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66 II 18

5. Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. April 1940

Sachverhalt

I. i. Ss. Kellenberger gegen Lienhard u. Kons.

I. I. Übergang der Rechte von Pfändungsgläubigern an die Konkuremasse ? Iast eme Pfändung infolge Ergebnislosigkeit des Verwertbungsverfahrens dahingefallen, zo kann sie keine Wirkungen mehr äussern, Erw. 2, IT. Art. 903 ZGB gilt, unter Ausschluss von §§6, auch für die Nachverpfändung von Inhaberpapieren. Erw. 3 u, 4.

I. I. Les droits des créanciers saisissants passent-ils à la masse en faillite ? Lorsqu’une saisie est tombée parce que la procédure de réalisation est restée sans résultats, elle ne peut plus avoir aucun effet. Consid. 2, IT, L'art. 903 CC vaut aussi, à l’exclusion de l’art. 866 CC, en cas d'engagement subséquent d’un titre au porteur déjà grevé d’un droit de gage.

I. I. I diritti dei creditori partecipanti al pignoramento passano alla massa fallimentare ? Un pignoramento, diventato caduco pel fatto che la procedura di realizzazione è stata infruttuosa, non può più avere nessun effetto. Consid. 2.

IT. L’aré. 903 CC torna applicabile, ad esclusione dell’art. 866 CC, anche per la costituzione in pegno posteriòre di un titolo al Portaiore.

4A. — Jakob Baumann in Opfikon hatte einen auf seiner Liegenschaft errichteten Inhaberschuldbrief von Fr. 17,000.— der Zürcher Kantonalbank für einen Baukredit von Fr. 3,903.— verpfändet. Durch schriftliche Erklärung vom 6. April 1935 räumte er dem J. Kellenberger für ein Darlehen von Fr. 3,500.— ein Nachpfandrecht an dem Schuldbrief ein. Am 15. August 1935 sodann bestätigte er durch eine gleiche schriftliche Erklärung seinem Stiefsohn E. Freissler, dass er ihm für eine Forderung von Fr. 8,500.— den Titel verpfände, im Nachgang zu den Pfandrechten der Kantonalbank und Kellenbergers. Freissler gab hievon den beiden vorgehenden Pfandgläubigern am 1. Mai 1936 schriftlich Kenntnis. KellenSachenrecht, N° 5. 19 berger machte der Kantonalbank von der zu seinen Gunsten erfolgten Pfandbestellung am 9. Mai 1936 schriftliche Mitteilung.

In einer Reihe von Betreibungen gegen Baumann wurde dessen Liegenschaft am 6. Januar 1936 für Forderungen des Klägers H. Lienhard im Betrage von Fr. 1,461.20 und am 28. April 1936 für Forderungen des Klägers E. Girsberger im Betrage von Fr. 1,363.05 gepfändet. Kellenberger und Freissler machten ihre Nachpfandrechte an dem auf der Liegenschaft lastenden Schuldbrief geltend. Lienhard und Girsberger bestritten die Pfandrechte, worauf Kellenberger und Freissler Widersprucheklagen erhoben. Kellenberger zog seine Klage nachträglich zurück, die Klage Freisslers wurde in zwei Betreibungen geschützt, in drei Betreibungen abgewiesen. Das Verwertungsverfahren über die Liegenschaft verlief mangels genügenden Angebotes ergebnislos. Darauf erwirkten Lienhard und Girsberger Nachpfändung des Schuldbriefes, die jedoch auf Beschwerde des Schuldners aufgehoben wurde (Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes vom 17. März 1939, BGE 65 IIT 33). Am 25. April und 3. Mai 1939 erfolgte nach Darstellung von Lienhard und Girsberger eine neue Nachpfändung des Schuldbriefes zu ihren Gunsten.

B. — Am 12. Mai 1939 brach über Baumann der Konkurs aus. In dem am 27. Juni 1939 aufgelegten Kollokationsplan wurden die Forderungen Kellenbergers im Betrage von Fr. 4,235.— (Fr. 3,500.— Kapital plus Zins vom 8. April 1935 bis 8. April 1939), zuzüglich 514% Zins seit 8. April 1939, und die Forderungen Freisslers im Betrage von Fr. 9,433.80 (Fr. 8,500.— Kapital plus Zins vom 4. April 1937 bis 15. Juni 1939), zuzüglich 5% Zins seit 15. Juni 1939, als durch den Inhaberschuldbrief von Fr. 17,000.— pfandversichert kolloziert, die Forderungen Kellenbergers mit Nachpfandrecht an erster, die Forderungen Freisslers mit Nachpfandrecht an zweiter Stelle nach dem Pfandrecht der Zürcher Kantonalbank.

