Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 5 décisions citantes n’a été analysée.

68 III 26

7. Entscheid vom 13. März 1942 i. S. Kloos.

Lohnpfändung, Berechnung des pfändbaren Teils.

Für ein sog. « absolutes » Existenzminimum des Schuldners, das nicht einmal-durch eine Pfändung zugunsten unterhaltsberechtigter Familienangehöriger unterschritten werden dürfte, ergibt sich aus Art. 93 SchKG kein Anhaltspunkt.

Reicht das Einkommen des Schuldners nicht zur Deckung seines eigenen und des Bedarfs der von ihm zu unterstützenden Personen (mit Einschluss des betreibenden Alimentenglänbigers) aus, 80 1st davon ein Betrag zu pfänden, der sich zu der in. Betreibung gesetzten Unterhaltsforderung, diese als Notbedarf des Gläubigers betrachtet, gleich verhält wie das ganze Einkommen des Schuldners zum gesamten Notbedarf desselben und der von ihm mit Einschluss des Gläubigers zu unterhaltenden Personen, An den durch den Richter festgesetzten Unterhaltsbeitrag sind die Betreibungsbehörden im allgemeinen gebunden.

óSaisie de 8alaire, calcul de la part saisissable.

L'art. 93 LP ne fournit aucun point d’appui à l’idée d’un minimum %« absolu », que devrait respecter même une saisie en faveur de membres de la famille du débiteur, créanciers d’aliments. :

S1 les ressources du débiteur ne suffisent pas à couvrir ses besoins et ceux des personnes qu'il est tenu d'entretenir (y compris le créancier poursuivant), la somme À saisir sera fixée de manière qu’il y ait entre elle et le montant de la créance d'aliments (censée correspondre au minimum indispensable au créancier) le même rapport qu'entre le montant des ressources du débiteur et le montant total des dépenses nécessaires à s0on entretien et à celui des personnes — dont le créancier — auxquelles il doit des aliments.

Les autorités de poursuite doivent en général s’en tenir à la pension alimentaire fixée par le juge.

Pignoramento di salario, calcolo della quota pignorabilte.

L'art. 93 LEF non fornisce nessuna base’ad un minimo « assoluto » che dovrebbe rispettare anche un pignoramento in favore dei membri della famiglia del debitore, creditori di alimenti.

Se i mezzi del debitore sono inseufficienti a coprire i guoi bisogni e quelli delle persone (compreso il creditore) che. è obbligato di mantenere, la zoomma da pignorare sarà fissata in modo che tra essa e l'importo del credito d’alimenti (ritenuto come il minimo indispensabile al creditore) esista il medesimo rapporto che v1 è tra l’ammontare dei mezzi del debitore e I totale delle spese necessarie al suo mantenimento e a quello delle Persone, Ccompreso il creditore, cui deve degli alimenti.

Le autorità di esecuzione debbono in generale attenersi alla pensione -alimentare stabilita dal giudice.

Franz Kloos-Klog, Monteur des Elektrizitätswerkes Uznach, schuldet seiner Ehefrau Rosa, gegenwärtig in St. Gallen, gemäss vorsorglicher Verfügung des Gerichtspräsidenten vom Seebezirk für die Dauer des Scheidungsprozesses einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 60.—. Am 13. Dezember 1941 pfändete das Betreibungsamt Uznach für ein solches Monatsbetreffffnis monatlich Fr. 10.— vom Lohne des Schuldners von Fr. 275.—. Die Beschwerde der Gläubigerin mit dem Antrag, die pfändbare Quote auf Fr. 45.— monatlich zu erhöhen, wurde von der untern Aufsichtsbehörde abgewiesen, von der obern dagegen am 283. Februar 1942 geschützt. Im vorliegenden Rekurs beantragt der Schuldner, es sei der Entscheid der zweiten Instanz aufzuheben und derjenige der ersten zu bestätigen.

