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7. Entscheid der Anllagekammer vom 22. März 1943
Sachverhalt
I. i, S. Bezirksamt Alttoggenburg gegen Bezirksamt Münehwilen.
1. Wer selbstgefälschte Waren in Verkehr bringt, is6 nur des Inverkehrbringens gefäüleschter Waren (Art. 154 StGB), nicht ausserdem der Warenfälzchung (Art. 153 StGB) schuldig.
2. Wird in einem solchen Falle die Ware an einem anderen Orte als dem der Fälschung in Verkehr gebracht, so gilt der Gerichtsetand des Art. 346 Abs. 2 StGB. Die Anklagekammer kann in analoger Ánwendung des Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB) einen. anderen Gerichtsstand bestimmen. -Sie tut es, Wenn pic (as Schwergewicht der strafbaren Tätigkeit anderwärts and, Ll. Celui qui met en circulation des marchandises qu’il a lui-même falaifiées n’est coupable que de mise en circulation de marchandises falsifiées (art. 154 CP), non pas en outre de falsification de marchandiases (art. 153 CP).
2. Si en Pareil cas la marchandise est mise en circulation dans un autre lieu que celui où elle a été falaifiés, le for se détermine gelon l’art. 3486 al. 2 CP. La Chambre d'’accusation peut, en appliquant par analogie l’art. 263 PPF (art. 399 litt. e CP), Verfahren. N° 7. 4l désigner un autre for. Elle le fera sí le centre de l’activité délictueuse se trouve ailleurs.
1. Chi mette in circolazione merci, ch'egli stesso ha falsificate, è colpevole soltanto di messa in circolazione di merci falsificate Ep) 154 CP) e non anche di faleificazione di merci (art. 153 2. Se, in un tale caso, la merce è mess& in circolazione in un altro luogo che in quello ov’è stata falsificata, il foro si determina secondo l’art. 346 cp. 2 CP. La Camera d’accusa può designare un altro foro, applicando per analogia l’art. 263 PPF (art. 399 lett. e CP). Essa lo designerà, se il centro principale dell’attività punibile sì trova altrove.
A. Am 17. Februar 1943 erhob das Gemeindeammannamt Fischingen, Kanton Thurgau, in der im gleichen Kanton gelegenen Käserei Sonnenthal-Oberwangen eine Probe der von Landwirt Jakob Meier in Schönau-Kirchberg, Kanton St. Gallen, gemolkenen Milch. Es stellte Wasserzusatz fesb und reichte beim Bezirksamt Alttoggenburg, Kanton St. Gallen, Strafanzeige ein.
B. — Das Bezirksamt Alttoggenburg hält gsich für unzuständig. Es vertritt die Auffassung, entweder liege Realkonkurrenz zwischen Warenfälechung (Art. 153 StGB) und Inverkehrbringen gefälschter Waren (Art. 154 StGB) vor, dann seien die Behörden des Kantons Thurgau zuständig, weil sie die Untersuchung zuerst angehoben hätten, oder es bestehe zwischen beiden Normen Gesetzeskonkurrenz, wobei die Tat nur nach der umfassenderen Norm des Art. 154 StGB bestraft werden könne; also im Kanton Thurgau begangen gsei.
Das Bezirksamt Münchwilen, Kanton Thurgau, will die Strafverfolgung ebenfalls nicht anhand nehmen. Es sagt, der Beschuldigte habe sich im Kanton St. Gallen der Warenfälschung schuldig gemacht, im Kanton Thurgau dagegen nur eine straflose Nachtat begangen.
C. — Das Bezirksamt Alttoggenburg ersucht die Anklagekammer zu entscheiden.
Die Anklagekammer hat erwogen :
1. — Árt. 153 und 154 StGB sind an Stelle der Árt. 36 und 37 des Bundesgesetzes vom 8. Dezember 1905 betref- 42 Verfahren. N° 7, fend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen getreten (Art. 398 Abs. 2 lit. f StGB). Für sie gilt das gleiche, was die Anklagekammer in einem Entscheid vom 15. September 1939 in Sachen Regierungsrat des Kantons Zürich gegen Regierungsrat des Kantons Schwyz gesagt hat : Wer Waren verfälscht und selber in Verkehr bringt, ist nur des Inverkehrbringens gefälschter Waren, nicht ausserdem der Warenfälschung schuldig zu erklären, denn beide Normen stehen im Verhältnis unechter GesetzesKonkurrenz. Die weitergehende Norm des Art. 37 LMG bezw. Art. 154 StGB umfasst auch die Warenfälschung, welche, wenn für sich allein begangen, unter Árt. 36 LMG bezw. Art. 153 StGB fallen würde (Esser, Die Vergehen des eidg. Lebensmittelgesetzes S, 75 f.). Entsprechend hat die Anklagekammer entschieden, dass der Tatbestand des Nachmachens des Gegenstandes einer patentierten Erfindung im Tatbestand des Inverkehrbringens der nacbgemachten Erzeugnisse aufgeht und das gesamte Verhalten nur als Widerhandlung gegen Art. 38 Ziff. 3, nicht ausserdem als Widerhandlung gegen Ark, 38 Ziff. 1 PatG zu gelten hat (BGE 67 I 152).
