69 IV 142
31, Entscheid des Kassationshofes vom 23. Juli 1943 i. S.
Sachverhalt
E. Luder & Co. gegen Edelmann.
Art. 268 Abs. 3 BSirP.
Einstellungsbeschluss letzter Instanz ist für den Privatstrafkläger nach zürcherischem Recht nicht der die Einstellungsverfügung des Bezirksanwaites schützende Rekursentscheid des Staatsanwaltes (§§ 39, 402 Ziff. 1 zürch.StPO), sondern erst der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten (bezw. der Anklagekammer), durch den das Begehren des Geschädigten um ZuGeBUNS der Privatstrafklage abgewiesen wird (§§ 46, 47 zürch.
tPO).
Ari. 268 al. 3 PPF.
En droit zurichois, l’ordonnance de non-lieu rendue en dernière instance n’est pas, en ce qui concerné l’accusateur privé, la décision du Ministère public confirmant sur recours la mesure de suspension prise par le Procureur de district (§§ 39, 402 ch. 1 PP zurich.), mais la décision du Président du tribunal (ou de la Chambre d’accusation) rejetant la requête par laquelle le lésé demande lautorisation d’intenter l’action privée (§§ 46, 47 PP zurich. ).
Secondo il diritto zurighese, il decreto di non doversì procedere emesso in ultima istanza non è, per quanto concerne l’accusatore privato, la decisione del Pubblico ministero che conferma, su, ricorso, la misura di sospensione presa dal Procuratore di distretto (§§ 39, 402 cifra 1 PPZ), ma la decisione del Presidente del tribunale (o della Camera d’accusa) che respinge la domanda del leso di essere autorizzato a promuovere l’azione privata
Erwägungen
Der Bezirksanwalt hat die auf Anzeige des Geschädigten bin an Hand genommene Strafverfolgung gegen die Beschuldigten gemäss § 39 zürch. StPO mit Genehmigung des Staatsanwaltes eingestellt. Der hiergegen vom Anzeiger gemäss § 402 Ziff. 1 erklärte Rekurs ist von der Staatsanwaltschaft abgewiesen worden. Diese Verfügung ist endgültig in dem Sinne, dass die Strafverfolgung vom öffentlichen Ankläger nicht durchgeführt wird. Hingegen steht dem Geschädigten gemäss § 46 das Recht zu, die Privatstrafklage zu betreiben, auf die hin die Anklagebehörde (Bezirkegerichtspräsident) über die Zulassung der Strafverfolgung durch den Privatstrafkläger entscheiden wird. Erst diese Entscheidung, wenn sie im Sinne der Einstellung ausfällt, wird also für den Privatstrafkläger der Einstellungsbeschluss letzter Instanz im Sinne von Art. 268 Bei dieser Ordnung des zürcherischen Überweisungsverfahrens fehlt überdies dem Anzeiger im Verfahren. bei der Staatsanwaltschaft die Eigenschaft des Privatstrafklägers ; er erlangt sie erst im anschliessenden besondern Privatstrafklageverfahren. Darum geht ihm die Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Eiñiistellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft ab. Denn diese setzt voraus, dass er im kantonalen Überweisungsverfahren als Privatetrafkläger anerkannt war.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof : Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.