Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 11 décisions citantes n’a été analysée.

68 IV 54

54 Verfahren. N° 10.

tung. Die Untersuchung’ ist im Sinne von Art. 350 Ziff. 1 dort zuerst angehoben, wo zeitlich die ersten Ermittlungsmassnahmen getroffen werden, sei es gegen den schon bekannten oder einen noch unbekannten Täter (vgl. den Entscheid in Sachen Wenzin, Erw. 4, S. 6).

Die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher in den Kantonen Aargau, Graubünden und Zürich begangenen Delikte ist somit durch die Bebörden des Kantons Zürich durchzuführen. Ebenso wird ihre Untersuchung auf den Fall yon Mollis (Glarús) auszudehnen sein, sofern Verdacht besteht, dass Bugmann auch diesen Posteinbruchdiebstahl begangen haben könnte. ' Demnach erkennt die Anklagekammer des Bundesgerickhts :

Zur Verfolgung und Beurteilung der dem Gesuchsteller Bugmann zur Last gelegten Einbruchsdiebstähle werden die Behörden des Kantons Zürich berechtigt und verpflichtet erklärt.

10. Entseheid der Anklagekammer vom 1. Juni 1942 i. S. Untersuchungsriehter Solothurn-Lebern gegen Gerichtsprüsident von Niedersimmental, Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Handlung ausgeführt wurde. Nur wenn dieser Ort im Ausland liegt, begründet der in der Schweiz liegende Oré, wo der Erfolg emgetreten ist oder eintreten sollie, den Gerichtsstand (Art. 346 Abs. 1 StGB).

La poursuite et le jugement d’une infraction ressortissent aux autorités du lieu où l’auteur a agi. C’est uniquement au cas où ce lieu se trouve à l’étranger que le lieu où, en Suisse, le résultat 8 o produit ou devait se produire détermine le for (art. 346 Per il procedimento ed il giudizio di un reato sono ‘competenti le autorità del luogo in cui l’autore ha agito. Solo se questo luogo sì trova all’estero, il luogo ove in Isvizzera si è verificato 9, Doveva verificars1 l’evento determina il foro (art. 346 cp. 1 S).

4A. — Hans Itten wird in einer beim Untersuchungsrichter on Solothurn-Lebern eingereichten Strafklage von vier im Kanton Solothurn wohnenden Personen beschuldigt, sie mit einem in Spiez geschriebenen und von dort aus an eine Drittperson in den Kanton Freiburg gesandten Brief verleumdet und in ihrer Ebre verletzt zu haben. Die Kläger erklären, der Brief sei ihnen an ibrem Wohnsitz im Kanton Solothurn zur Kenntnis gelangt.

Sachverhalt

B. — Der Beschuldigte weigert sich, der Vorladung des Untersuchungsrichters von Solothurn-Lebern Folge zu leisten, mit der Begründung, er anerkenne den dortigen Gerichtsstand. nicht.

Ein Meinungsaustausch zwischen dem Untersuchungsrichter von Solothurn-Lebern und dem Gerichtspräsidenten von Niedersimmental hat zu keiner Einigung über die Gerichtsstandsfrage geführt ; jeder der beiden Richter hält sich für zuständig. Gestützt auf Art. 351 StGB wurden deshalb die Akten der Anklägekammer des Bundesgerichtes zum Entscheid überwiesen.

Erwägungen

1.— Das Strafgesetzbuch in der Fassung, in welcher es in der Volksabstimmung angenommen wurde, bestimmt in Art. 346 Abs. 1 unter dem Randtitel « Gerichtestand des Ortes der Begehung » : « Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung verübt wurde. Liegt nur der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte, in der Schweiz, s80 sind die Behörden dieses Ortes zuständig. » Die Wendung « wo die strafbare Handlung verübt wurde » ist im franzögischen Text mit den Worten « où l'infraction a été commise » und im italienischen mit den Worten «in cui esso fu commesso » wiedergegeben.

Wollte man auf den Wortlaut dieser drei Texte abstellen, s0 wäre sgowohl der Richter des Ortes, wo die Tat ausgeführt, als auch derjenige des Ortes, wo der Erfolg einge- 56 Verfahren. No 10.

treten ist, zuständig, denn Art. 7 Abs. 1 StGB bestimmt, dass ein Verbrechen oder Vergehen da als verübt (commis, commesso) gelte, wo der Täter es ausführt (où l’auteur a agi ; nel luogo in cui l’agente lo compie), und da, wo der Erfolg eingetreten ist.

