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57. Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. November 1940
Sachverhalt
I. i. S. Morf-Nater gegen « Neuenhurger », Schweizerische Allgemeine Versiecherungsgesellsechaft.
Aufschub des Versicherungsschutzes bis zur Zahlung der ersten Prämie und der Nebenkosten ss0genannte Einlösungsklausetl) :
— kann gültig vereinbart werden, Art. 19 Abs. 2 VVG (Erw. 2);
— hat zur Folge, dass die Versicherung auch ohne Mahnung im Sinne von Árt. 20 VVG rubt ; anderseits erlischt der Versicherungsvertrag, wenn die erste Prämie binnen zweier Monate seit Fälligkeit weder bezahlt noch rechtlich eingefordert wird, analoge Anwendung von Art. 21 VVG (Erw. 2 und 4) ;
— Zulässigkeit einer Mahnung zur Herbeiführung der nicht bereits durch die Einlösungsklausel begründeten Verzugsfolgen des Art. 20 VVG (Erw. 4) ;
— Unklare Vertragsbestimmung, jedoch übereinstimmende- Auffassung beider Parteien, worauf abzustellen ist (Erw. 3).
Clause portant que l’asurance n’entrera en vigueur qu'après le paiement de la première prime et des frais acces80ires : - — Une telle clause est valable : art. 19 al. 2 LCA (consid. 2).
— Elle guspend l’obligation de l’assureur, même sans avertissement préalable (art. 20 LCA) ; en outre, le contrat d’assurance eat censé résgilié, en vertu de l’art. 21 LCA applicable par analogie, s'il n’y a ni paiement de la première prime ni poursuite de ce chef dans les deux mois dès l’échéance (consid. 2 et 4).
— L'’aseureur peut valablement faire une sommation au preneur d’assurance pour se mettre au bénéfice des conséquences de sa demeure, telles que les règle l’art. 20 LCA, ces conséquences ne découlant pas de la clause sur le paiement préalable de la première prime (consid. £).
— Cas où une elause de la police est ambigus, mais où les parties s'accordent sur l'interprétation (consìid. 3).
Clausola secondo cui l’assicurazione entrerà in vigore soltanto dopo il pagamento del primo premio e delle spese access0rie :
— Una tale clausola è valida ; art. 19 cp. 2 LCA (consid. 2).
— Essa sospende l’obbligo dell’assicurazione anche senza previa diffida (art. 20 LCA) ; inoltre il contratto di assìcurazione è ritenuto resciss0 in virtù dell’art. 21 LCA applicabile per analogia, se il primo premio non è pagato nè oggetto di esecuzione entro due mesì dalla scadenza (consid. 2 e 4).
— L'’assicuratore può validamente diffidare l’assicurato Per mettersiì al beneficio delle conseguenze della zua mora quali 800 previste dall’art. 20 LCA, poichè esse non derivsno dalla clausola relativa al pagamento del primo premio {(consìid. 4).
— Caso in cui una clausola è ambigua, ma le parti sí accordano circa la sua interpretazione sconsid. 3).
4. — Der Kläger schloss am 29. November 1937 mit der beklagten Versicherungsgesellschaft einen Feuerver- 280 Versicherungsrv ertrag. N° 57 sicherungsvertrag über die Fahrhabe seiner Ehefrau. Die Versicherungssumme wurde auf Fr. 20,000.— und die Jährlich am 15. Dezember vorauszahlbare Prämie auf Fr. 24.— festgesetzt. Die Versicherungszeit sollte am 15. Dezember 1937 mittags 12 Uhr beginnen und am 15. Dezember 1947 mittags 12 Uhr endigen. In der Nacht vom 5, auf den 6. Oktober 1938 verbrannte die als Gegenstand der Versicherung bezeichnete Fahrhabe. Der Kläger fordert nun von der Beklagten Zahlung von Fr. 18,450.— mit Zins. Die Beklagte lehnt die Haftung ab, weil die Versicherung mangels Barzahlung der ersten Prämie samt Nebenkosten nach Art. 10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gar nicht in Kraft getreten sei. Demgegenüber beruft sich der Kläger auf die Mahnpflicht des Versicherers nach Art, 20 VVG sowie auf Erklärungen des Agenten Heller und auf die am Morgen nach dem Brande durch seine Ehefrau erwirkte Aushändigung der Police mit der darin durch Heller unter dem 4. Januar 1938 verurkundeten Quittung für die erste Prämie samt Nebenkosten. Die Beklagte lässt nicht gelten, dass Heller durch diese Übergabe der Police nachträglich die Versicherung habe in Kraft setzen können. Übrigens sei die Police nur zur Vorweisung an die mit der Untersuchung der Brandursachen befassten Behörden ausgehändigt worden ; der Klage stehe die Einrede der Arglist entgegen.
B. — Von den kantonalen Instanzen, dem Obergericht des Kantons Zürich am 15. März 1940, abgewiesen, hält der Kläger mit der vorliegenden Berufung am Klagebegehren fest.
Erwägungen
1. Die. Allgemeinen Versicherungsbedingungen (À. V. B.} sehen in Art. 19 Barzahlung der Prämien vor. Ob damit auch die Verrechnung mit einer fälligen und unbestrittenen Geldforderung des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer ausgeschlossen werden wolle, ist fraglich. Indessen ist von einer solchen Forderung des Klägers nicht die Rede, sondern nur von einer Forderung gegen den Agenten Heller, was die Beklagte nicht berührt. Somit fallen die behaupteten Erklärungen des Agenten nicht in Betracht, sofern dieser nicht gestützt darauf dann eine Zahlung für den Kläger an die Beklagte geleistet hat. Letzteres ist aber nach der auf Anwendung Kkantonalen Prozesgrechts beruhenden Entscheidung des Obergerichts gar nicht in wirksamer Weise behauptet worden. Im übrigen sind die angeblichen Vereinbarungen mit dem Agenten, die auf eine Abweichung von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen hinauslaufen, unbeachtlich
2. Mangels Bezahlung der ersten Prämie konnte die Versicherung nach der in Art. 10 der A. Ÿ. B. enthaltenen Einlögungsklausel nicht in Kraft treten. Das heisst, dass der Vertrag für beide Teile verbindlich abgeschlossen, der Kläger somit zur Prämienzahlung verpflichtet war, aber der Versicherungsschutz eben erst mit der Zahlung der ersten Prämie in Lauf gesetzt werden sollte (Art. 10 Abs. 2 und 3 A. V. B. : « Der Abschluss des Versicherungsverbirages schliesst den Beginn der Haftung nicht ohne weiteres in sich. — Der Versicherungsschutz tritt vielmehr erst nach Zahlung der ersten Prämie und der Nebenkosten in Kraft... »). Klauseln dieses Inhalts snd in Versicherungsverträgen sehr gebräuchlich und in Art. 19 Abs. 2 VVG als zulässig vorausgesetzt, entsprechend der bereits früher herrechenden Versicherungspraxis. Gemäss dieser Klausel gilt der im Versicherungsvertrag festgesetzte Anfangstermin des Versicherungsschutzes nur unter der Bedingung, dass alsdann die erste Prämie bezahlt ist. Andernfalls ist der Beginn des Schutzes bis zur Zahlung der ersten Prämie aufgeschoben.
Damit ist die Auffassung des Klägers nicht vereinbar, die Versicherung sei vorläufig in Kraft getreten und hätte nur zufolge fruchtloser Mahnung im Sinne von Art. 20 VVG eingestellt werden können. Die Klausel besagt das gerade Gegenteil. Es verschlägt nichts, dass 282 Versichermngsvertrag. N° 57, Art. 20 VVG zu den Bestimmungen gehört, die nicht durch Parteivereinbarung zu Ungunsten des Versicherungsnehmers abgeändert werden dürfen (Art. 98 VVG). Ist doch, wie dargetan, die Einlösungsklausel vom Gesetze selbst in Art. 19 Abs. 2 als zulässige Modifikation des Versicherungsschutzbeginns vorbehalten. Wo eine solche Klausel aufgestellt iet, bedarf es daher zur Einstelllung des Versicherungeschutzes nur dann einer Mahnung gemäss Art. 20 VVG, wenn dieser Schutz, sei es zufolge Bezahlung der ersten Prämie oder zufolge nachträglichen Hinfalls der Klausel (durch dahingehende Vereinbarung der Parteien oder durch Aushändigung der Police im Sinne von Art. 19 Abs. 2 VVG) inzwischen in Kraft getre-
3. Im vorliegenden Falle steht der klar gefassten Einlösungsklausel eine andere Bestimmung gegenüber, die damit nicht übereinzustimmen scheint. Arft. 20 der A. V. B. hält zwar zunächst die Einlöeungsklausel ausdrücklich fest, indem er bestimmt : « Bleibt die Zahlung der ersten Prämie und der Nebenkosten aus, 80 treten die in Art. 10 genannten Säumnisfolgen ein », fährt dann aber fort : « Der Versicherungsnehmer wird unter Androhung dieser Folgen durch eingeschriebene Mahnung aufgefordert, binnen vierzehn Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten. Bei weiterer Säumnis hat die Gesellschaft die Wahl, entweder den Vertrag als dahingefallen zu erklären oder die rückständige Prämie nebst Kosten rechtlich einzufordern ». Indessen will die Beklagte mit dem äusserst ungeschickt abgefassten zweiten Satz natürlich nicht die eben erst noch im ersten Satz bestätigte Einlösungsklausel preisgeben, sondern eine Mahnung nur im Hinblick auf das Wahlrecht nach dem dritten Satze vorsehen. Ob diese Überlegung jedem Leser und also jedem Versicherungenehmer zuzumuten sei, ist allerdings fraglich. Der Kläger jedenfalls hat es 80 verstanden und war sich bewusst, dass die Zahlung der ersten Prämie Voraussetzung für den Beginn des Vers1- Veraicherungavertrag. N® 57, 283 cherungsschutzes sei. Das erhellt aus den Aussagen der beiden Eheleute Morf-Nater anlässlich der polizeilichen Untersuchung des Brandfalles (Nr. 1 und Nr. 18 der Untersuchungsakten ; auch die dazu in der Replikschrift des vorliegenden Prozesses vor Bezirksgericht enthaltenen Ausführungen des Klägers gehen davon aus).
