Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

68 III 42

12. Entscheid vom 2. März 1942 i. S. Sigrist-Nyffeler.

Konkurs des Ehemannes und Vermögen der Ehefrau bei Güterverbindung. N Im Hinblick auf die rückwirkende Kraft der Gütertrennung, die bei Ausstellung von Verlustscheinen eimtreten wird, ist der Konkursmasse des Ehemannes von vornherem entzogen : 1.) das Vermögen, das die Ehefrau von der Konkurseröffnung an erwirbt, gleichgültig woraus es besteht ; 2.) der Ertrag solchen Vermögens ; 3.) das bereits vor der Konkurseröffnung von der Ehefrau eingebrachte Gut, goweit es ihr Eigentum geblieben ist ; 4.) der Ertrag solchen Eigengutes der Frau seit der Konkurseröffnung. — Anwendung dieser Grundsätze auf Anteile an Gemeinsgchaftsvermögen (einfache Gesellschaft). Art. 182, 186, 210/1, 242 ZGB. — Art. 548 ff. OR. Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen.

Faillite du mari et biens de la femme dans l’union des biens, Eu égard à l'effet rétroactif de la séparation de biens qui régit les époux en cas de perte subie par les créanciers de l’un d’eux, sont d'emblée sgoustraits à la masse en faillite du mari : IL) les biens que la femme acquiert depuis l’ouverture de la faillite ; peu importe en quoi ils consistent ; 2) le produit de tels biens ;

3) les biens formant les apports de la femme avant l’ouverture de la faillite, en tant qu’ils sont demeurés sa propriété ; 4) loe produit de ces biens propres dès l’ouverture de la faillite, — Application de ces principes à des parts de propriété commune dans une société simple constituée par les époux.

Art. 182, 186, 210/1, 242 CC, — Art. 548 ss CO. — Ordonnance du 17 janvier 1923 sur la saisiíie et la réalisation des parts de communauté.

Pallimento. del marito e beni della moglie nel regime dell’unione ei beni.

In virtù dell'effetto retroattivo della separazione ‘dei beni che subentra a motivo della perdita subita dai creditori di uno dei coniugi, sono senz'’aluro sottratti alla massa fallimentare del marito : 1) tutti i beni che la moglie acquista a partire dall’apertura del fallimento, 2} il prodotto di questi beni, 3} i beni costituenti gli apporti delia moglie prima dell’apertura del fallimento, in quanto essiì siano rimasti sua Proprietà, 4) il prodotto di questi béni propri della moglie a partire dall’aÞbertura del fallimento.

Applicazione di questi principi a quote di proprietà comue in una società semplice costituita dai coniugi. y Art. 182, 186, 210/1, 242 CC ; art. 548 e seg. CO. Begolamento 17 gennaio 19283 concernente il pignoramento e la realizzazione di diritti in comunione. :

4A. — Der Konkursit Walter Sigrist-Nyffeler und seine Ehefrau hatten von deren Vater die Liegenschaît mit dem Hotel und Kurhaus Bellevue-Rössli in Hergiswil (Grundbuch Nr. 89) und das Boot- und Badehaus mit Park und Umgelände am See (Grundbuch Nr. 90) zu Gesamteigentum erworben. Dies ist s0 im Grundbuch eingetragen. Der Ehemann betrieb indessen das Hotel unter seiner Einzelfirma und war auch allein Inhaber des

Sachverhalt

B. — Am 12. Tanuar 1942 forderte ihn das Konkursamt Nidwalden wegen Erlöschens des Wirtschaftspatentes auf, « den gesamten mit dem Hotel... zusammenhängenden Geschäftsbetrieb samt den Räumlichkeiten und dem dazugehörigen Mobiliar und Inventar auf den 22. Januar 1942 zwecks Verpachtung während der Zeit des Konkursverfahrens dem unterzeichneten Konkursamt zur Verfügung zu halten. »

C. — Über diese Verfügung beschwerte sich die Ehefrau des Schuldners, weil sie zufolge des über diesen eröffneten 44 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 12, Konkurses Alleineigentümerin der Liegenschaften geworden gsei. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 82. Februar 1942 abgewiesen, hält sie mit dem vorliegenden Rekurs am Antrag auf Aufhebung der konkursamtlichen Verfügung fest.

