Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 4 décisions citantes n’a été analysée.

68 III 162

43, Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. Oktober 1942

Sachverhalt

I. i. S. Lantwing und Speck gegen Réthlin.

Wirkung der Konkurseròifnung aut hangige Prozesse, Art. 207 SchKG.

Der Konkurs berihrt die Aktivlegitimation (Legitimation zur Sache) des Klagers nicht, sondern schrànkt nur seine Dispositionsfàhigkeit ein. Diese erlangt er wieder, wenn die Konkursmasse auf die Weiterfiihrung des Prozesses verzichtet und kein Gl&ubiger die Abtretung nach Art. 260 SchK verlangt.

Effet de la faillite sur les procès pendants, art. 207 LP.

Le demandeur qui tombe en faillite durant le procès conserve sa qualité pour agir quant au fond ; la faillite a seulement pour effet de limiter son droit de disposition. Le failli recouvre cependant la plénitude de ce droit lorsque la masse renonce à poursuivre le procès et qu'aucun eréancier ne demande la cession prévue è l’art. 260 LP.

Effetto del fallimento sulle cause pendenti, art. 207 LEFP.

L'attore, che cade in fallimento nel corso della causa, conserva la veste per agire nel merito ; il fallimento ha soltanto come effetto di limitare il suo diritto di disposizione, Il fallito riacquista tuttavia in pieno questo diritto, qualora la massa rinunci alla continuazione della causa e nessun creditore chieda la cessione prevista dall’art. 260 LEF.

Aus dem Tatbestand - Der Beklagte Réothlin war Geschàaftsfihrer der Buchdruckerei Speck & Cie in Zug. Sein Gehalt betrug monatSchuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 43, 163 lich Fr. 1250.—— unter dem Vorbehalt, dass die Geschéaftsbilanz eine so hohe Belòhnung erlaube. Unter Berufung auf diese Bestimmung richtete die Gesellschaft dem Beklagten im Jahre 1935 einen Lohn von nur Fr. 12 000,— 1936 einen solchen von nur Fr. 7920.— aus. In der Uberzeugung, dass die ihm vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen gefalscht seien, erstattete der Beklagte gegen den Teilhaber Speck und den Vormund von dessen unmiindigen Geschwistern, Landtwing, Strafanzeige wegen Betruges. Das Verfahren wurde jedoch eingestellt.

Speck und Landtwing erhoben gegen Réthlin Klage auf .Bezahlung einer Schadenersatz- und Genugtuungssumme von Fr. 12 000.— wegen falscher Strafanzeige.

Das Bezirksgericht Muri wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil ergriffen die Kliger die Appellation mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

Da der Kliger Speck wihrend der Appellationsfrist in Konkurs geraten war, wurde der Prozess nach Art. 207 SchKG vorlàufig eingestellt. Das Konkursamt teilte dem Obergericht mit, dass die Konkursmasse die Fortfiihrung des Prozesses ablehne.

Das Obergericht des Kantons Aargau verneinte die Aktivlegitimation des Kligers Speck unter Hinweis auf den iiber ihn ausgebrochenen Konkurs und wies die Klage des Landtwing ab.

Das Bundesgericht bejaht die Aktivlegitimation des Kla&gers Speck, weist aber die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der beiden Klager ab.

Aus den Erwdgungen :

Die Vorinstanz hat dem Kléger Speck die Aktivlegitimation abgesprochen wegen des vor der Appellationserklàarung ùber ihn ausgebrochenen Konkurses. Der Konkurs berùhrt aber die Aktivlegitimation, d. h. die Legitimation zur Sache nicht. Der Gemeinschuldner bleibt Eigentiimer seines Verméogens und Gl&àubiger der ihm zustehenden Forderungen; entzogen wird ihm geméss Art. 204 SchKG nur die Dispositionsfàhigkeit (vgl.

184 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 43, BGE 46 III 28). Es. ist daher auf jeden Fall unrichtig, . wenn die Vorinstanz die sachliche Legitimation des Klagers Speck verneinte und gestitzt darauf seine Klage ohne weiteres abwies. Der Konkurs bitte hòchstens dazu fiihren kònnen, auf die Appellation mangels Verfigungsfahigkeit des Kligers nicht einzutreten.

Allein auch diese Folgerung wiirde zu weitgehen. Allerdings ware der Kliger nach der Konkurseròffnung zur Appellation zunàchst nicht mehr befugt gewesen. Die Konkursmasse hat jedoch laut Schreiben des Konkursamtes Zug an die Vorinstanz vom 26. Juli 1941 die Fortfihrung des Prozesses abgelehnt, und damit hat der Klaiger das Verfiggungsrecht iiber die eingeklagten Forderungen zuriickerlangt. In diesem Sinne ist in BGE 46 IIl 27 f. entschieden worden in einem Falle, wo die Konkursverwaltung es unterlassen hatte, einen Anspruch des Gemeinschuldners zur Masse zu ziehen, obwohl er ibr bekannt war. Das Gleiche muss erst recht dann gelten, wenn die Konkursmasse ausdriteklich darauf verzichtet hat, den Anspruch durch Fortfilhrung des Prozesses fir sich geltend zu machen. Und zwar tritt in einem solchen Falle der Klager nicht erst mit der Rechtskraft des Konkursschlusserkenntnisses wieder in sein Verfigungsrecht ein. Indem die Konkursmasse die Fortfiihrung des Prozesses ablehnt und keiner der Konkursglaubiger die Abtretung gemàss Art. 260 SchKG verlangt, erlischt das Konkursbeschlagsrecht iiber die Forderung, und damit fallt das Verfiigungsrecht ohne weiteres an den Gemeinschuldner zuriick (vgl. JiceR, Nr. 9 zu Art. 207, S. 70).

Die zircherische Zivilprozessordnung erklàrt in § 48 Abs. ‘2 ausdriicklich, der Gemeinschuldner kinne den Prozess, wenn die Fortsetzung auf Rechnung der Masse abgelehnt werde, auf eigene Rechnung betreiben. Das gilt nach dem Gesagten schon allgemein von Bundesrechts wegen und daher auch dort, wo das kantonale Zivilprozessrecht einen derartigen Hinweis nicht enthailt.

Uber den Verzicht der einzelnen Konkursgliubiger, den Klageanspruch gestùtzt auf Art. 260 SchKG weiter zu verfolgen, geben die Akten keinen unmittelbaren Aufschluss. Der Verzicht darf aber daraus geschlossen werden, dass einerseits nach dem Schreiben des Konkursamtes an die Vorinstanz vom 14. Februar 1941 der Beschluss der Masse iber die Fortfilhrung des Prozesses auf dem Zirkularwege gefasst wurde (summarisches Verfahren), womit also simtliche Glaubiger vom Prozesse Kenntnis haben mussten, und dass andererseits in der Mitteilung dieses Beschlusses an die Vorinstanz vom 26. Juli 1941 keinerlei von einzelnen Glaubigern gestellte Abtretungsbegehren vorbehalten wurden. Der Beklagte stellt den Verzicht der Gliubiger denn auch nicht irgendwie in Abrede.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 204, Art. 207 et Art. 260 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

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