Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 4 décisions citantes n’a été analysée.

66 II 145

32. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. Oktober 1940 i. S. A. Sehwab u. Kons. gegen Bürgi.

Beweislastverieilung, Art. 8 ZGB. Die Vorschrift ist nach Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB zu handhaben. Obliegt einer Partei der regelmässig schwierige Beweis für das Nichtvorhandensein einer Tatsache, so hat daher die andere Partei durch Gegenbeweis zur Abklärung des Sachverhaltes beizutragen.

Répartition du fardeau de la preuve, art. 8 CC. Cette diesposition S'applique selon les règles de la bonne foi, conformément à Vart. 2 CC. Lorsque l’une des parties doit prouver L’inexistence d’un fait, ce qui est souvent difficile, l’autre doit Þrendre une part active à la procédure probatoire en rapportant elle-même la preuve de ce fait.

Répartizione dell'onere della prova, art. 8 CC. Questo disposto 81 applica secondo Ia buona fede, conformemente all’art. 2 CC. Allorchè ad una delle parti incombe la prova talora assai difficile dell’inesistenza di un fatto, la controparte deve contribuire a chiarire il fattispecie fornendo la prova del contrario.

A.— Im Jahre 1938 schickten sich die drei Kläger Schwab an, das landwirtschaftliche Heimwesen « Furtmühle » in Stammheim um Fr. 144,000.— käuflich zu erwerben. Sie übergaben zu diesem Zwecke dem Beklagten, der ihnen seine Dienste als Vermittler zur Verfügung gestellt hatte u. a. drei Depositenhefte. Der Beklagte hob daraus insgesamt Fr. 9000.— ab.

Ám 7. Oktober 1938 fand die Verschreibung des Liegenschaftskaufes im Bureau des Notars statt. Die Kläger _ hatten eine Kaufpreisrestanz von Fr. 3708.70 bar zu bezahlen. Der Beklagte behauptet, zu diesgem Zwecke habe er von den abgehobenen Fr. 9000.— einen Betrag von Fr. 4000.— auf den Tisch gelegt.

Die Kläger bestreiten das und behaupten die Anzahlung von rund Fr. 4000 sei von Cäsar Schwab aus Cigenen Mitteln geleistet worden.

146 ' Einleitung zum ZGB. N° 32.

B — Die érste kantonale Instanz, das Bezirksgericht Zürich, hat die Klage am 28. J uni 1939 gutgeheissen und den Beklagten demgemäss zur Rückerstattung des umstrittenen Betrages nebst Zins verurteilt. Die Begründung ging dahin, der Beklagte ‘habe nicht beweisen können, dass er die Fr. 4000.— für die Kläger verwendet habe.

Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Appellation des Beklagten am 11. Mai 1940 die Klage abgewiesen, weil nach seinem Dafürhalten dem Beklagten wenigstens ein indirekter Beweis für die von ihm behauptete Darstellung gelungen sei. Als Indiz wird dabei u.a. der Umstand verwendet, daes die klägerische Behauptung, es hätten dem Cäsar Schwab am 5. Oktober 1938 die Mittel für die Anzahlung der Fr. 4000 zur Verfügung gestanden, nicht habe belegt werden können.

Sachverhalt

C. — Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Die Berufung stützt sich auf eine angebliche Verletzung des Art. 8 ZGB.

Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.

Erwägungen

1 — Unzweifelhaft hat dem Grundsatze nach der Beklagte zu beweisen, dass die Fr. 4000 für die Kläger verwendet worden sind. Diesen Grundsatz hat die Vorinstanz aber nicht verletzt.

Nachdem die Vorinstanz nämlich in Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht das Fehlen eines direkten Beweises festgestellt hat, geht sie dazu über zu prüfen, ob der Beklagte seiner Beweispflicht allenfalls vermittels eines Indizienbeweises Genüge zu leisten vermöge. In dieser Beziehung führt sie zunäüchst drei zu seinen (Gunsien sprechende Indizien an und stellt fest, dass damit schon der Anfang eines Beweises geleistet- sei. Dann fährt sie wörtlich fort :

« Angesichts dieser gegen die Sachdarstellung der » Kläger sprechenden Indizien erscheint es angezeigt, » eine Beweiserhebung darüber anzuordnen, ob Cäsar pus » Schwab am 5. Oktober 1938 in der Lage gewesen » sei, die für die Anzahlung nötigen Fr. 3708.— der » Kasse zu entnehmen. Die Kläger wurden deshalh » angehalten, das von Fr. Frieda Schwab... geführte »‘ Kassenbuch *’, und als sich dasselbe- nur als ein » Verzeichnis der Ausgaben herausstellte, eine Auf- » stellung ihrer Einnahmen während der letzten zirka » 5 Monate vor dem Kauf der ‘ Furtmühle * einzu- » reichen. » Und das Ergebnis der bezüglichen Beweiserhebungen fasst die Vorinstanz dann in den Satz zusammen :

« Nach dem Gesagten ist der dem Beklagten obliegen- » de Beweis dafür, dass Cäsar Schwab der Kasse den » für die Anzahlung der ‘ Furtmühle ’ nötigen Betrag » nicht entnehmen konnte, als geleistet zu betrachten, » da den Klägern der Gegenbeweis dafür, dass die in » dem entscheidenden Zeitraum erzielten Einnahmen » gegenüber den festgestellten Ausgaben für das Vor- » handensein einer Barschaft in der Höhe der Kaufrest- » zahlung hinreichten, nicht gelang. » Darin erblicken die Kläger eine mit Art. 8 ZGB unvereinbare Umkehrung der Beweislast ; allein zu Unrecht, Auch die Norm des Art. 8 ZGB, wonach derjenige, der eine Tatsache behauptet, sie zu beweisen hat, muss gemäss Art. 2 ZGB nach Treu und Glauben im Verkehr gehandhabt werden. Theorie und Praxis haben deshalhb längst angenommen, dass dort, wo einer Partei nach Arft. 8 ZGB der — regelmässig äusserst schwierige, wenn nicht unmögliche — Beweis des Nichtvorhandensein einer - Tatsache obliegt, die Gegenpartei nach Treu und Glauben gehalten ist, ihrerseits durch Gegenbeweis zur Abklärung der Verhältnisse beizutragen (vgl. BGE 40 II 630; 65 IIT 137 ; EaaER, Komm., Nr. 14 zu Art. 8 ; GAUTSCHI, Beweislast und Beweiswürdigung, Ss. 102; KuEuN, Die Beweislast, S. 56). Damit steht es dann selbstverständlich auch im Einklang, wenn das gänzliche Misslingen dieses 148 i Erbrecht, N° 32.

Gegenbeweises als Indiz für die Richtigkeit der Darstellung der grundsätzlich beweispflichtigen Partei gewertet wird, die eine negative Tatsache hätte beweisen sollen. Auch im vorliegenden Falle war es daher durchaus angemessen, wenn den Klägern zugemutet wurde, Anhaltspunkte inbezug auf die Herkunft des Geldes zu beschaffen, mit dem Cäsar Schwab die Anzahlung von rund Fr. 4000 gemacht haben will.

Von einer Verletzung des Art. 8 ZGB kann daher nicht die Rede sein.

(2. u. 3...) Demnack erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 11. Mai 1940 bestätigt.

II. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE Vgl. Nr. 40. — Voir n° 40.

III. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 2 et Art. 8 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

Cité dans