Die Schuldbeireibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. — Der Erwerb zu Gesamteigentum setzt ein entsprechendes Gemeinschaftsverhältnis voraus (Art. 652 ZGB). Dieses kann hier nicht in der ehelichen Gemeinschaft gefunden werden, da die Eheleute Sigrist-Nyfeler unter dem ordentlichen Güterstand der Güterverbindung lebten. Dem Erwerb zu Gesamteigentum ist unter diesen Umständen die Eingehung einer einfachen Gesellschaft zu unterstellen, wobei indessen die ehemännlichen Verwaltungs- und Nutzungsbefugnisse unberührt gelassen wurden, also gerade auch den Eigentumaanteil der Ehefrau erfassten. Daraus erklärt sich, dass der Ehemann, ohne darüber mit der Ehefrau einen Miet- oder andern Vertrag auf Gebrauchsüberlassung zu schliessen, das Hotel einfach kraft seiner güterrechtlichen Befugnisse auf seinen alleinigen Namen betrieb. Durch die Auflösung dieser Gesellschaft, deren hauptsächlichste, wenn nicht einzige Wirkung eben die Eigentumsgemeinschaft war, nach Art. 545 Ziff. 3 OR, wurde nun zwar die Ehefrau nicht, wie sie meint, Alleineigentümerin. Aber ebensowenig fielen die Liegenschaften in das Alleineigentum des Ehemannes, und damit erweist sich die Aufforderung des Konkursamtes, sie in konkursamtliche Verwaltung zu geben, als unzulässiger Eingriff in das Zivilrecht. Die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens, woran der Schuldner bloss Anteil hatte, geht nach den zivilrechtlichen Vorschriften der Art. 548 ff, OR vor sich. Konkursrechtlicher Verwaltung und Verwertung unterliegt nur der Anteil des Schuldners, wobei Art, 16 der Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen und das Kreisgchreiben Nr. 17 des Bundesgerichts vom 1. Februar 1926 (BGE 52 ITI 59) zu beachten sind.

2. — Nichts Abweichendes folgt aus dem ehelichen Güterrecht, Die beiden Liegenschaften waren nicht im Sinne des Gütergemeinschaftsrechts Geezamtgut, als was sie vom Konkurs des Ehemannes miterfasst würden (Art. 219, 222, 224 ZGB). Nach dem Rechte der hier anwendbaren Güterverbindung gehört das Eigentum der Ehefrau und ebenso ein ihr zustebender Anteil an Gemeinschaftevermögen nicht zur Konkursmasse des Ehemannes (Art, 210/1 ZGB, wonach die Ehefrau ihr Eigentum zurücknehmen, d,. h, aus der Konkursmasse des Ehemannes aussondern kann). Das schliesst eine andere als die oben dargelegte Art der Liquidation des vorliegenden Gemeinschaftsvermögens und Verwertung des Anteils des Schuldners aus. Und was die Verwältung und Nutzung und damit die allfällige Verpachtung während des Konkursverfahrens anbelangt, Iässt sich die angefochtene Verfügung der Konkursverwaltung nicht etwa auf die Art. 182 Abs. 1 und 186 Abs. 1 ZGB stützen. Darnach tritt freilich gesetzliche Gütertrennung im Konkurs eines Ehegatten nur dann ein, wenn die Gläubiger zu Verlust kommen, und diese Gütertrennung beginnt erst mit der Ausstellung der Verlustscheine. Sie « wird aber in betreff des Vermögens, das die Ehegatten seit der Konkurseröffnung durch Erbgang oder auf andere Weise erworben haben, auf den Zeitpunkt des Erwerbes zurückbezogen. » Damit ist zunächst gesagt, dass der Verwertung im Konkurse des Ehemannes alles Vermögen der Ehefrau entzogen ist, das diese erst seit der Konkürseröffnung erwirbt, sei es auch in Geld und andern nach Güterverbindungsrecht ins Eigentum des Ehemannes fallende Gegenständen, nebst dem Ertrag solch neuen Vermögens, der eben nach dem Rechte der Gütertrennung dem Eigentum folgt (Art. 242 Abs. 1 ZGB). Hinsichtlich des vor der Konkurseröfnung erworbenen Vermögens der Ehefrau bleibt es freilich bei den nun einmal bestehenden 46 Schuldbetreibungs- und Konkurarecht. N° I2.

