68 II 369
55. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Dezember 1942
Sachverhalt
I. i. S. Kägt und Mitbeklagte gegen Oehsner.
Art. 689 und 690 ZGB. Künstliche Ableitung von Wasser in einem aus mehreren Grundstücken gespieeenen Bach, Schädigung eines unterhalb liegenden Grundstücks.
1. Ánspruch auf Unterlaszung oder auf Erstellung einer Durchleitung. An diesem Werk brauchen diejenigen Grundeigentümer nicht mitzuwirken, die den Zufluss aûs ihren Grundstücken . einstellen. .
2. Anspruch auf Schadenersatz (Art. 679 ZGB) : a) einjährige Verjährung ; Þb) nur anteileamässige, nicht solidarische Haftung der verpflichteten Eigentümer.
Art. 641 Abs. 2, 684 ffÆ. ZGB. Abwehr ungerechtfertigter Einwirkungen in das Eigentum : a) Unverjährbarkeit. b) Ausschluss der Einwendung, der unbefugterweise zugefügte Nachteil sei unverhältniemässig geringer als die Kosten der Behebung. c) Analoge Anwendung des Nachbarrechts gegenüber dem Inhaber eines Baurechts (Art. 675 und 676 ZGB).
Art. 689 et 690 CC. Eau provenant de divers fonds et dérivée dans un canal se déversant sur un fonds inférieur. Dommage causé à ce fonds.
1. Action tendant à faire cesser l’utilisation du canal ou à condamner les propriétaires des fonds supérieurs à construire une conduite souterraine traversant le fonds inférieur. Ne so0nt pas tenus de participer aux frais les propriétaires qui retiennent les eaux provenant de leurs propres fonds.
2. Action en dommages-intérôts (art. 679 CC) : a) prescription annale ; b) les propriébäires intéressés ne répondent pas solidairement mais soeulemient pour leur part et portion.
Art. 641 al. 2, 684 et suiv. CC. Défense contre les atteintes au droit de propriété : s) Imprescriptibilité ; b) Inadmissibilitó du moyen consistanb À dite que les frais qu’occasionneraient les travaux nécessairés à la cessation du trouble seraient hors de proportion aveé l’importance du dommage ; c) Les dispositions légales cóncerhänt les rapports de voisinage s80nt applicables par analogie au titulaire du droit de superficie (art.
675 et 6760 CCU) Art. 689 e 690 CC. Ácqua proveniente da vari fondi derivata in un ‘canale che sí versa in un fondo inferiore. Danno causato a questo fouúdo.
1, Aziotie volta a far cessare l’utilizzazione del canale od a condanäre i proprietari dei fondi supeériori a cosbruiro una CO0- dotta sotterranea attraverso il fondo inferiore. Non sono tenuti a partecipare alle spese i proprietari che s0pprimono il deflusso dell’acqua proveniente dai loro fondi.
370 Sachenrecht. N° 55.
2. Azione di risarcimento dei danni (art. 679 CC) ; prescrizione d’un anno ; b) i proprietari interessati non rispondono solidalments, ma soltanto per la loro quota.