20 Sachenrecht, No 5.

C. — Diese: Kollozierung ist von drei Gläubigern V. Klasse, H. Lienhard, E. Girsberger und F. Seitz, rechtzeitig angefochten worden. Sie verlangen mit getrennten Klagen, einerseits gegen Kellenberger, anderseits gegen Freissler, dass die Forderungen der Beklagten als nicht pfandversichert in V. Klasse zu kollozieren seien.

Beide Klagen sind von den kantonalen Instanzen gutgeheissen worden, vom Einzelrichter des Bezirkes Bülach durch Urteile vom 4. August 1939, vom Obergericht des Kantons Zürich durch Urteile vom 16. November 1939.

D. — Die Beklagten haben gegen die beiden Urteile des Obergerichtes die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

Die Kläger haben Abweisung der Berufung beantragt.

Erwägungen

1. (Berufungsstreitwert).

2. Die Kläger berufen sich darauf, dass Kellenberger bei der Pfändung der Liegenschaft für Lienhard und Girsberger in einzelnen Betreibungen durch Nichterhebung, in andern durch nachträglichen Rückzug der Widerspruchesklage auf seine Pfandansprache am Schuldbrief verzichtet habe und dass die Widerspruchsklage Freisslers in drei Betreibungen rechtskräftig abgewiesen worden sel. Diese Verzichte und abweisenden Urteile seien für die ganzen betreffenden Betreibungen und damit auch für die Nachpfändung des Schuldbriefes rechtewirkesam gewesen. Somit habe im Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu Gunsten der Pfändungsgläubiger Lienhard und Girsberger ein Vorrecht bestarniden, in der Weise, dass ihnen aus der Verwertung der Liegenschaft oder des Schuldbriefes der Betrag zuzuweisen gewesen wäre, den die Beklagten Kraft ihrer Pfandrechte zu beanspruchen gehabt hätten. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung trete aber die Konkursmasse in die Rechte der Pfändungsgläubiger ein. Die Rechte von Lienhard und Girsberger Sachenrecht, NS 5, 21 sgeien deshalb auf die Konkursmasse übergegangen, s0dass die Beklagten ihre Pfandrechtsansprüche gegen die Masse ebensowenig geltend machen können, wie sie dieselben gegen die genannten Pfändungsgläubiger geltend zu machen vermöchten.

Über die Nachpfändung des Schuldbriefes vom 25. April/3. Mai 1939 finden sich in den Akten keine Ausweise. Es wird indessen von den Beklagten nicht bestritten, dass diese zweite Nachpfändung, unmittelbar vor der Konkurseröffnung, tatsächlich stattgefunden hat, nachdem die erste, vom Herbst 1938, auf Beschwerde hin aufgehoben worden war. Unrichtig iet hingegen die Auffassung der Kläger, dass die Erledigung der Pfandansprachen, welche die Beklagten bei der Pfändung der Liegenschaft im Jahre 1936 am Schuldbrief geltend machten, für die Nachpfändung des Titels im Jahre 1939 Recht geschaffen habe. Das kann schon deswegen nicht zutreffen, weil die Pfändung der Liegenschaft mit der ergebnislosen zweiten Steigerung dahingefallen ist und daher bei der Nachpfändung des Schuldbriefes keine Wirkungen mehr äussern konnte.

Aus dem nämlichen Grunde erübrigt es sich, den Grundsatz der Praxis, wonach die Rechte der Pfändungsgläubiger auf die Konkursmasse übergehen (BGE 61 III 56), zu überprüfen. Da im Zeitpunkt der Konkurseröffnung ein den Pfandrechten der Beklagten vorgehendes Pfändungsbeschlagsrecht am Schuldbrief nicht bestanden hat — die Nachpfändung erfolgte erst im April/Mai 1939, also Iange nach der Bestellung der Pfandrechte —, 80 konnten solche Rechte von Pfandgläubigern auch nicht auf die Masse übergehen.

Die betreibungsrechtlichen Einwendungen, welche die Kläger gegen die Kollokation erheben, sind somit unzu-- treffend.

3. Zum gleichen Ergebnis sind auch die Vorinstanzen gekommen, doch haben sie die Klage dann aus materiellen Gründen gutgeheissen. Das Obergericht geht davon 22 Sachenrecht. No 5.

