Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 8 décisions citantes n’a été analysée.

69 III 4

2. Entscheid vom 12. Januar 1943 i. S. Gmür.

Ein vom Gläubiger dem Schuldner einseitig und unbedingt ausgestellter Räckzug der Betreibung gilt als zu Handen des Betreibungsamtes erklärt. Der Rückzug ist jedoch nicht vor Einreichung beim Amte wirksam und darf nicht mehr berücksichtigt werden, wenn er durch eine inzwischen eingetroffene abweichende Erklärung des Gläubigers (z. B. ein Fortsetzungsbegehren) überholt ist.

Retrait de la poursuite : La communication que le créancier fait au débiteur pour l'informer qu’il retire 8a poursuite doit être considérée comme faite à l’intention de l’o lorsqu’elle n’est accompagnée d’aucune réserve. Le retrait de la poursuite n’a cependant pas d'effet aussi longtemps qu'il n’a pas été porté à la connaissance de l’office et ne doit plus être pris en considération s'il a été expresséóment ou implicitement révoqué dans l'intervalle, notamment par le dépôt d’une réquisition de continuer la poursuite.

Ritiro dell’esecuzione : La comunicazione del creditore al debitore nel senso che ritira la sua esccuzione dev’essere considerata come fatta all’intenzione dell'ufficio, se non è ACoOMmPAgTALa da riserva. Il ritiro dell’esccuzione non ha tuttavia alcun effetto fino a tanto che non è atato portato a conoscenza dell'ufficio e non dev'’essere preso in considerazione 86 è stato espressamente od implicitaments revocato nell’intervallo, p. es., mediante domanda di proseguimento dell’esecuzione.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 2. - 5 In der Betreibung Nr. 3839 des Beat Gmür gegen Alois Gmür verweigerte das Betreibungsamt Reichenburg den Vollzug des auf provisorische Rechtsöffnung gestützten Pfändungsbegehrens vom 17. Juli 1942 angesichts zweier vom Schuldner vorgewiesener Erklärungen des Gläubigers vom 10. Juni (« Juli ») und 14. Juni 1942, wonach die Forderung von Fr. 1500.— unter Nachlass von Fr. 200.— zurückziehe. Der Gläubiger führte Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Pfändung zu vollziehen und die neue Pfändungsurkunde kostenfrei zuzustellen. Von den kantonalen Aufsichtsbehörden abgewiesen (ausser dass das Betreibungsamt zur Rückerstattung eines Teilbetrages Von Fr. 2.— der Vollzugsgebühren verpflichtet wurde), hält er mit dem vorliegenden Rekurs an seinem Beschwerdebegehren fest. Kr führt wie schon in den kantonalen Instanzen aus, die mit dem Schuldner getroffene Abmachung habe auf der Zusicherung beruht, dass der Schuldner für ihn Fr. 1300.— gerichtlich hinterlegt habe, was sich jedoch als unwahr erwiegen habe. Der Schuldner möge nach Art. 85 SchKG an den Richter gelangen und sich über die Erfüllung der Yereinbarung ausweisen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung : Í Dass der Gläubiger eine hängige Betreibung zurückziehen kann, ist vom SchKG in Art. 278 Abs. 4 ausdrücklich angenommen, ausserdem in den Vorschriften über die Führung des Betreibungsbuches berücksichtigt (Art. 30 Kolonne 20, E « Abstellung durch den Gläubiger ») und entspricht denn auch ständiger Praxis (vgl. BGE 59 III 136). Der Rückzug der Betreibung erfassb deren Grundlage, das Betreibungsbegehren, und hat dementsprechend (mit Vorbehalt zivilrechtlicher Grimde des Untergangs der Forderung) nicht mehr, aber auch nicht weniger Zur Folge, als dass eine neue Betreibung angehoben werden 6 - Sechuldbetreibungs- und Konkurarecht. N° 2, muss, wenn der Gläubiger dann später doch wieder den Weg der Zwangsvollstreckung beschreiten will. Indessen liegt ein Rückzug, wie im bereits angeführten Entscheide aúsgesprochen, nur in einer dahingehenden an das Betreibungsamt gerichteten Erklärung, wogegen mit einer Erklärung an den Schuldner, des Inhalts, die Betreibung werde zurückgezogen, nur entweder eine Verpflichtung eingegangen Wird, dies alsbald gegenüber dem Betreibungsamft zu tun, oder aber der Schuldner ermächtigt wird, von der Erklärung des Gläubigers als einer wenn auch nicht unmittelbar an das Betreibungsamt, so doch zu deasgen Handen abgegebenen Rückzugserklärung Gebrauch zu machen, indem er sie an das Betreibungsamt weiterleitet. Jedenfalls is6 die Betreibung erst in dem Augenblick wirksam zurückgezogen, in dem das Betreibungsamt eine einwandfreie Rückzugserklärung erhält, nicht schon bei Abgabe einer dahingehenden Willensäusserung des Gläubigers an den Schuldner. Hier nun fehlt es an einer vom Gläubiger dem Betreibungeamt selbst abgegebenen Rückzuggerklärung. Dagegen fragt sich, ob der Schuldner nicht befugt gewesen wäre, die ihm abgegebenen Erklärungen dem Betreibungsamte als zu dessen Handen abgegebene Rückzugserklärungen zu unterbreiten. Wenn BGE 59 III 136 hiefür eine ausdrückliche und schriftliche Vollmacht verlangt, s0 versteht sich dies für den Fall, dass, wie damals, die Rückzugserklärung nur eine von mehreren Vertragsklauseln ist. Im vorliegenden Falle liegt jedoch eine selbständige Erklärung des Gläubigers vor, die ihrem Wortlaute nach nicht wobl anders als zu Handen des Betreibungsamtes abgegeben sein konnte. Nun hat aber der Schuldner die Erklärung nicht an das Betreibungsamt eingereicht und auch in dem erst am 25. Juni

1942 vom Gläubiger angehobenen Rechtsöffnungsverfahren sich nicht auf die Rückzugserklärung berufen. Es braucht nicht geprüft zu werden, wieweit dieses Verhalten einen Beweis für die vom Gläubiger bebauptete unerfüllte Bedingung bilde, an die der Rückzug der Betreibung Schuidbetreibungs- und Konkursrecht, No 3, 7 geknüpft worden sei. Vielmehr fällt die Rückzugserklärung für die Betreibungsbehörden einfach deshalb ausser Betracht, weil sie dem Betreibungsamt vom Schuldner erst anlässlich des Pfändungsvollzuges unterbreitet wurde, als siíie durch das Fortsetzungsbegehren des Gläubigers überholt war. Denn wenn das Betreibungsamt eine, sei es auch zu seinen Handen dem Schuldner abgegebene Rückzugserklärung erst nach Empfang einer gegenteiligen direkten Erklärung des Gläubigers selbst erhält, s0 darf es jene nicht mehr berücksichtigen. Solchenfalls ist, wie der Rekurrent mit Recht geltend macht, der Schuldner, wenn er (unter Vorbehalt der vom Gläubiger vorzubringenden Einwendungen) auf der Verbindlichkeit der Rückzugserklärung beharren will, in der Tat darauf angewiesen, im Sinne von Árt. 85 SchKG an den Richter zu gelangen. Demnack erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt angewiesen, die Pfändung zu vollziehen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 85 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

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