Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

69 I 51

12. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. April 1943 i. S. Schweiz. Sehmirgelseheibenfabrik A.-G. gegen Direktion der Justiz des Kantons Zürieh.

Handelsregister.

Art. 19, 23 HRegV. Bei der schriftlichen Anmeldung ist der Anmeldende nicht verpflichtet, eine mit dem Originaleintrag wörtlich übereinstimmende Anmeldung einzureichen. Es genügt, wenn der Registerführer die einzutragenden Angaben den Betegen entnehmen kann (Erw. 1).

Art, 641 Ziff. 9 OR, Art. 82 HRegV. Bei einer Aktiengesellschaft muss der Registereintrag in jedem Fall wenigstens ein öffentliches Blatt nennen, in dem die Bekanntmachungen im Sinne von Art. 626 Ziff. 7 OR erfolgen sollen (Erw. 2).

Registre du commerce.

* Art. 19 et 23 ORC. La réquisition écrite ne doit pas nécessairoment correspondre mot pour mot avec l’inscription qui doit ôtre faite. Il suffit que le préposé au registre puiísse tirer des pièces justificativea les renseignements qui doivent figurer dans l’inscription (consid. 1).

Art. 641 ch. 9 CO, 82 ORC. S’agissant d’une société anonyme, l’inscription doit en tout cas indiquer au moins une feuille publique dans laquelle les publications visées à l’art. 626 ch. 7CO auront lieu {(consid. 2).

Registro di commercio.

Art. 19 e 23 ORC. Non è necessario che la notificazione secritta corriasponda letteralmente all’iscrizione che dev’easser fatta. Basta che l’ufficiale del registro possa ricavare dai documenti giustificativi le informazioni che debbono figurare nell’iscrizione sconaid. 1).

Art. 641 cifra 9 CO, 82 ORC. Trattandosîí di una società anonima, l’iscrizione deve ad ogni modo indicare almeno un foglio pubblico in cui le pubblicazioni previste dall’art. 626 cifra 7 CO saranno fatte.

4. — Die Schweizerische Schmirgelscheibenfabrik A.-G. in Winterthur übermittelte dem Handelsregisteramt des 52 Verwaltungs- und Disziplinarrechtepfege.

Kantons Zürich am 27. November 1942 eine vom Präsidenten und Sekretär des Verwaitungsrates unterzeichnete « Anmeldung an das Handelsregister ». Darin heisst es — unter Angabe der Einzelheiten —, die Gesellschaft habe dureh Beschluse der Generalversammlung vom 26. September 1942 ihre Statuten revidiert, den Gesellschaftszweck erweitert und das Aktienkapital erhöht. Die ausserordentliche Generalversammlung vom 16. November 1942 habe die Durchführung der Erhöhung festgestellt.

Der Anmeldung waren die öffentlichen Urkunden über die erwähnten Generalversammlungsbeschlüssge und die abgeänderten Statuten beigelegt.

Abschnitt III der Statuten trägt den Titel « Bekanntmachungen », Er besteht nur aus dem § 7, der lautet : « Publikationsgorgan der Gesellschaft für die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen 1ist das Schweizeris0he Handelsamtsblatt. »

Sachverhalt

B. — Am 30. November 1942 stellte das Handelsregisteramt der Gesellschaft eine von ihm entworfene, auf einem entsprechenden Formular niedergeschriebene Anmeldung für das Handelsregister zu. Im Gegensatz zu der von der Gesellechaft verfassten Anmeldung enthält dieger Entwurf u. a. die Schreibweise der Firma in französischer und englischer Sprache.

Im vorgedruckten Begleitschreiben teilte das Handelsregisteramt mit, es habe geatützt .auf die eingereichten Akten die beigelegte Anmeldung angefertigt. Es erzuche um deren Prüfung und Unterzeichnung. Gleichzeitig teilte das Amt mit, in § 7 der Statuten müssten die Worte « gesetzlich vorgeschriebenen » gestrichen werden. Diese formelle Änderung könne der Verwaltungserat vornehmen. Die Gesellschaft habe einen beglaubigten Protokollauszug über den Änderungsbeschluss des Verwaltungsrates, gsowie ein Exemplar der Statuten im berichtigten Wortlaut einzureichen.

Gegen diese Aufforderung reichte die Schweizeriscbe Schmirgelescheibenfabrik A.-G. bei der Justizdirektion des Raegisteraachen, N® 12. 53 Kantons Zürich Beschwerde ein mit dem Antrag, das Handelsregisteramt sei anzuweisen, die von ihr am 27. November 1942 eingereichte Anmeldung ohne weiteres entgegenzunehmen ; ferner sei die Forderung des Handelsregisteramtes auf Abänderung von § 7 der Statuten abzulehnen und das Amt zu verpflichten, die Statuten s0 entgegenzunehmen, wie sie eingereicht wurden.

Die Justizdirektion wies die Beschwerde mit Verfügung vom 31. Dezember 1942 ab.

C. — Hiegegen hat die Schweizerische Schmirgelscheibenfabrik A.-G. beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie beantragt, die Verfügung der Justizdirektion sei aufzuheben und das Handelsregisteramt anzuweisen, die Anmeldung der Beschwerdeführerin samt Statuten, wie sie am 27. November 1942 eingereicht wurde, « telle quelle » entgegenzunehmen.

Die Justizdirektion des Kantons Zürich und das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement beantragen Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1. , — Die Justizdirektion bestreitet die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach das Handelsregisteramt des Kantons Zürich jede Anmeldung zurückweise, die nicht vom Amt abgefasst sei und nicht auf dem vom Amt herausgegebenen Formular eingereicht werde. Eine solche Übung stände in der Tat mit dem Gesetz und der HRegV (Art. 23) in offensichtlichem Widerspruch.

Die Justizdirektion ist aber mit dem Handelsregisteramt der Ansicht, zur schriftlichen Anmeldung im Sinne von Art. 19 und Art. 23 Abs. 2 HRegV gehöre, dass die anmeldende Person eine schriftliche Darstellung aller Tatsachen gebe, die in das Handelsregister eingetragen werden müssen, und diese Darstellung unterzeichne. Der gleichen Ansicht ist auch das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement, das in einer Vernehmlassung ausführt, der Ausdruck « Ánmeldung » habe im Wortgebrauch des Handelsregisters einen 54 Verwaltungs- und Disziplinarrechtepflegs.

ganz bestimmten, technischen Sinn und bezeichne « den von den Parteien (Anmeldenden) zu unterschreibenden Originaleintrag im Handeleregister. » Da das als Anmeldung. bezeichnete Schreiben der Besgchwerdeführerin die Schreibweise der Firma in französisgcher und englischer Sprache nicht erwähnt — diese ist nur aus den beigelegten Statuten ersichtlich —, halten die Handelsregisterbehörden dafür, die Anmeldung der Beschwerdeführerin sei inhaltlich unvollständig und müsse zurückgewiesen werden.

Mit Recht bestreitet aber die Beschwerdeführerin, dass sie verpflichtet sei, aus diesem Grunde eine neue Ánmeldung einzureichen. Die Registerbehörden geben in ihrem Wortgebrauch dem Begriff der schriftlichen Anmeldung einen engern- Sinn, als ihm nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes zukommt. Nach der Ausdrucksweise des Gesetzes — 80 von Art. 640 Abe. 2 und Art. 647 Abs. 2 OR — bedeutet « Anmeldung » die an das Handelsregisteramt gerichtete Mitteilung einer eintragungspflichtigen Tateache, die mit dem Gesuch um registerliche Behandlung verbunden ist und der die nach Gesetz oder nach der Natur der Sache erforderlichen Unterlagen beigefügt sind. Die Anmeldung besteht somit aus Anmeldungsschreiben «und Belegen. Diese zusammen bilden ein Ganzes, das den notwendigen Inhalt der Anmeldung aufweisen muss. Die Anmeldung ist daher inhaltlich volleständig, wenn das Anmeldungsgchreiben den wesentlichen Eintragungstatbestand (die Gründung einer Aktiengesellschaft, die Erhöhung des Grundkapitals usw.) bezeichnet und sich die einzutragenden Angaben im übrigen aus den Belegen ergeben. Auf Grund einer solchen Anmeldung kann der Handelsregisterführer die Prüfung gemäss Art. 21 HRegV und hernach die Eintragung vornehmen. Der Zweck der Anmeldung ist somit erfüllt, wenn die einzutragenden Angaben den Belegen entnommen werden können. Er erfordert keineswegs, dass im Anmeldungsschreiben als solchem wiederholt wird, was schon aus den Belegen hervorgeht. Eine solche selbständige Bedeutung misst das Gesetz dem Anmeldungsschreiben nicht bei. Noch weniger verlangen Gesetz oder HRegV, dass der Anmeldende ein ÁAnmeldungsschreiben einreiche, das mit dem Originaleintrag im Handeleregister übereinstimmt. Dieser ist vielmehr vom Registerführer auf Grund der Anmeldung — wozu Anmeldungsschreiben und Belege gehören — abzufassen, Art. 647 OR spricht sogar ausdrücklich vom Eintrag « auf Grund der enteprechenden Ausweise ». Daraus, dass. der Anmeldende bei der mündlichen Anmeldung den Originaleintrag unterzeichnen musgs, folgt nicht, dass er dies auch bei der schriftlichen Anmeldung tun müsse. Richtig ist allerdings, dass das Ánmeldungsschreiben die einzutragenden Tateachen dann notwendigerweise enthalten muss, wenn keine Belege erforderlich und vorhanden sind. Dann besteht eben die Anmeldung nur aus diesem Schreiben und dieses muss dann inhaltlich vollständig sgein. Damit ist aber nicht gesagt,

dass in den vielen Fällen, da Belege eingereicht werden müssen, ein Verweis auf diese nicht genügt, Im vorliegenden Fall hat sich übrigens das Handelsregisteramt des Kantons Zürich selbst nicht restlos an den von ihm verfochtenen Grundsatz gehalten. Der von ihm abgefasste Entwurf für das Anmeldungsschreiben enthält nämlich keine Angabe über die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen, obwohl Art, 641 Ziff. 9 OR darüber einen Eintrag verlangt. Wenn also die Beschwerdeführerin die ergänzte Anmeldung eingereicht und die vom Amt als notwendig erachtete Ergänzung von § 7 der Statuten vorgenommen hätte, so0 würde das Amt — richtigerweise, aber entgegen den von ihm vertretenen Standpunkt — den bezüglichen Eintrag auf Grund der Statuten, nicht auf Grund des bereinigten Anmeldungsgchreibens vorgenommen haben.

2. Da sich die Schreibweise der Firma zwar nicht aus dem Anmeldungsschreiben vom 27. November 1942, wohl aber aus den ihm beigelegten Statuten ergibt, war die streitige Anmeldung vollständig. Dagegen weisen die zum Eintrag angemeldeten Statuten nicht den vom Gesetz. ver- 58 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege, langten Inhalt auf (Art. 940 Abs. 2). Aus diesem Grunde konnte die Anmeldung nicht angenommen werden.

. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin schreibt das Gesetz einzig vor, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu erfolgen haben (Art. 931 Abs. 2. OR). Dagegen lasse es den Aktiengesellschaften die Freiheit, ob sie für die von ihnen ausgehenden Bekanntmachungen öffentliche Blätter bezeichnen wollen. Art. 82 Abs. 1 HRegV gelte nur dann, wenn die Statuten öffentliche Blätter vorgehen. Dagegen schreibe er nicht vor, dass in jedem Fall öffentliche Blätter für die Bekanntmachungen zu bezeichnen seien ; sonst wäre er gesetzwidrig.

Diese Ansicht ist rechtsirrtümlich. Neben Art. 931 Abs. 2 OR, der sích einzig auf die gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungen (z. B. gemäss Art. 681 Abs. 2,

733. 3, 742 OR) bezieht, verlangt Art. 626 Zif. 7 in jedem Fall eine Statutenbestimmung über die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen, seien sie gesetzlich vorgeschrieben oder nicht. Gemeint sind Bekanntmachungen der Gesellschaft an Aktionäre und an Dritte, insbesondere an Gläubiger. Diese Statutenvorschrift muss gemäss Árt. 641 Zi. 9 in das Handeleregister eingetragen werden. Von diesen Bekanntmachungen der Gesellschaft sind die Erklärungen der Verwaltung an die Aktionäre zu unterscheiden. Wie aus Art, 641 Ziff, 9 (am Ende) hervorgeht, braucht die Form dieser Erklärungen nur dann in das Handelsregister eingetragen zu werden, wenn die Statuten darüber eine Bestimmung enthalten. Daraus ergibt sich der Schluss, dass über die in Art. 641 Ziff. 9 (am Anfang) erwähnten Bekanntmachungen — solche im Sinne von Art. 626 Ziff. 7 — stets ein Handelsregistereintrag bestehen muss. Bekanntmachungen dieser Art können nur durch öffentliche Blätter vorgenommen werden. Das ergibt gich aus ihrem Zweck. Sie richten sich nicht bloss an Aktionäre, sondern auch an Dritte.

Art. 82 HRegV führt somit nur aus, was sich aus Art.

626 Ziff. 7 und Art. 641 Ziff. 9 OR ergibt. In Abs. 2 wird die in Art. 626 Ziff. 7 enthaltene Pflicht näher umschrieben. Darnach braucht die Statutenvorschrift über die Form der Bekanntmachungen nicht selbst die hiefür notwendigen öffentlichen Blätter zu nennen. Es genügt, wenn sie das Gesellschaftsorgan bezeichnet, das zur Bestimmung der Blätter befugt ist. Diese Regelung entspricht der Praxis unter der Herrechaft des alten Rechtes (SramonD, Handbuch für die schweizerischen Handelsregisterführer 8. 281 ff., FIoK-BACEHMANN, Art. 616 Bem. 2 lit. L&S. 111 f.).

Der Handelsregistereintrag muss gomit bei einer Aktiengesellschaft wenigstens ein öffentliches Blatt nennen, in welchem die Bekanntmachungen im Sinne von Art. 626 Ziff. 7 erfolgen sollen. Das Blatt is entweder durch die Statuten selbst oder durch das in den Statuten biefür vorgesehene Gesellschaftsorgan zu bezeichnen.

Die Statuten der Beschwerdeführerin enthalten nur eine Bestimmung über die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen, nicht über die Bekanntmachungen schlechthin. Sie bezeichnen auch kein Gesellszchaftsorgan, das die Form dieser Bekanntmachungen zu bestimmen hätte. Sie Sind daher unvollständig. Mit Recht wies daher das Amt die Anmeldung zurück. Es tat dies in der Form, dass es die Beschwerdeführerin einlud, den Mangel zu beheben und ihr hiefür einen bestimmten Vorschalg unterbreitete. Das 1st nicht zu beanstanden. Es versteht sich von gelbst, dass die Beschwerdeführerin frei ist, statt der vom Amt Vorgeschlagenen Lösung eine andere zu wählen, die dem Gesetz ebenfalls genügt.

War das Amt berechtigt, die Anmeldung überhaupt zurückzuweisen, s0 muss die Beschwerde abgewiesen werden ohne Rücksicht darauf, dass die Stellungnahme des Amtes in bezug auf den Inhalt des Anmeldungsschreibens unrichtig war.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

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