aus, dass Art. 903 ZGB, der die Nachverpfändung von Forderungen regle, auf Inhaberpapiere keine Anwendung finde. Zwar scheine der Wortlaut zunächst für das Gegenteil zu sprechen, aber damit würde sich nicht die sachlich richtige Lösung ergeben. Der Rechtsverkehr behandle Inhaberpapiere durchwegs als körperliche Sachen, und es sei kein Grund erkennbar, warum das bei der Nachverpfändung anders sein sollte. Kraft der allgemeinen Verweisung von Art. 899 Abs. 2 gelte daher für die Nachverpfändung von Inhaberpapieren die Vorschrift von Art. §§6 ZGB mit dem sachenrechtlichen Besitz- und Publizitätsprinzip, demzufolge nach Befriedigung des ersten Pfandgläubigers der nachgehende den unmittelbaren Besitz an der Sache erhalte. Für die Bestellung eines (ersten) Pfandrechts am Inhaberpapier sei das FaustPpfandprinzip in Art. 901 zudem ausdrücklich anerkannt. Verner könne für die Auffassung, dass Art. 903 auf Tnhaberpapiere nicht anwendbar sei, auf die Entstehungsgeschichte verwiesen werden ; man habe vom genannten Prinzip nur gewöhnliche Forderungen ausnehmen wollen. Gelte aber für Inhaberpapiere Art. §§6 ZGB, s0 seien gültige Pfandrechtsbestellungen zu Gunsten der Beklagten nicht zustandegekommen. Der Schuldner Baumann habe weder die Kantonalbank bei der Nachverpfändung des Titels an Kellenberger noch Kellenberger bei der Nachverpfändung an Freissler schriftlich benachrichtigt, die Anzeige sei vielmehr im ersten Falle von Kellenberger, im zweiten von Freissler ausgegangen. Sodann fehle in beiden Fällen die schriftliche Anweisung des Schuldners an den vorgehenden Pfandgläubiger, nach seiner Befriedigung das Pfand an den nachgehenden herauszugeben.

Dieser Betrachtungsweise kann sich das Bundesgericht nicht anschliessen.

Art. 903 ZGB bestimmt für die gültige Begründung eines nachgehenden « Forderungspfandrechtes », dass der Gläubiger der Forderung oder der nachgehende Pfandgläubiger den vorgehenden Pfandgläubiger von der NachSachenrecht. N° #5, 25% verpfändung sehriftlich zu benachrichtigen hat. Nach dem allgemeinen rechtlichen Sprachgebrauch bezeichnet der Ausdruck Forderungspfandrecht das Pfandrecht an irgend einer Forderung ; auch das Pfandrecht an einer Forderung, die in einem Wertpapier und speziell in einem Tnhaberpapier verkörpert ist, stellt ein Forderungspfandrecht dar. Ob der Ausdruck tatsächlich in diesem allgemeinen Sinne verwendet ist, steht damit freilich noch nicht fest; das muss aus dem Zusammenhang von Art. 903 mit den übrigen Vorschriften des Gesetzes ermittelt werden.

Art. 903 steht im Abschnitt über « Das Pfandrecht an Forderungen und andern Rechten ». Dass in dieser Überschrift unter Forderungen alle Kategorien von Forderungen verstanden sind, ‘ergibt sich aus den im Abschnitt enthaltenen Bestimmungen, welche sowohl das Pfandrecht an gewöhnlichen Forderungen (Art. 900) wie an Inhaber- und andern Wertpapierforderungen (Art. 901) betreffen. Die Art. 900-903 sind sodarn unter dem gemeinsamen Rand-Obertitel « B. Errichtung » (sc. des Pfandrechtes) zusammengefasst und durch fortlaufende Nummerierung ihrer einzelnen, speziellen Randtitel ein-. ander gleichgeordnet ; dabei lautet der Randtitel von Art. 903 ganz allgemein « Nachverpfändung ». Der Wortlaut der Bestimmung bringt also zusammen mit ihrer Stellung im Gesetze und dem Randtitel klar zum Ausdruck, dass sich Art. 903 auf alle Forderungen, sowohl auf gewöhnliche wie auf Wertpapier-, und des nähern auch auf Inhaberpapierforderungen, bezieht. In Übereinstimmung damit spricht der französische Text und Randtitel des Art. 903 von « créance » schlechthin, während der Randtitel zu Art. 900 « Créances ordinaires » lautet. Für die Anwendung der Vorschriften über das Faustpfand, die nach Art. 899 gelten, « soweit es nicht anders geordnet ist », bleibt daher hier kein Raum. Die Verpfändung von Forderungen jeder Art ist in den Art. 900 und 901, ihre Nachverpfändung in Art. 903 erschöpfend und abschliessend geregelt. Daraufhin deutet auch der besondere Inhalt des Art. 901 Abs. 1, der die Verpfändung von Inhaberpapieren zwar nach dem Faustpfandprinzip, aber doch ausdrücklich behandelt. Das lässt erkennen, dass für die Inhaberpapiere nicht einfach der Gesetzesabschnitt über das Faustpfand vorbehalten bleiben sollte.