Eigentumsverhältnissen und deren Folgen für den Konkursfall : Die Ehefrau kann nur zurücknehmen (aussondern), was nach Art. 195 ZGB ihr Eigentum geblieben ist, wogegen ihr für das ins Eigentum des Ehemannes übergegangene Frauenvermögen nur eine nach Massgabe von Art. 211 ZGB teilweise privilegierte Ersatzforderung zusteht. Einem weitergehenden Rücknahmerecht gehen ja nach Art. 189 ZGB die Beschlagsrechte der Konkursmasse des Ehemannes vor. Was aber das im Eigentum der Frau gebliebene Vermögen betrifft, s0 kann es nicht Wille des Gesetzes sein, dessen Ertrag während des über den Ehemann eröffneten Konkurses in dessen Konkursmasse fallen und für seine Gläubiger verwerten zu lassen. Wenn der Eintritt der Gütertrennung nicht schon für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung über einen Ehegatten vorgesehen ist, s80 nur, weil immer auch mit einem ‘andern Ausgang des Konkursverfahrens als der Ausstellung von Verlustscheinen zu rechnen ist (Erläuterungen zu Art. 203 des Vorentwurfs). Demgemäss ist die Rückwirkung der Gütertrennung, ebenso wie auf das erst seit der Konkurseröffnung erworbene, auf dasjenige Frauenvermögen zu beziehen, das bei der Konkurseröffnung Eigentum der Ehefrau geblieben war. Die darüber in Art. 186 ZGB enthaltene Lücke erklärt sich wohl daraus, dass das Gesetz mit dem Recht der Rücknahme (und Aussonderung) nach Art. 211 ZGB in Verbindung mit Art. 242 SchKG schon das Nötige in dieser Beziehung angeordnet zu haben glaubt. Übrigens bedeutet die Nutzung von Frauengut für den Ehemann nicht gewöhnliche Ertragsgewinnung, sondern Bezug des Ertrages fremden Vermögens und damit eine Art von Vermögenserwerb, worauf sich bei weiter Auslegung auch der Wortlaut von Art. 186 Abs. 1 ZGB beziehen lägst. Damit die allenfalls eintretende Gütertrennung gemäss der gesetzlichen Vorschrift zurückwirken könne, darf im Konkurs des Ehemannes nichts verwertet werden, was, soweit die Gütertrennung reicht, der Ehefrau gehören wird. Es hat auch keinen Sinn, die betreffenden Vermögenswerte etwa deshalb vorläufiger konkursrechtlicher Verwaltung zu unterstellen, weil nicht von vornherein festisteht, dass die Gläubiger bei der Verwertung des eigentlichen Mannesvermögens zu Verlust kommen. Führt diesge Verwertung zu voller Befriedigung der Gläubiger, oder wird der Konkurs widerrufen, ohne dass die Gläubiger

befriedigt sind, s80 unterliegen jene andern Vermögenswerte ohnehin nicht der Verwertung in diesem Konkurse. Das ist gerade der Grund dafür, dass es solchenfalls der Gütertrennung nicht bedarf, um deren Verwertung im Konkurs des Ehemannes endgültig zu verhüten. Gleichgültig aber, welches der Ausgang des Konkursverfahrens sein wird, síind die Bestimmung über die gesetzliche Gütertrennung und über das Recht der Ehefrau, ihr Eigentum zurückzunehmen, im Konkurse des Ehemannes von vornherein in dem Sinne zu beachten, dass das Eigentum der Ehefrau und dessen seit der Konkurseröffnung zu erzielender Ertrag (ebenso wie das ihr seit der Konkurseröffnung neu anfallende Vermögen und dessen Ertrag) dem Konkursbeschlag und damit auch der konkursrechtlichen Verwaltung entzogen sind.

Eine Frage für sich ist, ob unter den Ehegatten der bisberige Güterstand, also hier die Güterverbindung, in voller Kraft bleibt, bis allenfalls die Gütertrennung wirklich eintritt, und ob alsdann der Rückwirkung durch einen entsprechenden Ausgleich Geltung zu verschafen ist. Darüber haben nicht die Vollstreckungsbehörden zu entscheiden. Für die Konkursverwaltung fällt hier nach dem Gesagten nur in Betracht, dass der Eigentumsanteil der Ehefrau des Schuldners und demgemäss auch die Hälfte des seit der Konkurseröffnung aus den Liegenschaften fliessenden Ertrages nicht Konkursvermögen darstellt. Sollte sich die Anteilsverwertung verzögern und eine Verpachtung oder sonstige Árt der Bewirtschaftung der Liegenschaften in der Zwischenzeit als geboten erscheinen, so0 mag sich die Konkursverwaltung darüber mit 48 Schuldbetreibungs- und Konkurerecht. N° 13.

dem Gemeinschuldner, der ja bis auf weiteres die gewöhnliche Verwaltung des ‘ Frauengutes behält, verständigen und allenfalls einer von ibm vorgeschlagenen und von der zuständigen Behörde durch Erteilung des in Frage kommenden Wirtschaftspatentes unterstützten Art der Benutzung zustimmen, mit der Massgabe, dass der Ertrag zur Hälfte in die Konkursmasse fällt, wogegen den Ehegatten Sigrist-Nyffeler überlassen bleibt, sich über die andere Hälfte auseinanderzusetzen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Verfügung des Konkursgamtes Nidwalden vom 12, JTanuar 1942 aufgehoben.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 545 et Art. 548 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Code civil suisse, Art. 182, Art. 186, Art. 189, Art. 195, Art. 211, Art. 219, Art. 222, Art. 224, Art. 242 et Art. 652 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 242 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

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