66 II 4
2. Urteil der IL. Zivilabteilung vom 25. Januar 1940
Sachverhalt
I. i. S. Strebel gegen Nietlispach.
Die gemäss Art. 188 Abs. 2 ZGB belangte Ehefrau kann gegenüber den Gläubigern, denen sie mit dem empfangenen Vermögen haftet, ihre Frauengutsforderung, die durch den Vermögensübergang gedeckt werden sollte, enteprechend dem Range der Forderungen geltend machen. (Änderung der Rechtsprechung.) Art. 179 Abs, 3, 188 ZGB.
La femme mariée, actionnée en vertu de l’art. 188 al. 2 CC, peut opposer aux demandeurs, selon le rang légal des droits respectifs, la créance qu’elle avait contre son mari en raison de ses apports et qui devait être couverte par les transferts de biens opérés dans la séparation. (Changement de jurisprudenece.) Art. 179 al. 3, 188 CC.
Familienrecht, N° 2. 5 La moglie, convenuta in virtù dell'art. 188 cp. 2 CC, può opporre agli attori, secondo il grado legale det rispettivi diritti, 11 credito che essa aveva Vverso0 8u0 marito a motivo dei #uoi apporti e che doveva essere coperto mediante i beni trasferiti in sua proprietà. (Cambiamento di giurieprudenza. ) Art. 179 A. — Im Jahre 1926 starb die erste Frau des Burkard Strebel ; die heutige Klägerin, geb. 1910, ist das einzige Kind aus dieser Ehe. Im folgenden Tahre heiratete Strebel in zweiter Ehe Marie Gugerli, die heutige Beklagte. Im Mai 1937, also im Alter von 27 Jahren, erhob die Tochter Klage gegen ihren Vater auf Herausgabe ihres Muttergutes. Mit Urteil vom 8. November 1937 erklärte das Bezirksgericht Muri Burkard Strebel pflichtig, der Tochter 4 des Muttergutes = Fr. 9750.— ‘nebst Zins zu 5% seit Klageanhebung herauszuzahlen ; das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 11. Februar 1938 dieses Urteil. Zwischen Klageanhebung und erstinstanzlichem Urteil, am 12. Juli 1937, schloss Strebel mit seiner zweiten Frau emen Ehevertrag ab, wonach die Eheleute mit Bezug auf das ganze Vermögen der beiden Parteien als Güterstand die Gütertrennung vereinbaren. Im Ehevertrag anerkennt Strebel, dass seine zweite Frau ihm als Vrauengut einen Barbetrag von Fr. 13,000.— in die Ehe gebracht habe. Gemäss diesgem Vertrag übergab Strebel seiner Ehefrau zur teilweisen- Deckung der Vrauengutsforderung zu Eigentum einen Kaufforderungstitel auf Fr. 8522.20, ferner den gesamten Bienenbestand mit Kasten und Zugehör im Werte von Fr. 1000.—, den gesamten Hausrat s0wie Brennmaterialien u. a. im Werte von Fr. 1000.—. Dieser Ehevertrag erhielt am 23. Juli 1937 die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde und wurde im aargauischen Amtsblatt publiziert.
In der Folge betrieb die Klägerin ihren Vater für ihre Mauttergutsforderung und erhielt auf dessen Rechtsvorschlag hin definitive Rechtsöffnung für Fr. 10,634.— nebst Zins und Kosten. Die Fortsetzung der Betreibung führte jedoch zur Ausstellung einer. Pfändungsurkunde als Ver- 8 Familienrecht. N° 2, lustschein. da Strebel sich unter Hinweis auf die Vermögensübereignung an seine Ehefrau als vermögenslos erklärte. B. — Am 14. Juli 1938 focht die Tochter mittelst Klage gemäss Art. 285 fff. SchKG gegen Frau Strebel-Gugerli die durch den Ehevertrag erfolgte Abtretung der Kaufrestanzforderung an, zog jedoch im Oktober 1938 diese Klage wieder zurück und reichte gegen jene gestützt auf Art. 188 ZGB die vorliegende Klage ein mit dem Begehren : « Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin für die gegen Burkard Strebel-Gugerli in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 10,634.— mit den gemäss Ehevertrag vom 12. Juli 1937 auf die Beklagte übertragenen Vermögenswerten persönlich hafte, und es sei demgemäss die Beklagte pflichtig zu erklären, der Klägerin Fr. 10,634.— nebst Zins seit Friedensrichtervorstand zu bezahlen ».