2. Gegen diese wörtliche Auslegung bestehen indessen folgende Bedenken :

Einmal lässt der zweite Satz des Ábs. 1 des Art. 346 StGB darauf sehliessen, dass der Ort der Ausführungshandlung vor dem Ort des Eintrittes des Erfolges für die Begründung des Gerichtsstandes den Vorrang haben sollte. Wäre nämlich die Regel die, dass s0woh]l der Ort der Ausführungshandlung als auch der Ort des Erfolges den Gerichtsstand zu begründen vermöchten, s0 wäre es überflüssig gewesen zu sagen, falls die Tat im Ausland ausgeführt und nur der Erfolg in der Schweiz eingetreten sei, begründe der Ort des Erfolges den Gerichtsstand. Sodann zwingt auch der Zweck, den der Gesetzgeber mit den Gerichtsstandsbestimmungen verfolgt, zum gleichen Schluss. Diese sollen der reibungslosen Handhabung des Gesetzes, der raschen und zweckmässigen Strafverfolgung dienen. Für die Lösgung von Konflikten soll und will das Gesetz gelber Vorsorge treffen. So hat es überall da, wo sich eine Mehrzahl von Gerichtsständen ergeben könnte, deren Rang s0 normiert, dass der vorgehende alle übrigen ausschliesst (Art. 346 Abs. 2, 347-350 StGB). Hätte die Meinung bestanden, dass nach Art, 346 Abs. 1 auch die beiden Gerichtsstände des Ausführungsortes und des Erfolgsortes miteinander konkurrierten, s80 Wäre der in Ábs. 2 bloss für Sonderfälle aufgestellte Grundsatz, dass der Ort vorgehe, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, zum allgemeinen Grudsatz erhoben worden. Dass dies nicht geschehen ist, kann nur s0 erklärt werden, dass die Meinung bestand, Ausführungsort und Erfolgsort geien keine miteinander konkurrierende Gerichtsstände, sondern der eine (der Ausführungsort} gehe, wenn in der Schweiz gelegen, vor. Dass das Zeitwort « verüben » (commettre, commettere) in Arft. 346 nicht den gleichen Sinn wie in Art. 7 haben sollte, geht namentlich auch aus Art. 346 Abs. 2 der französischen und italienischen Fassung bervor.-Der französische Text lautet : « Si l’acte a été commis ou sì le résultat s’est produit en différents lieux, l’autorité compétente est celle du lieu où la première instruction a été ouverte ». Entsprechend sagt der italienische Text : « Se il reato è stato commesso in più luoghi o se l’evento sí è verificato in più luoghi... » Hätte der Gesetzgeber mit den Orten, an welchen « l’acte a été commis » (« il reato è stato commessO ») nicht die Ausführungsorte, sondern wie in Art. 7 sowohl diese als die Erfolgsorte zusammen, mit anderen Worten

die Orte der « Verübung », bezeichnen wollen, s0 hätte es keinen Sinn gehabt, im zweiten Teil des Satzes die Erfolgsorte noch besonders zu erwähnen. Der deutsche Text, welcher von den Orten spricht, an denen die strafbare Handlung « ausgeführt » worden ist, zeigt, dass der Gesetzgeber in der Tat trotz Verwendung des Wortes « commis » bezw. « commesso » im Ffranzösischen und italienischen Text nicht an den Ort der Verübung im Sinne des Art. 7 dachte.

3. Die Entstehungsgeschichte bestätigt, dass diese Auslegung des Art. 346 StGB richtig ist.

Der Vorentwurf vom Juni 1903 zu einem Bundesgesetz betreffend Einführung des schweizerischen Strafgesetzbuches sah in Art. 17 vor :

« Für die Verfolgung und Beurteilung eines Verbrechens oder einer Übertretung sind die Behörden desjenigen Kantons zuständig, auf dessen Gebiet das Verbrechen oder die Übertretung gen wurde. FHrgebéfñ sich aus der Bestimmung des Art. 9 des Strafgesetzbucliés mehrere Begehungsorte, so sind die Behörden desjenigen Kantons zuständig, in welchem die Untersuchumg zuerst angehoben oder der Verdächtige zuerst Zur Haft gebracht wurde. » Der in dieser Bestimmung erwähnte Art. 9 des Vorentwurfes 1903 zum StGB hatte den gleichen Sinn wie der heutige Art. 7 StGB. In den Beratungen der zweiten Expertenkommission des Jahres 1912 wurde ein Antrag, in Art. 9 den Ort des Erfolges nicht zu berücksichtigen, 58 Verfahren. N° 10, abgelehnt. Am Grundsatz, dass beim Zusammentreffen verschiedener Gerichtsstände der zuerst einschreitende Richter den Vorrang habe, wurde festgehalten. Aus den Beratungen der zweiten Expertenkommission des Jahres 1915 ging dann folgender Art. 367 Abs. 1 (Art. 372 Abs. 1 des Vorentwurfes 1916) hervor :