Die Vorinstanz gibt denn auch selber zu, dass die hier vertretene Auffassung sich zunächst aufdränge. Wenn síie trotzdem auf Art. §§6 ZGB zurückgreift, so0 geschieht das im Bestreben, die sachlich richtige Lösung zu finden. In der Tat ist nicht zu bestreiten, dass die konsequente Befolgung der Gesetzessystematik, welche das Inhaberpapier im allgemeinen wie eine körperliche Sache behandelt, für die Nachverpfändung die Anwendung des Art. §§6 nahelegen würde. Die Erwägungen, welche die Vorinstanz darüber anstellt, wären daher für eine Gesetzesrevision der Beachtung wert. De lege lata jedoch sind sie unbehelflich. Was die Vorinstanz will, wäre nicht mehr Auslegung, sondern Korrektur des Gesetzes. Art. 903 stellt sich, wie eben ausgeführt wurde, nach Wortlaut und Zusammenhang als die erschöpfende Regelung der Nachverpfändung von Forderungen, einschliesglich der Nachverpfändung von Inhaberpapierforderungen, dar. Darauf muss sgich der Rechtsverkehr verlassen können. Es darf ihm bei der an sich klaren und geschlossenen Ordnung der Art. 900-903 ZGB nicht zugemutet werden, im Gesetze und vielleich sogar in den Gesetzesmaterialien Umeschau zu halten, ob nicht doch etwas anderes gelte. So würden diese Bestimmungen geradezu irreführend wirken und eine stossende Rechtsunsicherheit schaffen. Die Kommentare bejahen demgemäss die Anwendbarkeit von Arti. 903 auf Inhaberpapiere ohne nähere Begründung ; sie wird als selbstverständlich betrachtet.

Man könnte sich übrigens fragen, ob bei der Nachverpfändung eines Tnhaberpapiers die Anzeige an den vorgehenden Pfandgläubiger nach Art. 903 nicht eine Besitzanweisung im Sinne von Art. 924 einschliesse (wobei der nachgehende Pfandgläubiger dazu als durch den Pfandvertrag ermächtigt gelten dürfte). Auf jeden Fall ist aber das von der Vorinstanz verteidigte Besitz- und Publizitätsprinzip solange nicht gefährdet, als der Titel sich beim vorgehenden Pfandgläubiger befindet und damit der Verfügungsgewalt des Eigentümers entzogen bleibt ; und dass der vorgehende Pfandgläubiger, der die Anzeige von der Nachverpfändung gemäss Art. 903 erhalten hat, nach seiner Befriedigung den Titel zum mindesten nicht etwa in gutem Glauben dem Eigentümer zurückgeben kann, liegt auf der Hand (vgl. hiezu LEEMANN, Nr. 2 zu Árt. 903).

Schliesslich spricht auch die Entstehungsgeschichte des Art. 903 keineswegs gegen seine Anwendung auf TnhaberPapiere, wie die Vorinstanz annimmt. Die von ihr zitierte Beratung im Nationalrat ist widerspruchsvoll und zeigt lediglich, dass man sich über die Tragweite der Vorschrift keine bestimmte Rechenschaft gab. Dagegen hatte schon in der Expertenkommission der Referent Huber ausdrücklich und grundsätzlich erklärt : « Man könnte allerdings das Inhaberpapier wie eine bewegliche Sache behandeln und ein Faustpfandrecht daran geben ; es wird jedoch auch die Verpfändung von Inhaberpapieren unter der Verpfändung von Rechten behandelt. » (II. Protokoll 8. 120/21.) Dass man hievon bei Aufnahme der heutigen Bestimmung des Art. 903, die im Vorentwurf noch nicht enthalten war, hätte abgehen wollen, ist nirgends ersichtlich.

4. Gilt somit Art. 903 ZGB, s0 ist die Bestellung der von den Beklagten beanspruchten Nachpfandrechte gültig zustandegekommen. Kellenberger hat die Kantonalbank als vorgehende Pfandgläubigerin am 9. Mai 1936 schriftlich von der Nachverpfändung des Schuldbriefs benachrichtigt, und Freissler hat seinerseits Kellenberger über die zu seinen Gunsten erfolgte Bestellung eines zweiten Nachpfandrechtes am 1. Mai 1936 eine enteprechende schriftliche Mitteilung zugehen lassen.

26 Obligationenrecht. N® 6.

Die Vorinstanz stellt sich freilich auf den Standpunkt, eine Ánweiseung an den vorgehenden Pfandgläubiger gemäss Art. §§6 ZGB, den Titel nach seiner Befriedigung an den nachgehenden Pfandgläubiger herauszugeben, wäre selbst dann erforderlich, wenn im übrigen Art. 903 gelten sollte. Diese Auffassung ist indessen bereits durch die vorstehenden Ausführungen widerlegt. Da Art. 903 die Nachverpfändung von Inhaberpapieren erschöpfend regelt, kann Árt. §§6 weder direkt noch analog und weder ganz noch teilweise zur Anwendung kommen.

Pemnack erkennt das Bundesgerickt :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 16. November 1939 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

ITT. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 6, Art. 866, Art. 900, Art. 901, Art. 902 et Art. 903 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

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