Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

67 I 1

1. Urteil vom 17. Januar 1941 i. S. Frei gegen Obergericht Aargau.

Der bundesrechtliche Anspruch auf das Armenrecht ist nicht verletzt, wenn das kantonale Recht den Grundsatz der Unteilbarkeit des Armenrechts aufstellt, d. h. der armen Partei in jedem Fall auch einen armenrechtlichen Beistand bestellt, sofern ihr das volls Armenrecht für einen nicht aussichtslosen Prozess auch dann gewährt wird, wenn sie imstande wäre, den Prozess ohne Rechtsbeistand zu führen. Ebenso folgt aus Art. 4 BV kein Anspruch auf freie Anwaltswahl ; die Kantone kôünnen insbesondere ausserkantonale Anwälte als Armenbeistände ausschliessen.

Le droit à l'assistance judiciaire gratuite, tel que l’institue l’art. 4 CF, n'est pas violé lorsque la législation cantonale le répute indivisible et accorde un avocat d'office à tout plaideur mis au bénéfice de cette assistance, alors même que ce plaideur pourrait conduire son procès sans l’aide d’un juriste. De même, l’art. 4 CF ne confère pas à celui qui a obtenu l’assistance judiciaire gratuite le droit de choisir librement son avocat ; il permet notamment à la législation cantonale d’exclure, comme défenseur d'office, tout avocat étranger au canton.

Il diritto all'assistenza giudiziaria gratuita, quale è istituito dall'art. 4 CF, non è violato allorchè la legislazione cantonale lo ritiene indivisibile e concede un avvocato d’officio a ogni attore messo al beneficio di quest’assistenza, anche se l’attore potrebbe condurre il suo processo senza l’ausilio di un legale. D'altra parte, non discende dall’art. 4 CF il diritto di libera scelte dell’avvocato d'officio ; in particolare, la legislazione cantonale pud escludere come difensore d’officio l’avvocato estraneo al cantone, À. — In den Grenz- und Dienstbarkeitsbereinigungsprozessen des J. Fasler in Asp-Densbüren gegen den

9 Staatsrecht.

Rekurrenten Gottfried Frei hatte der diesem gerichtlich bestellte Armenanwalt das Mandat niedergelegt und der Bezirksgerichtspräsident von Brugg dem Rekurrenten einen neuen Armenanwalt ernannt. Frei lehnte diesen aber ab und erklärte, selbst einen Anwalt beauftragen zu wollen. Als ihm hiezu Frist angesetzt wurde, ansonst es bei der getroffenen Verfügung sein Bewenden habe, erteilte er Fürsprech Dr. Lüscher in Luzern Prozessvollmacht. Mit Verfügung vom 15. April 1940 entzog hierauf der Gerichtspräsident dem Rekurrenten das Armenrecht und auferlegte ihm für einen in Aussicht genommenen Augenschein einen Kostenvorschuss von Fr. 100.—. Frei beschwerte sich gegen diese Verfügung beim Obergericht, wurde aber abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung : das Armenrecht des aargauischen Prozesses sei unteiïlbar ; die Wirkungen der Erteilung, zu denen die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gehôre, seien in § 64 ZPO zwingend aufgezählt und kônnten weder durch Verfügung der Parteien noch durch gerichtlichen Entscheid abgeändert werden. Es sei nicht unbillig, wenn einer Partei, die in der Lage sei, selber einen — dazu ausserkantonalen — Anwalt zu bestellen, zugemutet werde, auch die regelmässig geringern Prozesskosten zu bezahlen (Entscheid des Obergerichtes vom 21. Juni 1940).