Art. 641 cp. 2, 684 e seg.* CC. Protezione contro le lesioni del dirttto di proprietà : a) Imprescrittibilità, b) Tnammissibilità dell’obbiezione che le spese, che causerebbero 1 lavori necessari a far cessare Ia molestia, sarebbero sproporzionate all’importanza del danno, ec) Le disposizioni legali sui rapporti di vicinato s07n10 applicabili per analogia nei confronti del titolare d’un diritto di superficie (art. 673 e 876 CC). 4A. — Der Kläger ist Eigentümer einiger Grundstücke ebenen AÁcker- und Wieslandes im sogenannten Langacker, Gemeinde Gutenswil, unterhalb (güdlich) der von Gutenswil gegen Volketswil (Ost-West-Richtung) abfallenden Staatestrasse. Mit der vorliegenden Klage erhebt er Ánsprüche wegen Versumpfung seines Landes durch unzulässige Zuleitung von Wasser aus den oberhalb (nördlich) der Staatasstrasse gelegenen Grundstücken der Beklagten Nr. 1-12 und 14. (Die besondere Rechtsstellung des Beklagten Nr. 8 wird in der Publikation übergangen.) Das westlichste dieser Grundstücke, soweit gie an die Staatsstrasse grenzen, ist dasjenige des Beklagten Nr. 3 (Schüepp). Es befindet sich gerade gegenüber dem Land des Klägers. Im Grundatück des Schüepp Vereinigen sich zwei Wasserläufe : 1. das Wasser der Sammelleitung der im Jahre 1921 erstellten Entwässerungsanlage der Genosgenschaft Zuntenwies (der Beklagten Nr. 13), der die Beklagten Nr. 1-12 als Mitglieder angehören ; 2. das Wasser der vom Staat Zürich im Jahre 1929 der Staatsstrasse entlang angelegten zementierten Dole (Sickerleitung). Diese auf der Nordseite der Strasse befindliche Sickerleitung hat auf der ganzen Strecke von etwa 450 Metern (vom Grundstück des Beklagten Nr. 14 Weilenmann bis zum Grundstück Schüepp) keinen Querabfuss.
Beide Wasserläufe ergiessen sgich vom Grundstück des Schüepp ‘aus zusammen in einer 70 cm breiten Querdole unter der Staatsstrassge hindurch in einen offenen Graben und alsdann auf das Land des Klägers. B. — Das Bezirksgericht Uster hat die PassivIegitimation der Genossenschaft Zuntenwies (Nr. 13) und des Sachenrecht, N® 55. 371 Weilenmann (Nr. 14) verneint, den übrigen Beklagten gegenüber einen Durchleitungsanspruch des Klägers abgelehnt und diese Beklagten lediglich solidarisch zur Leistung von. Fr. 2000.— als Schadenersatz verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich hat dagegen mit Urteil vom 28. Mai 1942 die Beklagten Nr. 1-14 solidarisch verpflichtet, das dem Kläger zugeführte Wasser auf ihre Kosten durch dessen Grundstücke weiterzuleiten, die Modalitäten diesger Durchleitung und einer allfälligen Ersatzvornahme festgesetzt und die nämlichen Beklagten solidarisch .verurteilt, dem Kläger den in den Jahren 1939-1941 erlittenen Ertragsausfall zu ersetzen. Vorbehalten hat das Obergericht die Geltendmachung künftigen Ertragsausfalles bis zur Erstellung der Röhrenleitung und die Einforderung der Kosten der Wiederinstandstellung des vergumpften Landes, ferner die Beurteilung der Rückgriffsrechte der erwähnten Beklagten untereinander und gegenüber dem Staat Zürich.
