Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 13 décisions citantes n’a été analysée.

69 IV 165

38. Urteil des Kassationshofes

vom 8. Oktober 1943 i.S. Kissling gegen X.

Regeste

Art. 173 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.

Das Interesse, die Vorstrafe eines praktizierenden Anwalts zu kennen, ist ein öffentliches.

Sachverhalt

A.

Die Ausübung des Anwaltberufes ist im Kanton Solothurn frei. Nach § 56 StPO darf jedermann Beschuldigte vertreten, und gemäss § 1 Ziff. 4 CPO wird im Zivilprozess als Parteivertreter jede in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende Person zugelassen. Daher darf X, der im Jahre 1937 wegen ausgezeichneten Diebstahls, Versuchs ausgezeichneten Diebstahls, einfachen Diebstahls, Betrugs und anderer strafbarer Handlungen zu zwei Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust verurteilt und am 29. April 1941 vom Kassationshof des Kantons Bern wieder in die bürgerliche Ehrenfähigkeit eingesetzt worden ist, ohne besondere juristische Vorbildung im Kanton Solothurn ein Anwaltsbureau führen. Er steht nicht wie die praktizierenden patentierten Fürsprecher unter der Aufsicht des Regierungsrates und hat nicht wie diese eine Kaution leisten müssen.

In Ausübung seines Berufes nahm er am 15. Dezember 1942 an einem Sühneversuch teil. Nachdem er und die von ihm verbeiständete Partei das Verhandlungszimmer verlassen hatten, wandte sich der Friedensrichter an Johann Kissling, den Rechtsbeistand der Gegenpartei, und fragte ihn, was X für einer sei. Kissling antwortete in Gegenwart seiner, des Kissling, zwei Klienten, X sei vorbestraft. Der Betroffene stellte gegen Kissling Strafantrag.

B.

Das Amtsgericht Olten-Gösgen sprach den Beschuldigten frei, weil die Wahrheit des ehrenrührigen Vorwurfes bewiesen sei.

Das Obergericht des Kantons Solothum als Appellationsinstanz dagegen verurteilte Kissling am 16. April 1943 wegen übler Nachrede zu dreissig Franken Busse, zu den Verfahrenskosten und zu den Parteikosten des Klägers. Es nahm an, der vom Beschuldigten erhobene Vorwurf habe sich auf das Privatleben des Klägers bezogen und sei vorwiegend in der Absicht erfolgt, diesem Übles vorzuwerfen. Es liess den Wahrheitsbeweis nicht zu, denn weil die solothurnischen Gesetze dem Kläger die Ausübung des Anwaltsberufes nicht verbieten, verlange das öffentliche Interesse die Aufdeckung seiner Vorstrafen nicht.

C.

Mit der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Verurteilte, er sei in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils freizusprechen, unter Auferlegung der Kosten an den Kläger.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Öffentlichkeit habe ein Interesse daran, zu wissen, ob eine Person, die sich als Anwalt auskündet, das Vertrauen des rechtssuchenden Publikums verdiene. Daher müsse der Wahrheitsbeweis zugelassen werden. Im übrigen sei die eingeklagte Äusserung nicht ehrenrührig, denn der Beschwerdeführer habe bloss auf ausdrückliche Frage des Friedensrichters Auskunft erteilt.

D.

Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Er ist der Auffassung, seitdem er wieder in die bürgerliche Ehrenfähigkeit eingesetzt sei, habe er Anspruch auf den Schutz seiner Ehre. Seine Tätigkeit als Anwalt berechtige niemanden, seine Vorstrafe bekanntzugeben, denn er erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Berufes und führe wieder ein einwandfreies Leben.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Die Äusserung des Beschwerdeführers, X sei vorbestraft, ist ehrenrührig. Daran ändert die Tatsache nichts, dass sie in einem Privatgespräch mit dem Friedensrichter auf dessen Frage, wer X sei, getan worden ist.

2. Wenn die Öffentlichkeit interessiert ist, die ehrenrührige Tatsache zu erfahren, liegt der Wahrheitsbeweis im öffentlichen Interesse und ist er selbst dann zuzulassen, wenn sich die Äusserung auf das Privat- oder Familienleben bezieht und vorwiegend in der Absicht erfolgt ist, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Daher schliesst die Tatsache, dass X vorbestraft ist, die Strafbarkeit des Beschwerdeführers aus, ohne Rücksicht darauf, ob dessen Äusserung sich auf das Privat- oder Familienleben bezieht oder nicht und welchen Zweck sie verfolgte. Wohl verstösst X durch die Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton Solothurn gegen keine gesetzliche Bestimmung. Das hindert aber nicht, dass der Rechtssuchende ein Interesse hat, über die Person seines Beraters und Beistandes, dem er will vertrauen können, aufgeklärt zu werden, zumal wenn dieser nicht patentierter Fürsprecher ist und daher weder eine Kaution hat leisten müssen, noch unter Staatsaufsicht steht. Die Vertrauenswürdigkeit ergibt sich schon daraus, dass der Anwalt in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Wohl schützen die solothurnischen Prozessgesetze jenes Interesse nicht, da sie die Anforderungen an die Rechtsbeistände bloss unter dem Gesichtspunkt eines geordneten Rechtsganges, nicht auch vom gewerbepolizeilichen Standpunkt aus regeln. Es besteht trotzdem und ist als öffentliches Interesse im Sinne des Art. 173 Ziff. 2 Abs. 2 StGB anzuerkennen, denn dieser Begriff ist ein solcher des eidgenössischen Rechts.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. April 1943 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 173 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Code de procédure pénale suisse, Art. 56 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 janvier 2002, 1 avril 2004, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 février 2013, 12 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 21 janvier 2014, 1 juillet 2014, 25 novembre 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 janvier 2019, 1 mars 2019, 1 février 2020, 1 mars 2021, 1 juillet 2021, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.

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