Sachverhalt

B. — Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde beantragt Frei, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und die Sache mit der Weisung auf Erteilung bezw. Belassung des Armenrechtes zurückzuweisen. Er macht geltend : § 64 lit. d aarg. ZPO gewähre dem Bürger zwar das Recht, sich einen vom Staate bestellten Armenrechtsanwalt beiordnen zu lassen, verpflichte ihn aber nicht dazu. Es sei wililkürlich, einer armen Partei das Armenrecht deshalb zu entziehen, weil sie von dem ihr zustehenden Recht kemen Gebrauch machen wolle, sondern entweder den Prozess selber führe, oder damit einen ihr bekannten Anwalt betraue, ohne dadurch den Staat mit Kosten zu belasten. Denn dieser habe kein Interesse daran, dass jede GHeichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N° 1. 3 arme Partei sich eines von ihm bestellten Anwaltes bediene. Als willkürlich wird insbesondere gerügt, dass der Bezirksgerichtspräsident den Rekurrenten aufgefordert habe, einen Anwalt in eigenen Kosten zu stellen, um ihm nachher das Armenrecht zu entziehen, nachdem der Rekurrent der Aufforderung entsprochen habe, und dass ausserkantonale Anwälte von den aargauischen Gerichten nicht als Armenanwälte anerkannt würden.

C. — Das Obergericht des Kantons Aargau beantragt die Abweiïsung der Beschwerde.

Erwägungen

1. Das aus Art. 4 BV fliessende Recht einer armen Partei auf unentgeltliche Rechtshilfe für die Führung eines nicht aussichtslosen Prozesses umfasst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Gerichtskosten, in dem Sinne, dass der Richter für die arme Partei ohne Kostenvorschuss tätig sein muss, den unentgeltlichen Rechtsbeistand dagegen nur dann, wenn die Partei zur gehôrigen Wahrung ihrer Interessen eines solchen bedarf (BGE 64 I 3). Liegt somit kein Verstoss gegen Art. 4 BV darin, dass ihr in einfacheren Prozessen kein Rechtsbeistand gegeben wird, wenn nicht Verfahrensschwierigkeiten dies gebieten, so folgt daraus von Bundesrechtswegen doch kein Anspruch der armen Partei darauf, dass ihr gegen ibren Willen kein Armenanwalt bestellt werde, oder ein anderer, als sie ihn wünscht, oder dass sie auf diese Bestellung überhaupt verzichten künne. Der bundesrechtliche Anspruch auf das Armenrecht ist also nicht verletzt, wenn ein Kanton in Gesetzgebung und Praxis den Grundsatz der sog. Unteïlbarkeïit des Armenrechts aufstellt, wie das für das aargauische Recht zutrifft, vorausgesetzt, dass das volle Armenrecht der Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess auch dann gewährt wird, wenn sie imstande wäre. den Prozess ohne Rechtsbeistand zu führen. Denn wenn der Staat sie bei der Rechtsverfolgung unterstützt, ist er, wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat (BGE 60 4 Staatsrecht.

I 18), befugt, Bedingungen zu stellen, deren Erfüllung ihm Gewähr daïfür bietet, dass der Prozess richtig geführt werde ; er kann deswegen die Gewährung des Armenrechts von der Bestellung eines Rechtsbeistandes abhängig machen. Es war daher auch zulässig, dem Rekurrenten das Armenrecht zu entziehen, nachdem dieser den ihm für die Prozessführung amtlich bezeichneten Armenanwalt ohne Begründung ablehnte, um selbst einen Anwalt damit beauftragen zu kônnen. Dass dies mit dem kantonalen Recht, § 64 lit. d aarg. ZPO, unvereinbar und die Entscheidung deshalb willkürlich wäre, davon kann im Ernst nicht gesprochen werden. Denn daraus, dass dort von einem Recht der armen Partei auf einen Rechtsbeistand die Rede ist, folgt keineswegs, dass sie darauf verzichten, im übrigen aber die Vorteile des Armenrechts in Anspruch nehmen kônne, von dem die Gewährung des unentgeltlichen Armenanwalts einen Teil darstellt. Der Rekurrent bestreitet übrigens nicht, dass diese Auslegung von § 64 lit. d einer ständigen Praxis der aargauischen Gerichte entspricht. Ebenso wenig wäre es willkürlich, wenn der Richter der armen Partei gegen 1ihren Willen einen Armenanwalt bestellt, wenn sie den Prozess selber führen môchte, hiezu aber ausserstande ist. Denn was von der zur Prozessführung befähigten Partei gilt, muss umsomehr für diejenige gelten, die diese Voraussetzung nicht erfüllt.

