Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 7 décisions citantes n’a été analysée.

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202 Verwaltungs- und Disziplinarreohtaspfiege.

und Freiheit bei bundesrechtlichen Abgaben fallen in die Zuständigkeit des Bundesgerichtes als Verwaltungsgerichtahof. (Art. 4, lit. a und Art. 5, Abs. 1 VDG), auch soweit es sich um Abgaben handelt, die in Art. 5, Abs. 2 VDG nicht besonders erwähnt sind. Denn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gegeben für alle bundesrechtlichen Abgaben. Ausnahmen bestehen nur, wo für einzelne Abgaben oder für bestimmte Fragen besondere Instanzen eingesetzti sind, deren spezielle Zuständigkeit der nach allgemeiner Ordnung für bundesrechtliche Abgaben generell vorgesehenen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgeht (vgl. Art. 7, lit. b und c und Art. 32 VDG). Sie gilt in diesem Rabmen auch für bundesrechtliche Beiträge und Vorzugslasten. So hat das Bundesgericht seine Zuständigkeit bei einer Beschwerde betreffend eine andere bundesrechtliche Vorzugslast, den Beitrag an eine Lohnausgleichskasse, nur desbalb abgelehnt, weil für solche Beschwerden eine besondere Instanz, ein Spezialverwaltungsgericht vorgesehen ist (Urteil vom 28. November 1941, i. $. Gesellschaft für Transportwerte, nicht publiziert). Nicht zum Geschäftskreis des Verwaltungsgerichtes gehören sodann Beschwerden im Gebiete eidgenössischer Abgaben, die nicht Abgabepflicht und Abgabeberechnung betreffen, sondern Fragen administrativen Ermessens, wie Zahlungserleichterung, Stundung und Erlass. Abgesehen von diesen Ausnahmen aber, unterliegen alle Entscheide über eidgenössische Abgaben der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

Für die Abgabe auf Baumwollgarnen ist kein Spezialverwaltungsgericht eingesetzt. Die Beschwerde fällt daher, gemäss der allgemeinen Zuständigkeitsnorm in Ärt. 4, it. a und Art. 5, Abs. 1 VDG, in den Geschäftskreis des Bundesgerichtes als Verwaltungsgericht.

°° yfflſt OAO P”ïûböG, r” ÚDuUcAuAIDw ”_AúDAUAíIDír ” St44 SZS: e vv «- ®s®>+ #8 # IL, REGISTERSACHEN REGISTRES 35. Urtell der I. Zivilabteilung vom 9. Dezember 1942

Sachverhalt

I. i. S. De Nederland’sehe Vatenfabrieken N. V. gegen Fidgen. Amt für geistiges Eigentum.

Markenrecht. Schutzunf&higkeit einer internationalen Marke in der Schweiz wegen Verstosees gegen die guten Sitten (Irreführung des Publikums über das Ursprungsland der Ware) ? Pariser Verbandsübereinkunft Art. 6B Abs. 1 Ziff. 3, Madrider Abkommen Art. 5 Abs, 1, BRB dazu vom 29. September 1938, Art. 9, MSchG Art. 14 Abs. I Ziff. 2, Marque de commerce. Refus de la protection en Suisse à une marque internationale parce qu’elle serait contraire aux bonnes mœurs (public induit en erreur gur le pays d’origine de la marchandigs}, Convention de Paris, art. 6B, al. 1, ch. 3 ; Arrangement de Madrid art. 5, al. 1 ; ACF du 29 septembre 1939 art. 9 ; LF sur les marques art. 14, al. 1, ch. 2. - Marchi di commercio. Protezione in Isvizzera rifiutata ad una marca internazionale contrarias ai buoni costumi (pubblico indotto in errore sul paese d’origine della merce) ? Convenzione d’Unione di Parigi, art. 6 B, cp. 1, cifra 3 ; Accordo di Madrid, art. 5 cp. 1 ; Decreto del Consiglio federale 29 settembre 1939, art. 9 ; LF sui marchi di fabbrica e di commercio, art. 14 cp. 1, cifra 2, Aus dem Tatbestand :

Die Beschwerdeführerin, eine Fabrik in Amsterdam, die Metallpackungen herstellt, hinterlegte die in Holland für ihre Produkte eingetragene Wortmarke « Neva » auch beim internationalen Bureau für gewerbliches Eigentum in Bern. Auf Mitteilung der Hinterlegungsanzeige hin erklärte das eidgen. Amt für geistiges Eigentum, dass der Marke der Schutz auf dem Gebiete der Schweiz verweigert werden müsse ; denn da Newa der Name eines bekannten russischen Flusses sei, bestehe die Gefahr einer Täuschung des Publikums über die Herkunft der mit dieser Marke versehenen Waren ; die Marke verstosse daber gegen die guten Sitten.

Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde der Marken- 204 Verwaltungs- und Dieziplinarrechiaspflege.

inhaberin gegen diese Schutzverweigerung wird vom Bundesgericht gutgeheissen.

Erwägungen

2. In der Sache selbst iet davon auszugehen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Marke, die zu Täuschungen über die Herkunft der damit versehenen Ware Ánlass geben kann, als gegen die guten Sitten verstossend zu gelten hat und deshalb gemäss Art. 14 Abs. 1 Ziffer 2 MschG in der Schweiz nicht zur Eintragung zugelassen werden darf (BGE 683 I 92 ff. und dort erwähnte frühere Entscheidungen).

Kann aus diesem Grunde eine Marke in der Schweiz nicht eingetragen werden, so sind gemäss den internationalen Vereinbarungen die Schweizer Behörden befugt, einer im internationalen Register eingetragenen Marke auf dem Gebiet der Schweiz den Schutz zu versagen (Art. ö Abs. 1 des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 betr. die internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarken, Fassung vom 2. Juni 1934, Art. 6 B Abs. 1 Ziffer 8 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, Fassung vom 2. Juni 1934 ; BRB vom 29. September 1939 über die Ausführung des Madrider Abkommens, Arft. 9 ; vgl. im übrigen auch BGE 63 I 92 Erw. 2).

3. Es ist somit zu prüfen, ob- die Auffassung des eidgenössischen Amtes zutreffe, dass die streitige Marke « Neva » geeignet sei, in der Schweiz irrtümliche Annahmen über die Herkunft der damit vergehenen Waren hervorzurufen.

Die Beschwerdeführerin hält eine Ideenverbindung zwischen der Marke « Neva » und dem russiscben Fluss Newa schon deswegen für ausgeschlossen, weil die béiden Wörter verschieden geschrieben und dementeprechend verschieden ausgesprochen werden ; denn das YV in Neva werde nicht als W, sondern als F ausgesprochen, und das russisohe Wort Newa spreche man als Njewa aus.

Dieser Einwand ist unstiochbaltig. Die grosse Masse des schweizerischen Publikums, auf deren Auffassung es ankommt, bat unter dem Einfluss der ihr am nächsten liegenden romanischen Sprachen erfahrungsgemäss die Tendenz, das V in Fremdwörtern oder fremd anmutenden Phantasiebezeichnungen als W auszusprechen, und andergeits spricht es den Namen des Flusses Newa aus, wie er geschrieben wird.

Da es auf den bei der breiten Masse erweckten Eindruck ankommt, ist sodann auch der weitere Einwand der Begchwerdeführerin bedeutungslos, dass für einen Fachmann auf dem in Frage stehenden Gebiete die Gefahr einer Täuschung über die Herkunft der Ware nicht zu befürchten gei.

Dagegen kann dem angefochtenen Entscheid darin nicht beigepflichtet werden, dass beim schweizerischen Publikum überhaupt die Gefahr einer Ideenverbindung zwischen der Marke Neva und dem Fluss Newa bestehe. Wenn auch zuzugestehen ist, dass der Fluss Newa zur Zeit in weiteren Kreisen bekannt ist, weil sich in jener Gegend Kämpfe abspielen, so ist er doch im Gegensatz etwa zu der in BGE 56 I 469 ff. als unzuläesig erklärten Marke « Kremlin » für Maschinenöle nichtrussischer Provenienz kein allgemein bekanntes Wahrzeichen für etwas spezifisch Russisches, und ebenso kann nicht gesagt werden, dass Russland eines der namhaftesten Gebiete sei, in denen Artikel der in Frage stehenden Art bekanntermassen hergestellt werden, wie dies bezüglich der Gewinnung von Petroleum als Rohstofff für Maschinenöle im oben genannten Entscheid der Fall War.

Liegen somit keine hinlänglichen Anhaltspunkte dafür vor, dass aus der Marke Neva der Schluss gezogen werden Könnte, die damit versehene Ware sei ruseischer Herkunft, s0 ist der Marke der Schutz in der Schweiz zu gewähren.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la protection des marques et des indications de provenance, Art. 9 et Art. 14 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 juillet 2002, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2008, 1 août 2008, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 janvier 2017, 1 avril 2019, 1 décembre 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2023 et 1 juillet 2025.

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