« Für die Verfolgung und die Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Liegt nur der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte, in der Schweiz, so0 sind die Behörden dieses Ortes zuständig. » In der Beratung wurde ohne Widerspruch darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung den Grundsatz des Art. 9 aufgegeben habe und nicht zulasse, dass am Orte des eingetretenen Erfolges geklagt werde, es sei denn, dass der Ort der Ausführung der Handlung nicht in der Schweiz Der Entwurf des Bundesrates vom Jabre 1918 enthält in Art. 365 die gleiche Gerichtsstandsbestimmung. Die Botschaft führt dazu aus :

« Für das Inlandsvergeben gilt der Gerichtsstand der begangenen Handlung (Art. 365). Als Tnlandsvergehen wird auch das Vergehen angesehen, bei dem der Täter vom Auslande aus tätig war und nur der Erfolg im Inland eingetreten ist (vgl, Art. 8). Im übrigen ist also für den Gerichtsstand nur der Ort massgebend, wo der Täter gebandelt hat, was wiederum die Möglichkeit einer Reihe von Konflikten beseitigt, und wo solche dennoch drohen, werden sie durch die Anerkennung der Zuständigkeit der zuerst handelnder Behörde gelöst. » E In den Peratungen des Nationalrates bemerkte der deutsche Berichterstatter zu Art. 365 (AStenBull NatR 1930 69) :

« Hauptgerichtesstand ist der Ort der Begehung. Dieser Grundsatz gilt aber nur für die im Inland begangenen Verbrechen. Massgebend ist der Ort, an dem die Handlung « ausgeführt » wurde. Dieser Ort kann verschieden sein von dem Orte, an dem der Erfolg eingetreten ist. Der letztere ist für die rein schweizerischen Verhältnisse nicht massgebend. Er ist jedoch dann von Bedeutung, wenn der Ort der Begehung im Ausland ‘und nur der Ort des Erfolgseintritts in der Schweiz liegt. » Gleiche Erläuterungen gab der franzögische Berichterstatter (AStenBull NatR 1930 73). Der Rat war mit der vorgeschlagenen Fassung ohne Diskussion einverstanden.

In der Kommission des Ständerates wurde der Ausdruck « eine Handlung ausführen » beanstandet (Protokolle VIII. Session S. 50) und von der Redaktionskommission durch die Wendung « .. wo die strafbare Handlung begangen wurde » ersetzt (Protokolle der Redaktionskommissíon III. Sessiíion S. 8). In den Beratungen des Ständerates führte Bundesrat Baumann aus, die Kommission habe sich damit an den im Randtitel verwendeten Ausdruck « Begehung » anlehnen wollen. Nach nochmaliger Prüfung sei er persönlich aber zur Ansicht gekommen, dass der frühere Ausdruck « ausgeführt » richtiger sei, und zwar im Hinblick auf Art. 8 (früher 9), wonach Ausführen und Begehen nicht synonym seien (AStenBull StR 1931 683). Der Ständerat stimmte dann ohne Diskussion der vom Nationalrat àngenommenen Fassung des bundesrätlichen Entwurfes zu.

Das Ergebnis der parlamentarischen Beratung des Art. 365 des Entwurfes deckt sich somit nicht mit dem Wortlaut des enteprechenden ÄÁrt. 346, wie er der Volksabstimmung unterbreitet wurde. Vielmehr muss die Bestimmung den vom Volke angenommenen Wortlaut erst in einer letzten Überarbeitung durch die Redaktionskommissiíon erhalten haben.

Der Bundesrat hat am 20. November 1941 die Fehblredaktion berichtigt, indem er im deutschen Text das Wort « verübt » durch « ausgeführt », im französischen Text die Wendungen « Vinfraction a été commise » und « l’acte a été commis » durch die Wendung « l’auteur a agi » und im italienischen Text das Wort « commesso » durch « compiuto » und die Wendung « ge il reato è stato commess0O » durch « ge l’agente ha compiuto il reato » ersetzte (Eidg. Gesetzessammlung 57 1328, Recueil des lois fédérales 57 1364, Raccolta delle leggi federali 57 1408). Da er damit lediglich den Wortlaut wieder herstellte, wie er dem durch logische und historische Auslegung gewonnenen Sinn entspricht, stellt sich die Frage nicht, ob er hiezu zuständig gewesen gel. O

4. Ist somit nur der Richter des Ortes zuständig, an 60 Verfahren. No 11.

welchem der Beschuldigte gehandelt hat, s0 kommt die Behandlung der vorliegenden Strafsache dem Gerichtspräsgidenten von Niedersimmental zu.