C. — Mit den vorliegenden Berufungen beantragen die Beklagten neuerdings die gänzliche Abweisung der Klage.
Erwägungen
1. Von der besonderen Einrede der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten Nr. 13 und 14 abgesehen, geht die Ansicht der Beklagten dahin, dasgs der Kläger die heutige Wasserzuleitung zu dulden und höchstens Schadenersatz wegen Wertverminderung seines Landes zu beanspruchen habe. Diese Betrachtungeweise ist jedoch angesichts der für das Bundesgericht verbindlichen tatbeständlichen Feststellungen des Obergerichtes nicht zutreffend. Nach Art. 689 ZGB ist der Grundeigentümer nur verpflichtet, dasjenige Wasser aufzunehmen, das von dem oberhalb liegenden Grundstück natürlicherweise abíliesst. Auch bei Entwässerungen besteht grundsätzlich die Abnahmepflicht für Wasser, das dem unterhalb liegenden Grundstück vorher auf natürliche Weise zufloss; dies aber unter einem Vorbehalt. Wird der Eigentümer des 372 Sachenrecht. N° 55, unterhalb liegenden Grundstückes zufolge der- durch die Entwässerung verursachten Änderung im Zulauf des Wassers geschädigt, s0 ‘hat er dieses nicht selbst abzunehmen, sondern nur die Durchleitung zu gestatten (Art. 690 ZGB). Im vorliegenden Fall ist festgestellt, daes der Kläger durch die Entwässerungsanlage geschädigt wird : wenn nicht durch die Änderung des Waasaserlaufes an und für sich, so0 doch durch die Zuführung grögserer Wassermengen als-früher. Die Schädigung wird verstärkt durch den zweiten, aus der staatlichen Sickerleitung kommenden Wasserlauf. Während das Wasser im früheren Strassengraben meistens versickerte und daher nicht bis zum Land des Klägers gelangte, führt nun die Sickerleitung einen ständigen Wasserstrom. Sie stellt nicht nur eine künstliche Ableitung des Abwassers der Strasse dar, sgondern nimmt überdies künstlich zugeleitetes Abwasser aus den Grundstücken der Anlieger auf, insbesondere auch Weilenmanns, dessen Passivlegitimation damit gegeben ist. Die schädliche Einwirkung dieses Wasserlaufes ist umso grösger, als die Sickerleitung im Unterschied zur Sammelleitung der Entwässerung schmutziges Wasser führt.
Bei dieser Sachlage braucht sich der Kläger nach Art. 689 und 690 ZGB nichts anderes als die Durchleitung gefallen zu lassen. Einen Anspruch auf Untersagung bat er nicht erhoben, sgondern nur die Durchleitung verlangt, Daraus erklärt sich, dass das Obergericht den Beklagten die Zuleitung von mebr und anderem Wasser, als dem Kläger bisher zugeflossen war, nicht verboten, sondern sie einfach zur Durchleitung verpflichtet hat. Bei der Fassung des Urteils kommt indessen nicht genügend zum Ausdruck, dass dem Kläger nicht ein Anspruch auf Durchleitung schlechthin zusteht. Es steht den Beklagten, und zwar jedem einzelnen, frei, von jeder künstlichen Zuleitung in Zukunft abzusehen und damit der Verpflchtung zu entgehen, an dem Durchleitungsunternehmen mitzumachen. Auch diejenigen, die mit der künstlichen Zuleitung fortfahren, haften nicht grundsätzlich, sondern nur wegen der besondern Verhältnisse des Wasserablaufes im vorliegenden Falle solidarisch für die Durehleitung bezw. die Kosten einer Ersatzvornahme. Wird ein unterhalb liegendes Grundstück durch Wasser aus mehreren oberhalb liegenden in einer nach Art. 689/90 ZGB nicht zu duldenden Weise überschwemmt, und zwar s0, dass der Zufluss gesondert aus jedem diesger Grundstücke stattfindet, so sind deren Eigentümer nicht ohne weiteres golidarisch, sondern zunächst nur jeder einzeln verantwortlich. Der Eigentümer des unterhalb liegenden Grundstückes kann die Bedingung, dass das Wasser durchgeleitet werde, normalerweise nur gesondert gegenüber jedem einzelnen der betreffenden andern Grundeigentümer geltend machen. Nur weil hier die verschiedenen Wassgerableitungen in einem einzigen den Grundstücken des Klägers zufliessenden Bach vereinigt sind, kommt nur eine einzige Durobhleitung in Frage, deren Erstellung nicht einzelnen Grundeigentümern stückweise, sondern nur allen gemeinsam auferlegt werden kann. Indem die Beklagten das Abwasser dem Kläger in einem solchen Bache zuleiten, stehen sie für die vom Kläger zu beanspruchenden Abwehrmassnahmen in einer zufälligen, durch die örtlichen Verhältnisse bedingten Gemeinschaft. Nur mit Rücksicht hierauf ist die solidarische Verpflichtung für die Durchleitung und die allfälligen Ersatzleistungen zu bejahen.