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage im vollen Umfange. Sie erhob die Einrede der mangelnden Passivlegitimation, indem Burkard Strebel trotz dem Ehevertrag Schuldner der Klägerin geblieben sei ; Art. 188 ZGB gebe dem Gläubiger lediglich die Möglichkeit, in der Betreibung gegen den schuldnerischen Ehegatten die Ausdehnung der Pfändung auf das an den andern Ehegatten übereignete Vermögen zu verlangen, nicht aber diesen persönlich zu belangen. Sodann könne sich die Klägerin nicht auf Art. 188 berufen, weil ihr die Forderung von Fr. 9750.— ers mit Urteil vom 8. November 1937 zugesprochen worden sei, also erst nach der am 21. August 1937 erfolgten Publikation des Güterstandswechsels. Ferner liege kein Vermögensübergang im Sinne des Art. 188 vor, da die Übereignung gemäss Ehevertrag nur die teilweise Dekkung der Frauengutsforderung von Fr. 13,000.— darstelle. Eventuell beantragte die Beklagte Abweisung der Klage, soweit sie Fr. 2322.20 übersteige, mit der Begründung, dass sie von dem empfangenen Vermögen im Werte von Familienrecht. N° ?, T7 Fr. §§22.20 die privilegierte Hälfte ihrer Frauengutsgersatzforderung (Fr. 6500.—) in Abzug bringen dürfe.
C. — In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Muni bat das Obergericht des Kantons Aargau am 3. November 1939 die Klage in der Höhe von Fr. 9747.20, auf welchen Betrag das übereignete Vermögen auf Grund einer Expertise bewertet wird, gutgeheissen und die Beklagte zu dessen Bezahlung verurteilt. Das Obergericht führt aus, nach den Akten sei als erstellt anzunehmen, dass der Ehevertrag vom 12. Juli 1937, der offenbar den Zweck verfolgte, die Klägerin für ihre Muttergutsforderung leer ausgehen zu lassen, sich als ein Vermögensübergang im Sinne von Art. 188 ZGB auswirke. Freilich könne sich auf Art. 188 nur der Gläubiger berufen, dessgen Forderung vor dem Eintritt der Auseinandersetzung bezw. der Publikation des Güterstandswechsels entstanden sei. Dies sei aber hier der Fall, da die Klägerin schon geit ihrer Mündigkeit (1930) Anspruch auf Herausgabe ihres Muttergutes gehabt habe. Nach der geltenden Auslegung des Art. 188 Abs. 2 ZGB hafte der Ehegatte, der bei der Auseinandersetzung Vermögenswerte empfangen habe, den Gläubigern des andern persönlich, also sei die Beklagte passiv legitimiert. Auseinandersetzung und Vermögensübergang im Sinne von Art. 188 sei namentlich auch die Tilgung der Ersatzforderung eines Ehegatten für nicht mehr vorhandenes eingebrachtes Gut durch Hingabe von Vermögenswerten an Zahlungsstatt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 45 II 113 Æ.) und entgegen der an dieser seither in der Literatur geübten Kritik könne die Beklagte sich ihrer Haftung gemäss Art. 188 Abs. 2 gegenüber auch nicht darauf berufen, dass sie vordem für die Hälfte ihrer Frauengutsforderung privilegiert war.
D. — Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende _ Berufung der Beklagten mit dem Antrag auf Abweisung der Klage im vollen Umfange, eventuell soweit sie mehr 8 Familienrecht. Xo 2, als Fr. 2322.20 verlangt. Auf mündlichen Vortrag vor Bundegsgericht . haben die Parteien verzichtet.
Erwägungen
1. , — Hinsichtlich der von der Beklagten vor den Vorinstanzen erhobenen Einwendungen, sie könne micht persönlich belangt werden, die Forderung der Klägerin sei erst nach dem Vermögensübergang entstanden, und die Deckung einer Frauengutsforderung stelle keinen Vermögensübergang im Sinne des Art. 188 ZGB dar, kann ohne weitere Ausführungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanzen verwiesen werden, die mit der geltenden Rechtsprechung im Einklang stehen.