2. — Dies heisst nicht, dass der Täter bloss bestraft werde, weil er die Ware in Verkehr bringt. Strafbar ist schon das Verfälschen derselben. Es ist daher nicht minder Ausführungshandlung der gesamten strafbaren Tätigkeit als das Inverkehrbringen. Die strafbare Handlung wird sowobhl da ausgeführt, wo die Ware verfälscht, als auch da, wo siíie in Verkehr gebracht wird. Die Anklagekammer hat es bisher denn auch abgelehnt, schlechthin den Ort des Inverkehrbringens als Ort der Begehung zum Gerichtsstand zu erheben. Art. 346 Abs. 2 StGB macht Regel, wonach zur Verfolgung úund Beurteilung einer an mehreren Orten ausgeführten strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig sind, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.
3. — Ob die Untersuchung im vorliegenden Falle überhaupt im Sinne des Gesetzes angehoben sei und, wenn ja, wo, kann indessen dahingestellt bleiben. Im Kanton Thurgau wäre sie angehoben, wenn schon die Erhebung von Milchproben durch die örtlichen Gesundheitsbehörden und die Prüfung derselben in der Untersuchungsanstalt (Kantonales Laboratorium), also eine administrative Maassnahme der Lebensmittelpolizei, als Untersuchung im Sinne des Art. 346 Abs. 2 StGB gelten könnte. Im Kanton St. Gallen dagegen wäre die Untersuchung angehoben, Wenn es auf die erste Amtshandlung in einem Strafverfahren ankäme und ausserdem angenommen werden míiisste, die Untersuchung sei schon dann angehoben, wenn die Behörde mit einer bei ihr eingereichten Strafanzeige zu tun hakt, selbst wenn sie sich für unzuständig hält und von Anfang an nicht auf die Anzeige eintritt.
Hier ist es angemessen, ohne Rücksicbt auf den Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, die Behörden des Kantons Thurgau zuständig zu erklären ; dies gestützt auf Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB). Die Anklagekammer hat diese Bestimmung bereits in früheren Entscheiden analog angewendet auf Fälle, in welchen der Gerichtsstandsstreit nicht auf das Zusammentreffen mebrerer strafbarer Handlungen, sondern auf das Vorhandensein “ mehrerer Ausführungsorte ein und desselben Vergehens zurückzuführen war (Entscheid vom 15. September 1939 LS. Regierungsrat des Kantons Zürich gegen Regierungsrat des Kantons Schwyz ; ferner BGE 67 I 153), Dabei wurde abgestellt auf den Ort, wo sich das Schwergewicht der strafbaren Tätigkeit befand.
In der vorliegenden Sache befindet sich dieser Schwerpunkt auf thurgauischem Boden. Dort lièferte der Beschuldigte die verfälschte Milch in die Käserei ab. Erst dadurch wirkte sich die Tat gegenüber Dritten aus und gewann ihre volle Schwere. Dazu kommt, dass der Beschuldigte Mitglied der Käsereigenossenschaft ist, welche ihre Kägerei auf dem Gebiet des Kantons Thurgau hat. Durch die Gesundheitsbehörden dieses Kantons wurde die Fälschung ermittelt. Auf thurgauischem Boden spielte sich auch die Handlung ab, 44 Verfahren, N° 8, Y welche der Tätigkeit des Beschuldigten das Gepräge YVerleiht. Wie das Inverkehrbringen der Milch den Ausschlag gibt, dass von den konkurrierenden materiellrechtlichen Bestimmungen der Árt. 153 und 154 StGB nur die letztere anwendbar ist, soll es auch für die Bestimmung des Gerichtsstandes den Ausschlag geben.
Aus diesen Gründen hat die Anklagekammer erkannt :
Das Bezirksamt Münchwilen (Kanton Thurgau) wird zuständig erklärt.