69 I 15
4. Auszug aus dem Urteil vom 1. Februar 1943
Sachverhalt
I. i. S. Räz und Dr. Egli gegen Bigler, Spiechiger & Cle. A.-G. und Handelsgericht Bern.
Im Verlaufe eines Prozessverfahrens ergangene Rekusationsentscheide sind selbständig durch staaterechtliche Beschwerde anfechtbar und können im Anschluss an das Endurteil nicht mehr angefochten werden.
Les prononcés rendus en cours du procès gur une demande de récusation doivent être attaqués séparément du fond par la voie du recours de droit public. Ils ne sont plus attaquables concurremment avec le jugement final du procès.
I decreti pronunciati, nel corso di un process0, SU Una domanda di ricusa debbono essere impugnati separatamente dal merito mediante ricorso di diritto pubblico. Essi non s0no quindi più impugnabili in connessiono con la sentenza di merito.
Aus dem Tatbestand :- Im Oktober 1939 erhob die Firma Bigler, Spichiger & Cle A.-G. beim Handelsgericht Bern Klage auf Nichtigerklärung zweier den heutigen Rekurrenten Räz und Dr. Egli zustehenden Patente. Am. 16. Dezember 1941
reichten die Rekurrenten gestützt auf Art. 11 Ziff. &5 bern. ZPO ein Rekusatioónsbegehren ein gegen Handelsrichter Dr. W. Aebi: Der mit der Prozessinstruktion betraute Vizepräsident des Handelsgerichtes wies das Begehren am 17. Dezember 1941 ab. Dieser Entscheid wurde den Parteien am 18. Dezember unter mündlicher Begründung eröffnet und ausserdem schriftlich im Dispositiv zugestellt.
Mit Urteil vom 15. Juni 1942 erklärte das Handelsgericht die beiden Patente der Rekurrenten für nichtig. Gegen dieses Urteil haben die Rekurrenten eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV erhoben.
Erwägungen
Die Rekurrenten fechten das Urteil des Handelsge”- richtes in erster Linie deshalb als gegen Art. 4 BV verstossend an, weil es unter Mitwirkung eines Richters gefällt wurde, dessen Rekusation willkürlich verweigert worden sei. Der Entscheid über das Rekusationsgesuch ist den Rekurrenten schon am 18. Dezember 1941 mit mündlicher Begründung eröffnet worden. Es fragt sich, ob dieser Entscheid nicht selbständig binnen dreissig Tagen hätte angefochten werden sollen.
Ob ein das Prozessverfahren nicht abschliessender Zwischenentscheid selbetändig oder erst im Anschluss an das Endurteil mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann oder muss, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine nicht für alle Beschwerdematerien einheitlich zu beantwortende Frage der Interessenabwägung (vgl. GIACOMETTI, Verfassungsgerichtsbarkeit 8. 102 f.). So nimmt die Praxis bei Art. 59 BY ein berechtigtes Interesse an der sofortigen Feststellung der Verfassungswidrigkeit an und lässt daher die staatsrechtliche Beschwerde gegen jede richterliche Handlung zu, die sgich als Ausübung der Gerichtsbarkeit darstellt (BGE 52 I 133,661 232). Dagegen wird die staatarechtliche verweigerung, Willkür) in Zivil- und Strafprozessachen grundsätzlich nur gegen das Endurteil zugelassen, nicht auch gegen blosse Teilurteile und Zwischenentscheide in einem noch hängigen Prozessverfahren (BGE 60 1 279, 63 I 76, 313, 64 I 98, 68 I 168). Als Teil- oder Zwischenurteile im Sinne dieser Rechtsprechung wurden jedoch immer nur Entscheide behandelt, die sich auf den Prozess selbst beziehen und eine Verfahrensfrage oder vorausnehmend eine materielle Frage zum Gegenstand haben, nicht dagegen Entscheide über die Zuesammensetzung des Gerichts, worunter auch die Rekusationsentscheide fallen. Diese betreffen gerichtsorganisatorische Fragen, welche ihrer Natur nach vorweg endgültig zu erledigen sind, bevor der Prozess weitergeführt wird, und zwar nicht nur aus Gründen der Prozessökonomie, sondern auch deshalb, weil es als stossend erschiene, wenn eine Partei mit dem staatsrechtlichen Rekurs gegen einen Rekusationsentscheid bis zum Endurteil zuwarten könnte. Das Bundesgericht isù daher schon früher nicht nur auf selbständige Beschwerden gegen Rekusationsentscheide eingetreten, sondern hat auch die Anfechtung erst im Anschluss an dás Endurteil als unzulässig erklärt (nicht veröffentlichte Urteile vom 25. Oktober 1935 i. S. Schocher und vom 26. Oktober 1942 i. S. Friedrich). An dieser Praxis ist festzubalten.
Soweit die Rekurrenten daher geltend machen, das Urteil des Handelsgerichtes verstosse wegen Teilnahme eines rekusierten Richters gegen Art. 4 BV, erweist sich die Beschwerde als verspätet,