Die Schuldbeireibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung -

Der Schuldner bestreitet nicht, seiner getrennt lebenden Ehefrau einen Bruchteil seines Lohnes von Fr. 275.— abgeben zu müssen, obwohl das von der Vorinstanz für ibn und seine im gleichen Hausbalt lebende Mutter auf Fr. 300.— festgesetzte Existenzminimum dieses Einkommen überschreitet. Dagegen wirft er der rekursbeklagten Aufsichtsbehörde vor, sie habe sich über die tatsächliche Feststellung der untern Aufsichtsbehörde hinweggesetzt, wonach er selbst nicht mehr menschenwürdig leben könnte, wenn er der Gläubigerin mebr als Fr. 10.— bezahlen müsste. Allein für ein solches gog. « absolutes » Existenzminimum des Schuldners, das nicht einmal durch eine Pfändung zugunsten unterhaltungsberechtigter Familienangehöriger unterschritten werden dürfte (vgl. Entscheid der Aufsichtsbehörde von Basel-Stadt in SJZ 36 8. 291), ergibt sich aus Art. 93 SchKG kein Anhaltspunkt. Diese Bestimmung setzt dem unumgänglichen Notbedarf des Schuldners selbst denjenigen seiner Familie gleich. Aus ihrem Wortlaut geht zunächst hervor, dass die für einen familienfremden Dritten angeordnete Pfändung den Lohn insoweit nicht erfassen kann, als er den Notbedarf 28 Schuldbeireibungs- und Konkursrecht. N° 7.

nicht nur des Schuldners selbst, sondern auch seiner Angehörigen zu decken hat. Diese Gleichstellung hat sodann zur Folge, dass der Schuldner einer Betreibung für Alimentenforderungen eines Familienangehörigen nicht den eigenen Notbedarf entgegenhalten kann, weder den gewöhnlichen noch einen « absoluten ». Allerdings darf zugunsten eines solchen Gläubigers nicht zur Deckung seiner ganzen Forderung, auch soweit sie seinen Notbedarf nicht übersteigt, der Lohn des Schuldners gepfändet werden, wenn er nicht das Existenzminimum der ganzen Familie mit Einschluss jenes Gläubigers deckt ; andernfalls würde letzterer gegenüber dem Schuldner oder andern Familienangehörigen bevorzugt, was sowenig anginge wie eine Privilegierung des Schuldners selbst im Sinne des Basler Entscheides. Vielmehr ist der Ausgleich dadurch herbeizuführen, dass vom Finkommen des Schuldners ein Betrag zu pfänden ist, welcher sich zu der in Betreibung gesetzten Unterhaltsforderung, diese als Notbedarf des Gläubigers betrachtet, gleich verhält wie das ganze Einkommen des Schuldners zum gesamten Notbedarf desselben und der von ihm mit Einschluss des Gläubigers zu unterhaltenden Personen. Auf diese Weise erhält jeder, auch der Schuldner selbst, was ihm gebührt (vgl. BGE vom 14. Mai 1940 i. S. Strobel ; 63 III 118, 67 IIT 138).

Lebt der Alimentengläubiger zwar getrennt vom Schuldner, 80 darf für ihn doch nicht ein grösserer Teil des Lohnes gepfändet werden, als er auf den Gläubiger bei gemeinsamem Haushalt entfiele, wobei dieser Betrag aber natürlich durch den vom Richter festgesetzten Unterhaltsbeitrag nach oben begrenzt wird. Auf ein soleches gerichtliches Urteil haben die Betreibungsbehörden im allgemeinen abzustellen, sofern nicht etwa bestimmte Gründe dafür vorliegen, dass der Alimentenberechtigte zur Bestreitung seines Notbedarfes gar nicht auf den ganzen dem Schuldner auferlegten Beitrag angewiesen ist, worüber die Betreibungsbehörden von Amtes wegen Erhebungen anzustellen haben (vgl. BGE 55 III 156, 57 III 208, 58 IIT 167/8), Die erwerbsfähige Ehefrau ist hinsichtlich der ihr zugesprochenen Alimentenforderung nicht anders zu behandeln als etwa das aussereheliche Kind. Den Einfluss der Erwerbsfähigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten, überhaupt seiner finanziellen Verhältnisse, auf die Höhe des Unterhaltsbeitrages zu untersuchen, liegt unter dem angebrachten Vorbehalt grundsätzlich dem Richter ob. Nach diesem Grundsatz lässt sich in der vorliegenden Betreibung die der Frau richterlich zugesprochene Quote von Fr. 60.— nicht reduzieren. Auf Grund hievon ist die Vorinstänz, die der ständigen bundesgerichtlichen Praxis entsprechende Verhältnisrechnung anwendend, zutreffend zu einem pfändbaren Ansatz von Fr. 45,— im Monat gelangt. Der Einwand des Rekurrenten, die Gläubigerin habe ihm Haushaltungsschulden von über Fr. 1000.— hinterlassen, die sie hinter seinem Rücken eingegangen Bei, kann von den Betreibungsbehörden nicht berücksichtigt werden.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 93 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

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