2. Letzteres ist auch der Fail hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte die Deckung ihrer bisherigen Frauengutsforderung — in Konkurrenz mit der Forderung der Klägerin — oder allenfalls wenigstens der vordem privilegierten Hälfte derselben verlangen kann, was das Bundesgericht verneint hatte (BGE 45 II 115 Erw. 3). An dieser Rechtsprechung kann indessen nach erneuter Prüfung micht festgehalten werden (vgl. die Kritik bei EGGER Komm. Art. 188 N. 15, GMÖR Art. 188 N. 9 a-b, MurTzNER SechlT Art. 11 N. 23; Heun, SFZ 19 S. 40 ffÆ. ; BossHARDT, Gläubigerschutz bei Veränderung und Auflösgung des Güterstandes, S. 69 ffÆ ; GuEL, ZbTV 64 S. 165 ; HomBERGER, ZbJV 68 8. 4). Nach jener Praxis stellt sich die Ehefrau bei der in der Regel gerade zu ihrem Schutze vorgenommenen Auseinandersetzung und Gütertrennung schlechter, als wenn sie den bisherigen Zustand hätte weiter bestehen lassen und sich auf die Wahrung ihrer Ánspriüche durch Teilnahme am allfälligen Konkurse des Ehemannes bezw. durch Anschlusspfändung beschränkt hätte, wobei sie für die privilegierte Hälfte ihrer Frauengutsforderung (gegenüber nicht privilegierten Mannesgläubigern) vorweg gedeckt worden wäre und für die andere Hälfte mit jenen Gläubigern konkurriert hätte. Die ratio legis des Art. 188 geht lediglich dahin, den.
Familienrecht, N° 2, 9 Drittgläubiger, dem bisher ein bestimmter Vermögenskomplex haftete, vor Benachteiligung infolge Übertragung von solchem Vermögen auf den andern Ehegatten zu schützen. Nach der bisherigen Rechtsprechung hat die Vermögensverschiebung zwischen den Ehegatten, also das Rechtsgeschäft, von dem das Gesetz will, dass es auf die Haftungsverhältnisse ohne Einfluss bleibe, trotzdem- Wirkungen auf diese, nämlich in dem der Absicht der Eheleute entgegengesetzten Sinne einer Schlechterstellung der Ehefrau und Besserstellung des Gläubigers gegenüber dem vorherigen Zustande. Kann schon die Schlechterstellung der Ehefrau nicht ohne weiteres in jedem Falle als gerechte Sanktion eines vom Gesetze missbilligten Manövers anerkannt werden, da die Frau bei der Transaktion gutgläubig gewesen sein kann, so zeigt vor allem die Besserstellung der Gläubiger die Unbilligkeit der Lögeung ; denn memals kann der böse Glaube einem Dritten einen Vorteil verschaffen, den dieser ohne die bösgläubig erfolgte Handlung des andern nicht erlangt hätte. Diese Auslegung des Art. 188 Abs. 2 geht somit über das vom Gesetze angestrebte Ziel hinaus. Wenn der Sinn der Vorschrift dahin - gebt, dass das empfangene Vermögen für alle Schulden, für die es im Zeitpunkte des Übergangs haftete, nach diesem weiterhaften soll, go ist als eine solche Mannesschuld auch die Frauengutsforderung zu berücksichtigen. Diesem Postulat kann die konstruktive Schwierigkeit, dass die Frauengutsforderung mit der Deckungsübereignung getilgt worden ist und daher im Zeitpunkte der Belangung der Ehefrau von dieser nicht mehr zur Verrechnung gegen sich selbst bezw. gleichsam zur Anschlusspfändung bei sich selbst verwendet werden könne, nicht entgegenstehen. Wenn durch die Weiterhaftung des übergegangenen Vermögens und die direkte Belangung der Frau gemäss Art. 188 der Vermögensübergang nachträglich in seinem Effekt, wirtschaftlich betrachtet, wieder als unbeachtlich behandelt wird, so0 muss anderseits ein Wiederaufleben der durch ihn nur vermeintlich befrie- 19 . Fanulienrecht, N® 2.
