66 II 15
4. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 7. März 1940
Sachverhalt
I. i. S. Traber gegen Traber.
Scheidungsklage der Ehefrau, Gericktsstand, Art. 144 ZGB.
Will die Klägerin einen selbständigen Wohnsitz (Art. 25 Abs. 2 ZGB) in Anspruüch nehmen, s0 hat sie dessen Voraussetzungen vor der materiellen Klagebegründung darzutun.
Action en divorce intentée par la femme, for, art. 144 CC. La femme qui prétend avoir un domicile séparé (art. 25 al. 2 CC) doit prouver qu’elle y a droit avant d’aborder le fond.
Azione di divorzio promossa dalla moglie, foro, art. 144 CC.
La moglie, che pretende di avere un domicilio proprio (art. 25 cp. 2 CC), deve provare, prima di procedere alla motivazione del merito, il suo diritto a un tale domicilio.
Die Beschwerdeführerin zog bereits im Sommer 1936 von ihrem in St. Gallen wohnenden Ehemann fort. Am 8. Februar 1938 erteilte ihr der Präsident des Bezirksgerichts St. Gallen gemäss Art. 145 ZGB die Bewilligung zum (Getrenntleben für die Dauer des Scheidungsprozesses, den sie nach Abhaltung des Sühneversuches vom 4. gl. M. durchführen wollte. Es kam jedoch dann nicht zur Prozessführung in St. Gallen. Vielmehr liess die Ehefrau in Luzern, wo sie am 25. Februar 1938 Aufenthaltsbe- 16 Familienrecht. N° 4.
willigung erhielt, am 16. Juli 1938 einen neuen Sühneversuch abhalten und reichte am 21. August 1938 beim Amtsgericht Luzern Scheidungsklage ein. Während das Amtsgericht, die Scheidung aussprach, erklärte das Obergericht des Kantons Luzern, an das der Beklagte appellierte, am 28. Dezember 1939 die luzernischen Gerichte als unzuständig, weil die Klägerin bei Klageanhebung nicht in Luzern Wohnsitz gehabt habe.
Gegen diesen Unzuständigkeitsentscheid richtet sich die vorliegende zivilrechtliche Beschwerde der Klägerin mit dem Antrage, den kantonalen Entscheid aufzuheben und die Sache zu materieller Beurteilung der Klage an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen
Die in St. Gallen am 8. Februar 1938 erteilte Bewilligung galt, wie in den Erwägungen des Entscheides hervorgehoben wurde, entsprechend Art. 170 Abs. 2 ZGB nur für die Dauer des dort durchzuführenden Scheidungsprozesses. Sie fiel spätestens nach drei Monaten, mit dem Ablauf der unbenutzten Klagebewilligung, dahin (Art. 131 des st. gallischen Gesetzes betreffend die Zivilrechtspflege vom 31.-Mai 1900). Von da an war die Beschwerdeführerin wiederum verpflichtet, beim Manne zu wohnen, sofern kein das Getrenntleben rechtfertigender Grund gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB vorlag. Eine blosse Emwilligung des Mannes genügte nicht (BGE 41 I 106 und 302). Um den Gerichtsstand Luzern als den eines selbständigèén Wohnsitzes gemäss Art. 144 ZGB in Anspruch zu nehmen, brauchte die Ehefrau allerdings nicht der Klageanhebung vorgängig eine richtertiche Erlaubnis des Getrenntlebens auf Grund von Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 170 Abs. 1 ZGB nachzuseuchen. Es stand ihr frei, das nach diesen Bestimmungen begründete Getrenntleben wie auch das Bestehen eines festen Wohnsitzes in Luzern (nicht etwa nur zum Zweck, dort den Prozess durchzuführen) in der Scheidungsklage selbst Familienrecht. Xo 4, [7 darzutun (BGE 64 IT 395 und 401). Das hat sie aber nicht in tauglicher Weise getan. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ist eine vor dem Eintreten in die Sache selbst zu beurteilende Prozessvoraussetzung. Dem Gerichte kann daher nicht zugemutet werden, die hiefür in Betracht fallenden tatsächlichen Behauptungen und Beweisanträge aus der materiellen Klagebegründung herauszusuchen. Vielmehr ist der von der Norm des Art. 25 Abs. 1 ZGB abweichende, aus einer nicht zu vermutenden Berechtigung der Ehefrau, getrennt zu leben, hergeleitete Gerichtsstand gesondert zu begründen. Eine solche auf Art. 170 Abs. 1 ZGB gestützte, der materiellen Klagebegründung vorangestellte Darlegung des Gerichtsstandes fehlt in der vorliegenden Klage. Das Obergericht durfte daher annehmen, dass die Regel Platz zu greifen habe, wonach die Ehefrau den Wohnsitz des Mannes teilt, gleichgültig wo sie tatsächlich lebt. Eine Pflicht, von Amtes wegen nach allfälligen zureichenden Gründen für das Getrenntleben zu forschen, bestand nach Bundesrecht nicht. Damit erweist sich die Ablehnung der Zuständigkeit der luzernischen Gerichte als unanfechtbar. Obwohl sich nach den Akten im Gegensatz zur
Vorinstanz kaum verneinen lässt, dass die Beschwerdeführerin sich in Luzern festgesetzt hatte in der Absicht, dort dauernd, d. h. längere Zeit und unabhängig vom Verlauf des Prozesses zu bleiben, fehlt es eben am gehörigen Nachweis einer Berechtigung, mit solcher Niederlassung einen nach Art. 25 Abs. 2 ZGB anzuerkennenden selbständigen Wohnsitz zu erwerben.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.