Hinsichtlich der Modalitäten der Durchleitung verstössb das kantonale Urteil in keinem Punkte gegen Bundesrecht. Die erst vor Bundesgericht gestellten Eventualbegehren fallen nach Art. 80 OG ausser Betracht.
2. Passiv legitimiert ist auch die Genossenschaft Zuntenwies. Es handelt sich um eine auf dem kantonalen Landwirtschaftsgesetz beruhende, im Sinne der Art. 675 und 676 ZGB bauberechtigte juristisgche Person. Der Inhaber eines Baurechtes is dem Nachbarrecht ebenso unterworfen wie ein Grundeigentümer. Zweck der Genos- 374 Sachenrecht. N° 55.
senschaft Zuntenwies ‘is gerade die Durchführung der Entwässerung. Demgemäss muss sie auch die nachbarrechtlichen Pflichten hinsichtlich des Wasserablaufes einhalten.
3. Dem Obergericht ist darin beizustimmen, dass der Anspruch des Grundeigentümers auf Abwehr ungerechtfertigter Eingriffe unverjährbar ist, und dass sich die Beklagten auf keine Dienstbarkeit zu stützen Vermögen, auch nicht auf Ersitzung gemäss Art. 731 Abs. 3 ZGB.
4. Mit Recht hat das Obergericht ferner den Abwehranspruch des Klägers und sein- Recht, den Zufluss an die Bedingung der Durchleitung zu knüpfen, nicht an der Annahme eines Missverhältnisses zwischen den Kosten solcher Durchleitung und der Wertverminderung der Grundstücke des Klägers scheitern lassen. Eine solche Interessenabwägung is nach Art. 689/90 ZGB nicht angängig.
Eine im vorliegenden Privatrechtsstreit nicht zu entscheidende Frage ist, ob dem Staat und der Genossenschaft Zuntenwies ein Enteignungganspruch zustehe. Sollte der Kläger nach Enteignungsrecht verpflichtet sein, das ver“ sumpfte Land abzutreten, so0 müssen ihm auch die Garantien des Enteignungsverfahrens gewahrt werden, sgowoh! was die Erhebung grundsätzlicher Einwendungen wie auch was die Bemessung der Entschädigung, auch für die Entwertung des übrigen Besitztums, Inkonvenienzen usw., betrifft.
5. Angesichts der die solidarische Verpflichtung begründenden Gemeinschaft der Beklagten isb deren internes Beitragsverhältnis für den Kläger belanglos. Es kann daher unerörtert bleiben. Offen bleibt auch, ob einzelne Beklagte im innern Verhältnis überhaupt nichts beizutragen haben, wie dies die Anlieger der staatlichen Sickerleitung gegenüber dem Staat Zürich geltend machen. Für den Kläger is massgebend, dass diese Anlieger, und tum eingreifen. Er kann sich nach allgemeiner Lehre auf das Nachbarrecht nicht nur gegenüber unmittelbaren Anstössern, sondern auch gegenüber entfernteren Grundeigentümern berufen. Endlich geht der Einwand der Anlieger der Sickerleitung fehl, das dieser zugeleitete Abwasser fliesse dem Land des Klägers nur wegen des Bestandes der Leitung zu, während es früher im Strassgengraben versickert sei. Die Anlieger haben sich nach den durch die Sickerleitung geschaffenen Abflussverhältnissen zu richten und sind dem Kläger dementsprechend verantwortlich. Insbesondere haben sie die Folgen davon zu tragen, dass sie sich seinerzeit der Anbringung mehrerer Querdolen auf der oberhalb der Liegenschaft Schüepp gelegenen Strassenstrecke widersetzten, um ihre eigenen unterhalb der Staatestrasse liegenden Grundstücke zu schonen. :