digten Frauengutsforderung angenommen werden. Die Haftung der Ehefrau nach erfolgter Auseinandersetzung und durchgeführter Gütertrennung für die Mannesschulden erscheint nur als Nachwirkung des vorangegangenen Güterstandes, woraus billigerweise weiter folgt, dass die Haftung des Frauenvermögens unter der neu eingeführten Gütertrennung nicht ausgedehnter sein kann, als gie es unter dem früheren Güterstande war (HoMBERGER a.a.O. S. 5). Die gleiche Folgerung ergibt sich auch aus der analogen Anwendung von Art. 188 Abs. 3 ZGB, wonach das, « was die Ehefrau aus dem Konkurse des Khemannes oder in einer Anschlusspfändung zurückerhält, den Gläubigern des Ehemannes, soweit sie nicht auch Gläubiger der Ehefrau sind, entzogen bleibt ». Vür die Frauengutsforderung war die Ehefrau Gläubigerin des Mannes bis zur Deckungsübereignung und wird es wieder, sobald und soweit gie nach dieser die andern Gläubiger befriedigt haben wird. Die beiden in Art. 188 gegebenen Möglichkeiten : einerseits Exekution gegen den Ehemann unter Admassierung bezw. Mitpfändung des auf die Frau übergegangenen Haftungssubstrats und Beteiligung bezw. Anschluss der. Ehefrau für ibre Frauengutsforderung (Abs. 1), anderseits Exekution gegen die Ehefrau bis zum Betrage des Empfangenen (Abs. 2) stellen nur zwei verschiedene Wege zur Verwirklichung desselben, in Art. - 179 Abs. 3 allgemein aufgestellten Grundsatzes der Unveränderbarkeit der Vermögenshaftung dar und müssen daher zum gleichen reechnerischen Regultat führen. Die Ehefrau muss nach Abs. 2 auf ihre Forderung gleichviel erhalten, als sie nach Abs. 1 erhielte. . Insoweit Abs. 2 nach seinem Wortlaute nicht zu diesgem Ergebnis führt, liegt eine Lücke des Gesetzes vor, die der Ausfüllung bedarf. _ Wenn in dem fraglichen Urteile die Berücksichtigung der Frauengutsforderung u. a. mit der Erwägung abgelehnt wurde, ob und inwieweit die Ehefrau ohne die Gütertrennung wirklich Deckung erhalten hätte, lasse sich Familienrecht Nv 2, 11 nachträglich nicht beurteilen, weil es unmöglich sei festzustellen, welches die Forderungen gewesen wären, mit denen siíe in der Vollstreckung gegen den Ehemann hätte in Konkurrenz treten müssen (S. 117), wird zu Unrecht angenommen, es müsste auf eine fiktive Exekution gegen den Ehemann mit hypothetischem Forderungsbestand abgestellt werden. Es handelt sich um eine effektive Vollstreckung gegen die Ehefráu in das empfangene
Vermögen, bei der als Forderungen, neben der Frauengutsansprache, nur diejenigen der síe gerade betreibenden bezw. klagenden Gläubiger in Betracht fallen, deren Höhe und Rang feststehen. Alle Mannesgläubiger, denen das Vermögen vor dem Übergange haftete, einzubeziehen und das Vermögen proportional auf sie zu verteilen, kommt s0 wenig in Frage wie nach der bisherigen, die _ Frauengutsforderung nicht berücksichtigenden Praxis ; wer von den Gläubigern zuerst nach Ark. 188 Abs. 2 gegen die Ebefrau vorgeht, kommt neben derzelben zuerst zum Zug.
Was im vorstehenden über die Berücksichtigung der Frauengutsforderung gesagt wurde, bezieht sich grundsätzlich auf den ganzen Betrag derselben, nicbt nur auf deren privilegierte Hälfte. Das Bestehen einer privilegierten Häfte hat notwendigerweise das Bestehen einer ganzen Forderung zur Voraussetzung, und wenn jene geltend gemacht werden darf, so0 auch diese, nar eben mit dem Rangunterschied. Wollte man nur die privilegierte Hälfte in Abzug bringen lassen, dagegen die nicht privilegierte von der Konkurrenz mit den Gläubigern ausschliessen, s0 hätte diese Anwendung des Art. 188 Abs. 2 immer noch eine Schlechterstellung der Ehefrau und Besserstellung der Gläubiger gegenüber ihrer Lage, wie sie ohne den Vermögensübergang wäre, zur Folge, was zu vermeiden das ausschlaggebende Motiv der vorliegenden Änderung der Praxis bildet. Befinden sich unter den gemäss Art. 188 Abs. 2 gegen die Ehefrau eingeklagten bezw. in Betreibung gesetzten Forderungen 12 : Fanultenreeht. No 3, ebenfalls privilègierte, s0 können es nur solche der 1. bis 3. Klasse sein, die daher der privilegierten Frauengutshälfte vorgehen. Für die unprivilegierte Hälfte konKkurriert die Ehefrau mit den geltend gomaouten gleichrangigen Drittforderungen...
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :- Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.