2. Von Bundesrechtswegen hat aber die arme Partei auch keinen Anspruch auf freie Anwaltswahl, noch ist es wilkürlich, wenn ibrem Wunsche, einen andern als den in Aussicht genommenen oder bezeichneten Anwalt zu bestellen, nicht entsprochen wird. Dabei mag offen bleiben, ob es zulässig wäre, ihr einen andern als den von ihr vorgeschlagenen Armenanwalt aufzudrängen, wenn sie zu diesem — etwa wegen Verwandtschaft, besonderer Freundschaft usw. — besondere Bezichungen hat, er für die richtige Führung des Prozesses alle Gewähr bietet und im Hinblick auf die besondern Umstände auf eine Entschädigung verzichten würde. Denn derartige Verhältnisse liegen Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung}). N° 1. ü hier nicht vor. Die Weigerung, der armen Partei den Anvwalt ihrer freien Wabhl zuzubilligen, kann insbesondere auch dann nicht mit Erfolg angefochten werden, wenn es sich um einen ausserkantonalen Anwalt handelt. Denn diese, nicht nur im Kanton Aargau, sondern auch in andern Kantonen (Luzern § 309 ZPO, Bern Art. 81, dazu Leucx Note 4, Zug § 48) geltende Ordnung, wonach zu Armenanwälten nur die im Kanton wohnhaîften oder ständig tätigen Rechtsanwälte ernannt werden kôünnen, lässt sich, wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtes bereits festgestellt hat (BGE 60 I 17), sachlich durchaus begründen. Übrigens geht die aargauische Praxis gemäss den Feststellungen der Vernehmlassung nach beiden Richtungen nicht so weit. Denn sie lässt nicht nur zu, dass die Partei den bezeichneten Armenanwalt aus sachlichen Gründen ablehnen darf, sondern schliesst es auch nicht aus, berechtigte Wünsche der Partei, die einen Anvwalt bereits beigezogen hat, für dessen Ernennung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu berücksichtigen, und zwar nicht nur dann, wenn es sich um einen im Kanton tätigen Anwalt handelt, sondern auch wenn sie einen ausserhaïlb des Kantons wohnhaften Vertreter vorschlägt, sofern dieser seine Einwilligung erklärt und der betreftende Kanton Gegenrecht hält. Doch lagen beiïm Rekurrenten auch diese Voraussetzungen nicht vor : weder hat er Dr. Lüscher als unentgeltlichen Rechtsbeistand vorgeschlagen, bevor ihm anstelle des ersten ein neuer Beistand bestellt wurde, noch haben er oder Dr. Lüscher selber im kantonalen Verfahren zu erkennen gegeben, dass dieser als Armenanwalt bestellt werden solle. Die erst in der staatsrechtlichen

Beschwerde abgegebene ŒErklärung dieses Inhalts fällt für die Entscheidung der Frage ausser Betracht, ob dem Rekurrenten der bundesrechtliche oder nach kantonalem Prozessrecht gewährte Anspruch in Verletzung von Art, 4 BV versagt worden sei.

3. Das Verhalten des Rekurrenten gestattete vielmehr ohne Willkür den Schluss, dass er seinen Anwalt 6 - Staatsrecht.

selbst bezahlen werde und daher auch für die Gerichtskosten aufkommen kôünne. Zwar hat er ein gemeinderätliches Armutszeugnis eingereicht. Doch darf die für die Erteilung des Armenrechts zuständige Behôrde dieses Zeugnis überprüfen und beim Vorliegen gegenteiliger Indizien von der Gewährung des Armenrechts absehen oder dieses widerrufen. Solche Indizien waren hier vorhanden. Denn die Annahme musste sich aufdrängen, dass der ausserkantonale Anwalt eine bedeutend hôhere Forderung stellen werde, als sie dem aargauischen unentgeltlichen Rechtsbeistand nach § 16 Abs. 2 des Tarifes vom 6. März 1919 zuerkannt wird, und dass er sich dafür auch rechtzeitig durch genügenden Vorschuss decken werde, oder dass andernfalls für die Interessen der Partei nicht gesorgt sel.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 4 — l’acte a été consolidé à nouveau le 7 février 1999, 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Code de procédure civile, Art. 64 et Art. 309 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 juillet 2004, 1 janvier 2007, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.

Cité dans