6. Neben der Behebung der schädigenden Einwirkung kann der Kläger Ersatz des ihm bereits angerichteten Schadens aus Art. 679 ZGB verlangen. Dafür gilt, weil der Anspruch aus einer Verletzung gesetzlicher ausservertraglicher Pflichten hergeleitet wird, die einjährige Verjährung nach Art. 60 OR. Davon ist das Obergericht zutreffend ausgegangen. Die vom Obergericht anerkannte solidarische Schadenshaftung der Beklagten ist dagegen abzulehnen, mit Vorbehalt der statutarischen Haftung der Mitglieder der Genossgenschaft Zuntenwies für deren Verpflichtungen. Freilich gehen Theorie und Praxis von einem « ungeschriebenen Fundamentalsatz des Haftpflichtrechtes » aus, wonach eine Mehrheit von Ersatzpflichtigen solidarisch hafte (OFTINGER, Haftpflichtrecht TI 246). Es besteht aber bloss anteilsmässige Haftung, wenn sich der Schadenserfolg zu bestimmten Anteilen auf die Tätigkeit der einzelnen mitwirkenden Personen zurückführen lässt (v. TUHR, OR I 77 Fussnote 33 ; OsER-SCHÖNENBERGER, OR, zu Art. 50 Nr. 9). Hier liegt allerdings ein einheitlicher Schaden vor, hervorgerufen durch das Zusammenfliessen der beiden Wasserläufe mit ihren Zuläufen in einen einzi- 376 Sachenrecht. N° 55, gen Bach, der auch bei trockenem Wetter stets Wasser führt. Gerade deshalb konnte sich das Land des Klägers nicht wie früher jeweilen in Trockenzeiten erholen. Allein die einheitliche Schadenswirkung hat nicht unabweislich golidarische Haftung der Eigentümer der einwirkenden Grundstücke zur Folge. Zerfällt der dem Kläger erwachsene Schaden zunächst nicht in bestimmte, den einzelnen oberhalb liegenden Grundstücken zuzuschreibende Teilschäden, s0 lässt sich doch feststellen, in welchem Verhältnis der Zuflues aus den einzelnen Grundstücken zur Herbeiführung des Schadens beigetragen hat. Auf diesem Wege kann auf Teilhaftung erkannt und von solidarischer Haftung abgesehen werden. Dies ist um s80 mehr angebracht, als nicht schuldhaftes Verhalten, sondern reine Schadensverursachung (Kausalhaftung) in Frage stebt. Demgemäss haftet jeder beteiligte Grundeigentümer nur zu einem Bruchteil, entsprechend der verhältnismässig Von seinem Grundstück ausgegangenen, im Sinne der Art. 689/90 ZGB übermässigen bezw. schädigenden Zuleitung. Neben der Wassermenge fällt in Betracht, dass die Sickerleitung im Gegensatz zur Sammelleitung der Entwäsgerungsanlage unreines Wasser führt. Ferner sind die
Beklagten in dem Masse zu entlasten, als die Ersatzpflicht den Staat Zürich trifft, dem sies denn auch den Streit verkündet haben. Dass die staatliche Sickerleitung nicht als vom öffentlichen Recht beherrschte Kanalisation zu gelten hat, ist vom Obergericht in Anwendung des kantonalen Rechtes entschieden worden. Die Festsetzung der Haftungsanteile der einzelnen Beklagten neben demjenigen des Staates Zürich erfordert im übrigen noch tatsächliche Feststellungen, weshalb die Sache an das Obergericht zurückzuweisen ist.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt, dass a) Ziff 1-3 des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. Mai 1942 nur gegenüber denjenigen Beklagten gelten, die fortfahren, dem Kläger im Widerspruch zu Art. 689/90 ZGB Wasser zuzuleiten, und b) Ziff. 4 des angefochtenen Urteils aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird zur Festsetzung der anteilsmässigen Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten (neben dem Kanton Zürich).
Im übrigen wird die Berufang abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
ITE. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS