Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

69 I 1

1, Auszug aus dem Urteil vom 8. April 1943 i. S, Schmid gegen Kantonsgerileht Schwyz.

Die Kantone sind nur verpflchtet, solche Befähigungsausweise zur Ausübung des Anwaltsberufes gelten zu lassen, denen eine materielle Untersuchung auch über die praktischen Fähigkeiten Vorausgegangen isb, und daher befugt, einem Anwaltsdiplom die Anerkennung für ihr Gebiet zu versagen, das ausschliesslich auf Grund eines akademischen Grades erteilt wurde. - Les cantons ne sont tenus de reéorinaître la validité d’un certificat de capacité pour l’exercice dü barreau que s'il a été délivré après examen des capacités dé l’intéressé comme praticien. Les cantoris peuvent par cóhééquent refuser d’admettre comme suffisant pour leur territoiïe le brevet d’avocat décerné exclusiVement en raison d’un giäde universitaire.

I cantoni debbono riconoscere come valido soltanto quel certificato di abilitägióñe all’esercizio dell’avvocatura che sia stato rilasciato dopo ésaine delle capacità pratiche dell’interessato. I cantoni poss0to quindi rifiutare di riconoséere come sufüciente per 1l loro territorio il diploma di avvocato rilagciato esclusivamente in base ad un grado universitario.

Sachverhalt

A. -—- Dem Beschwerdeführer ist vom Regierungerat des Kantons Uri die Bewilligung zur Ausübung des Berufes 1 AS 69 I — 1943 2 Staatsrecht.

als Landesfürsprecher erteilt worden auf Grund des Ausweises der Universität Freiburg i. Ue., dass der Beschwerdeführer die Bedingungen zur Erlangung des Doktorates beider Rechte erfüllt habe. Eine besondere Prüfung des Gesuchstellers durch die Prüfungskommission hat nieht stattgefunden. Unter Berufung auf dieses Patent ersuchte Dr. Schmid das Kantonsgericht Schwyz um die Erlaubnis, den Ánwaltsberuf im Kanton Schwyz ausüben zu dürfen, wurde aber damit abgewiesen. Nach schwyzerischem Recht gei ein Fähigkeitsausweis notwendig, dem in irgendeiner Weise eine materielle Prüfung über die zur Berufsausübung erforderlichen wissenschaftlichen und praktischen Fähigkeiten vorausgegangen sei. Hieran fehle es bei einem bloss gestützt auf die Erwerbung eines akademischen Grades erteilten Patent : es -könne nicht als Ausweis praktischer Befähigung gelten. Wenn Kantone, deren Patent auf einer Prüfung über die theoretische und praktische Befähigung beruhe, die Bewilligung bloss auf Grund eines Befähigungsaueweisges erteilen müssten, wie der Rekurrent ihn vorweise, würde dadurch gegenüber den Bewerbern-aus dem eigenen Kanton auch eine Rechtsungleichheit gesdhaffen.

B. — Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde beantragt Dr. Schmid, der Beschluss des Kantonsgerichtes sei aufzuheben und diesges anzuweisen, dem Rekurrenten die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen. Es wird Verletzung der Art. 31 BV und Art. 5 Üb.Best. z. BV geltend gemacht. y Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen aus folgenden Erwägungen :

1. — Der Anwaltsberuf gehört zu den wissenschaftlichen PBerufsarten, deren Ausübung die Kantone von einem Nachweis der Befähigung abhängig machen dürfen (Art. 33 Abs. 1 BV). Der in einem Kanton erlangte Befähigungeausweis berechtigt zur Berufsausübung in der ganzen Eidgenossenschaft (Art. 5 Üb.Best.). Verlangt ein Ausübung der wisgenachafilichen Berufaarten, N° 1, 3 Bewerber auf Grund eines solchen Ausweises, in einem andern Kanton zur Berufsausübung zugelassen zu werden, s0 kann die Behörde des ersuchten Kantons immerhin in gewissem Umfang prüfen, ob damit die Eignung des Bewerbers dargetan sei. Sie kann zwar die Bewilligung nicht davon abhängig machen, ob die Voraussetzungen erfüllt seien, die im Kanton des Gesuches selbst an den Fähigkeitsausweis gestellt werden. Denn dadurch würde die Freizügigkeit aufgehoben. Dagegen darf gie untersuchen, ob die berufliche Eignung festgestells worden sei, und braucht einen Fähigkeitsausweis nicht anzuerkennen, der bloss auf Grund gewisser Formerfordernisse oder einer Prüfung nur der moralischen Eignung erteils wurde (BGE 30 I 25, 41 I 390, 45 I 362).

Dem Beschwerdeführer ist, soweit die Befähigung in Frage steht, die Bewilligung erteilt worden allein auf den Nachweis hin, dass er die Bedingungen zur Erlangung des Doktors beider Rechte der Universität Freiburg erfüllt habe. Bis zum Jahre 1900 erteilte auch der Kanton Genf das Ánwaltsdiplom schon auf Grund des Doktor- oder Lizenziatsgrades einer schweizerischen Universität. Im _ Gegensatz zum Bundesrat liess das Bundesgericht durch Entscheid vom 14. Juni 1900 i. S. Raspini (SauIs, Bundesrecht Bd. 2 Nr. 858) einen solchen Ausweis als genügend zur Berufsausübung in der ganzen Schweiz gelten. Noch im gleichen Jahre verschärfte der Kanton Genf die Zulasgungsbedingungen zur Anwaltschaft in Zivileachen dadurch, dass er ausser dem Universitätsgausweis noch eine mindestens zweijährige praktische Betätigung, wovon ein Jahr in Genf, verlangte. Dass ein solcher Ausweis den Anforderungen des Art. 5 Üb.Best. genüge, entschied das Bundesgericht in den Urteilen vom 18. Februar 1904 i. S, Wolhauser und vom 28. März 1904 i. S. Hurter (BGE 30 I S. 19 und 8. 29). Schon früher hatte es erklärt, dass der Kanton, in dem die Bewilligung zur Berufsausübung nachgesucht werde, verlangen könne, dass in irgendeiner Weise eine materielle Untersuchung über die zur Berufsausübung £ Staatsrecht.

erforderlichen wissensdéhaftlichen und praktischen Fähigkeiten vorausgegangen. sei (BGE 22 8. 928). Es bestätigte dies in einem Urteil vom 27. Juni 1906 (BGE 32 I 267) womit es die Beschwerde eines bernischen FVFürsprechers guthiess, dem der Kanton Genf die Bewilligung zur Berufsausübung nicht erteilen wollte, weil der Bewerber sich nicht im Sinne von Art. 138 des genferischen Gesetzes über die Gerichtsorganisation darüber ausweisgen könne, dass er sich. während zwei Jahren praktisch betätigt habe. Im Urteil wird auggeführt, der Kanton, bei dem um die Bewilligung zur Berufsaugübung nachgesucht werde, könne den vorgelegten Ausweis daraufhin prüfen, ob in irgendeiner Form eine materielle FeststeJlung darüber vorausgegangen sei, dass der Bewerber die nötigen wisgsenschaftlicbhen und praktischen Kenntnisse besitze ; dagegen könnten keine weitern Ausweise verlangt werden. In ähnlicher Weise wurde in BGE 45 I 362 entschieden. : 3. — Ein akademischer Titel bildet keinen Ausweis über die praktische Befähigung des Bewerbers. Das kommt in den geltenden kantonalen Ordnungen dadurch zum Ausdruck, dass sie eine praktische Betätigung als Voraussetzung des Befähigungsausweises verlangen oder eine Prüfung auch in praktischer Hinsicht vorschreiben. Der Entscheid i. $. Raspini kann daher nicht massgebend sein. Er entspricht der übrigen Praxis des Bundesgerichts und den Anforderungen nicht, die heute .an den Befähigungsausweis gestellt werden müssen. Das Erfordernis praktischer Tätigkeit drängt sich geradezu auf Das Bundesgericht hat denn auch vor und nach dem erwähnten Entscheid die Kantone nur verpflichtet, soleche Ausweise gelten zu lassen, denen in irgendeiner Weise eine materielle Untersuchung über die erforderlichen wissenschaftlichen und praktischen Fähigkeiten vorausgegangen ist (die bereits erwähnten Urteile i. S. Curti, BGE 22 8. 929, i. 8. Götschel, BGE 3218S. 271 und i. $. Brenn, BGE 45 I 8. 365). Darnach kann einem Kanton nicht verwehrt werden, einem Anwaltediplom die Anerkennung in seinem Gebiete zu VerGerichtsstand, N° 2. 5 Sagen, das ausschliesslich auf Grund des Doktorgrades erteilt wurde. Vielmebr ist darauf abzustellen, ob der Ausweis auf einer Untersuchung nicht nur über die wissenschaftlichen Kenntnisse, sondern auch über die praktischen Fähigkeiten beruht.

4. — Die Bewilligung, die der Regierungsrat des Kantons Uri dem Beschwerdeführer ausgestellt hat, entspricht diesen Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Auch wenn der Beschwerdeführer in seinem — nicht bei den Beschwerdeakten liegenden — Gesguch an den Regierungsrat auf seine praktische Betätigung im Bureau seines Vaters hingewiesen haben sollte, ändert das nichts daran, dass der Regierungarat darüber Keinerlei Prüfung vornahm, und dass daher ein bezüglicher Ausweis fehlt.

Der Entscheidung der Frage soll damit nicht vorgegriffen werden, ob nicht inskünftig an den Ausweis über die Zulassung zur Anwaltschaft im Sinne von Art. 5 Üb.Best atrengere Anforderungen gestellt werden dürfen, als dies nach der bisherigen Rechtsprechung zulässig war.

ITT. GERICHTSSTAND —— FOR

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 31 et Art. 33 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.

Cité dans