Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

66 II 15

4. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 7. März 1940

Sachverhalt

I. i. S. Traber gegen Traber.

Scheidungsklage der Ehefrau, Gericktsstand, Art. 144 ZGB.

Will die Klägerin einen selbständigen Wohnsitz (Art. 25 Abs. 2 ZGB) in Anspruüch nehmen, s0 hat sie dessen Voraussetzungen vor der materiellen Klagebegründung darzutun.

Action en divorce intentée par la femme, for, art. 144 CC. La femme qui prétend avoir un domicile séparé (art. 25 al. 2 CC) doit prouver qu’elle y a droit avant d’aborder le fond.

Azione di divorzio promossa dalla moglie, foro, art. 144 CC.

La moglie, che pretende di avere un domicilio proprio (art. 25 cp. 2 CC), deve provare, prima di procedere alla motivazione del merito, il suo diritto a un tale domicilio.

Die Beschwerdeführerin zog bereits im Sommer 1936 von ihrem in St. Gallen wohnenden Ehemann fort. Am 8. Februar 1938 erteilte ihr der Präsident des Bezirksgerichts St. Gallen gemäss Art. 145 ZGB die Bewilligung zum (Getrenntleben für die Dauer des Scheidungsprozesses, den sie nach Abhaltung des Sühneversuches vom 4. gl. M. durchführen wollte. Es kam jedoch dann nicht zur Prozessführung in St. Gallen. Vielmehr liess die Ehefrau in Luzern, wo sie am 25. Februar 1938 Aufenthaltsbe- 16 Familienrecht. N° 4.

willigung erhielt, am 16. Juli 1938 einen neuen Sühneversuch abhalten und reichte am 21. August 1938 beim Amtsgericht Luzern Scheidungsklage ein. Während das Amtsgericht, die Scheidung aussprach, erklärte das Obergericht des Kantons Luzern, an das der Beklagte appellierte, am 28. Dezember 1939 die luzernischen Gerichte als unzuständig, weil die Klägerin bei Klageanhebung nicht in Luzern Wohnsitz gehabt habe.

Gegen diesen Unzuständigkeitsentscheid richtet sich die vorliegende zivilrechtliche Beschwerde der Klägerin mit dem Antrage, den kantonalen Entscheid aufzuheben und die Sache zu materieller Beurteilung der Klage an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen

Die in St. Gallen am 8. Februar 1938 erteilte Bewilligung galt, wie in den Erwägungen des Entscheides hervorgehoben wurde, entsprechend Art. 170 Abs. 2 ZGB nur für die Dauer des dort durchzuführenden Scheidungsprozesses. Sie fiel spätestens nach drei Monaten, mit dem Ablauf der unbenutzten Klagebewilligung, dahin (Art. 131 des st. gallischen Gesetzes betreffend die Zivilrechtspflege vom 31.-Mai 1900). Von da an war die Beschwerdeführerin wiederum verpflichtet, beim Manne zu wohnen, sofern kein das Getrenntleben rechtfertigender Grund gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB vorlag. Eine blosse Emwilligung des Mannes genügte nicht (BGE 41 I 106 und 302). Um den Gerichtsstand Luzern als den eines selbständigèén Wohnsitzes gemäss Art. 144 ZGB in Anspruch zu nehmen, brauchte die Ehefrau allerdings nicht der Klageanhebung vorgängig eine richtertiche Erlaubnis des Getrenntlebens auf Grund von Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 170 Abs. 1 ZGB nachzuseuchen. Es stand ihr frei, das nach diesen Bestimmungen begründete Getrenntleben wie auch das Bestehen eines festen Wohnsitzes in Luzern (nicht etwa nur zum Zweck, dort den Prozess durchzuführen) in der Scheidungsklage selbst Familienrecht. Xo 4, [7 darzutun (BGE 64 IT 395 und 401). Das hat sie aber nicht in tauglicher Weise getan. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ist eine vor dem Eintreten in die Sache selbst zu beurteilende Prozessvoraussetzung. Dem Gerichte kann daher nicht zugemutet werden, die hiefür in Betracht fallenden tatsächlichen Behauptungen und Beweisanträge aus der materiellen Klagebegründung herauszusuchen. Vielmehr ist der von der Norm des Art. 25 Abs. 1 ZGB abweichende, aus einer nicht zu vermutenden Berechtigung der Ehefrau, getrennt zu leben, hergeleitete Gerichtsstand gesondert zu begründen. Eine solche auf Art. 170 Abs. 1 ZGB gestützte, der materiellen Klagebegründung vorangestellte Darlegung des Gerichtsstandes fehlt in der vorliegenden Klage. Das Obergericht durfte daher annehmen, dass die Regel Platz zu greifen habe, wonach die Ehefrau den Wohnsitz des Mannes teilt, gleichgültig wo sie tatsächlich lebt. Eine Pflicht, von Amtes wegen nach allfälligen zureichenden Gründen für das Getrenntleben zu forschen, bestand nach Bundesrecht nicht. Damit erweist sich die Ablehnung der Zuständigkeit der luzernischen Gerichte als unanfechtbar. Obwohl sich nach den Akten im Gegensatz zur

Vorinstanz kaum verneinen lässt, dass die Beschwerdeführerin sich in Luzern festgesetzt hatte in der Absicht, dort dauernd, d. h. längere Zeit und unabhängig vom Verlauf des Prozesses zu bleiben, fehlt es eben am gehörigen Nachweis einer Berechtigung, mit solcher Niederlassung einen nach Art. 25 Abs. 2 ZGB anzuerkennenden selbständigen Wohnsitz zu erwerben.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 25, Art. 144, Art. 145 et Art. 170 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

Cité dans