Dispositiv

Demnach erkennt die Anklagekammer :

Für die Behandlung der Strafklage gegen Hans Itten wird der Gerichtepräsident von Niedersimmental zuständig erklärt.

11. Entsecheid der Anklagekammer vom 20. Juni 1942 i. S. Helwig.

Die Gerichtsstandsbestimmungen des StGB smd seit 1. Januar 1942 auch auf Fälle anzuwenden, welche materiell dem alten Recht unterstehen (Art. 401 Abs. 1 StGB).

A partir du I1‘” janvier 1942, les règles de for du CP s’appliquent aussi aux cas qui, quant au fond, relèvent de l’ancien droit (art. 401 al. 1 CP).

A partire dal 1° gennaio 1942, le norme del CPS in materia di foro s’applicano anche a quei casí che, per quanto concerne il merito, sono regolati dal vecchio diritto (art. 401 cp. 1 CPS).

A. — Werner Helwig steht im Kanton Luzern unter der Anklage, sich am 24. Oktober 1941 durch Wegnahme eines Fahrrades im Werte von Fr, 200.— des Diebstahls schuldig gemacht zu haben. Verner ist beim Untersuchungsrichter II von Bern gegen ihn eine Voruntersuchung hängig wegen Pfändungsbetrugs, Pfandverheimlchung, Versuchs der Pfandunterschlagung, Betrugs, Diebstahls, Fälschung von Privaturkunden und Unterschlagung, alles Handlungen, die er vor dem 1. Januar 1942 begangen haben soll. Die schwerste davon ist der Diebstahl an Sachen im Werte von über Fr, 600.—.

B. — Der Beschuldigte beantragt der Anklagekammer, die Verfolgung und Beurteilung aller erwähnten Handlungen dem Kanton Luzern zu übertragen.

Der Untersuchungsrichter IT von Bern hält den Gerichtesstand Bern für gegeben. ' Aus den Erwägungen :

a) Nach der von der Anklagekammer im Entscheide vom 17. März 1942 in Sachen Wenzin gegen Tribunal d’accusation du canton de Vaud (BGE 68 IV 1) begründeten Praxis ist der Gerichtsstand zur Verfolgung und Beurteilung mehrerer nicht im gleichen Kanton begangener strafbarer Handlungen auch dann durch die Anklagekammer und nach den Grundsätzen des Arv. 350 Ziff. 1 StGB zu bezeichnen, wenn die Taten zwar alle vor dem

1. , Tanuar 1942 verübt worden sind, jedoch gemäss Art, 2 Abs. 2 StGB trotzdem nach dem StGB als dem milderen Gesetze bestraft werden müssen.

Im vorliegenden Falle versagt diese Regel, da zu bezweifeln ist, dass das StGB für den Gesuchssteller milder sein werde als die kantonalen Rechtsordnungen. Für die im Kanton Luzern begangene Tat droht das luzernische Kriminalstrafgesetz in § 206 lit. a in Verbindung mit §§ 75-77 Zuchthaus bis zu 714 Jahren an, da Helwig im Kanton Luzern im ersten Rückfall ins Verbrechen gehandelt hat. Für den im Kanton Bern begangenen Diebstahl an Sachen im Werte von über Fr. 600.— sieht dagegen Art. 211 Ziff. 1 des bernischen Strafgesetzbuches Zuchthaus bis zu acht Jahren vor, und Art, 59 gestattet mit Rücksicht auf die übrigen im Kanton Bern begangenen Verbrechen eine Erhöhung dieser Strafe bis auf zwölf Jahre Zuchthaus. Die Bestimmungen des bernischen StGB über Rückfall, welche in Verbindung mit dem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen eine Erböbung der Zuchthausstrafe bis auf 16 Jahre gestatten würden (Art. 62, 65 bern. StGB), kommen nach der bisherigen bernischen Gerichtspraxis nicht zur Ánwendung, da der Gesuchssteller im Kanton Bern noch keine Vorstrasen erlitten hat (Monatsblatt f. bern. Rechtspr. 2 204), Der Gesuchssteller kann daher, wenn die bernischen Gerichte an der erwähnten Praxis festhalten, in den Kantonen Bern und Luzern zusammen auch bei getrennter

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 7, Art. 346, Art. 347, Art. 348, Art. 349, Art. 350, Art. 351 et Art. 401 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.

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