4. Der Kläger beruft sich ferner auf die von. seiner Ehefrau am Morgen nach dem Brand erwirkte Aushändigung der Police. Allein diese Aushändigung vermochte nichts mehr daran zu ändern, dass der Brand, das befürchtete Ereignis, während nicht bestehenden Versicherungsschutzes eingetreten war. Der von den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag war bereits früher dahingefallen. Auf Versicherungsverträge mit Einlösungsklausel findet Art. 21 VVG analoge Anwendung, in der Weise, dass der Vertrag erlischt, wenn die erste Prämie nicht binnen zweier Monate nach Fälligkeit bezahlt oder rechtlich eingefordert wird (vgl. JAEGER in JZ 29 S. 179 /80). Indem Art. 21, an Art. 20 anknüpfend, die Frisb von zwei Monaten mit der erfolglos gebliebenen Mahnung beginnen. lässt, nimmt er nur auf die Fälle Bezug, in denen es eben solcher Mahnung bedarf, um den Versicherungsschutz einzustellen. Ist aber die Versicherung Kraft einer Einlösungsklausel bis zur Zahlung der ersten Prämie aufgeschoben, s0 dass die Versicherung von vornherein ruht, muss die Einforderungsfrist obne weiteres mit der Fälligkeit der ersten Prämie zu laufen beginnen. Hätte es doch sonst der Versicherer in der Hand, die Prämien bis vor Ablauf der Verjährung auflaufen zu lassen und sie erst dann einzufordern, obne anderseits, eben wegen der Einlösgungsklausel, für einen in der Zwischenzeit eingetretenen Versicherungsfall zu haften. Das Gesetz will, dass der Versicherer bei ruhender Versicherung nicht länger als zwei Monate mit der Einforderung der rückständigen Prämie zuwarten könne. Das wird bei Versicherungsverträgen mit Einlösungsklausel durch solch analoge Anwendung von Art. 21 VVG erreicht. Indem diese 28-4 _ Vergicherungsverirag. N° 57.
Bestimmung einen Rücktritt des Versicherers bei unbenutztem Ablauf der Frist fingiert, lässt sie den Vertrag erlöschen. Auch der Versicherer selbst ist alesdann nicht mehr gebunden. Ein Versicherungsnehmer, der allenfalls ausnahmsweise selbst eine längere Frist gewünscht hätte, muss dies als Folge seiner Säumnis hinnehmen. Die zwei Monate als solche aber kann er als Erfüllungsfrist benutzen ; denn die Einlösungsklausel bewirkt mit dem Aufschub der Versicherung nicht zugleich Verzug im Sinne der Art. 20 und 21 VVG, wonach der Versicherer nach erfolglos gebliebener Mahnung eine nachträgliche Erfüllung nicht mehr anzunehmen braucht und sofort zurücktreten kann, falls er nicht die Einforderung der rückständigen Prämie vorzieht und sie binnen der zwei Monate auch ins Werk setzt. Will der Versicherer auch beim Bestehen einer Einlösungsklausel nicht zwei Monate lang gebunden sein, ohne Zahlung zu erhalten, s0 mag er im Hinblick auf die Klausel eine Mahnung entsprechend Art. 20 VVG zu dem (beschränkten) Zweck erlassen, schon mit dem Ablauf der Mahnfrist, falls die Zahlung nicht eingeht, das Recht zum sofortigen Rücktritt und zur Verweigerung der Annahme einer nachträglichen Zahlung als diejenige Verzugsfolge herbeizuführen, die nicht bereits mit der Einlöeungsklausel verbunden ist. Eine derartige Mahnung kann mit Rücksicht auf die Einlösungsklausgel im Rahmen der zweimonatigen Einforderungsfrist ergehen, ohne deren Lauf zu berühren.
Im vorliegenden Faille waren, als sich der Brand ereignete, mehr als zwei Monate seit der Fälligkeit der ersten Prämie, d. h. seit dem Beginn der ersten Versicherungsperiode (Art, 19 der A. V. B.) verstrichen. Freilich kann ein neuer Versicherungsvertrag einfach durch Aushändigung der auf Grund eines ausgelaufenen Vertrages ausgestellten Police abgeschlossen werden. Das kam aber nach Eintritt des befürchteten Ereignisses nicht mehr in Betracht (Art. 9 VVG). Und die Übernahme einer Gefahr, die sich bereits verwirklicht hatte, überstieg ausserdem die Vertretungsbefugnisse eines Agenten (Art. 34 VVG).
Demnack erkennt das Bundesgertcht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 1940 bestätigt.- VIII. EISENBAHNHAFTPFLICHT RESPONSABILITÉ CIVILE DES CHEMINS DE FER