Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 10 décisions citantes n’a été analysée.

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17, Urteil des Kassationshofes vom 21. April 1943 i, S. Stadtrat Luzern und Konsorten gegen Flüeler.

Das Strafgesetzbuch schützt die Ehre der Behörde nicht, wohl aber die Ehre ihrer Mitglieder, wenn und soweit die gegen die Behörde gerichtete Äusserung das einzelne Mitglied mm der Ehre verletzt. ‘ Le code pénal ne protège pas l’honneur de l’autorité, mais bien celui de ses membres, sì et dans la mesure où les propos dirigés contre l’autorité atteignent ses membres dans leur honneur personnel.

Il codice penale non protegge !’onore dell’autorità, ma l’onore dei suoi membri se e in quanto le espress10m1 dirette contro lautorità colpiscono i suoi membri nel loro onore Ppersonale, A. — Dr. Fritz Flüeler nahm am 183. Februar 1941 in der Zeitung « Die Tat » Stellung zu der Verwerfung des städtischen Voranschlages durch die Stimmberechtigten von Luzern. Er wies billigend hin auf die Eingabe eines Aktionskomitees an den Regierungsrat, welche die Hauptgründe der Verwerfung auseinandersetze, und schrieb : « Der Bürger wird grosse Augen machen, wenn er zwischen den Zeilen legen kann, dass wir nicht nur politische Löhne, sondern sogar politische Pösteli haben. ... Mit dieser Versorgungspraxis aus pParteipolitischen Gründen muss nun wohl endlich Schluss gemacht werden. » Wegen diesen Sätzen stellte der Stadtrat von Luzern gegen den Verfasser Strafantrag wegen Amtsehrbeleidi- 82 Strafgesetzbuch. N° 17, gung. Einen gleichen : Antrag stellten im Verlauf des Verfahrens die fünf Mitglieder des Stadtrates.

B. — Am 6. November 1942 erklärie das Amtsgericht Luzern-Stadt den Beschuldigten der üblen Nachrede im Sinne des Art. 173 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von hundert Franken.

Das Obergericht des Kantons Luzern sprach ihn am 12. Januar 1943 in Aufhebung diesges Urteils frei. Es nahm ‘an, nach dem schweizerischen Strafgesetzbuch Eönnten nur natürliche und jurisgtische Personen, nicht auch Gemeinschaften ohne Persönlichkeit, insbesondere Behörden, beleidigt werden. Strafbar sei nur die Beleidigung der einzelnen Behördemitglieder nach den Grundszätzen der Kollektivbeleidigung. Im vorliegenden Fall aber gei der Vorwurf, selbst wenn man ihn überhaupt auf den Stadtrat, der ja für die Stadtverwaltung nicht allein verantwortlich sei, beziehen wolle, zu allgemein gehalten, als dass erkennbar das eine oder andere Mitglied beleidigt würde. :

C. — Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragen der Stadtrat von Luzern und sgeine Mitglieder die Aufhebung des Urteils des Obergerichts und Rückweisgung der Sache an die Vorinstanz zur Beurteilung im Sinne des Strafantrages. Sie machen geltend, nach eidgenössischem Recht seien Behörden beleidigungsfähig. Tm vorliegenden Fall seien zudem auch die einzelnen Mitglieder des Stadtrates beleidigt worden. Der Beschwerdegegner habe sich der üblen Nachrede, wenn nicht sogar der Verleumdung schuldig gemacht.

D. — Der Beschwerdegegner hält die Nichtigkeitsbeschwerde gestützt auf Art. 268 Abs. 6 BStrP für unzulässig. Materiell beantragt er aus den vorinstanzlichen und einigen anderen Überlegungen ihre Abweisung.

Der Kassattonshof ziehi in Erwägung :

1. — Der Beschwerdegegner wurde vom Amtsgericht führer beantragen noch heute seine Verurteilung wegen dieser strafbaren Handlung oder wegen Verleumdung. In Frage steht somit weder eine - blosse Beschimpfung noch eine Übertretung, sondern ein Vergehen. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist zulässig (Art. 268 Abs. 5 und 6 BStrP). .

2. — Die Frage, ob das Strafgesetzbuch auch die Ehre der juristischen Person und der organisierten (privaten) Gemeinschaften obne Persönlichkeit schütze, ist nicht zu entscheiden. Vorausgesetzt, es sei der Fall, so ergäbe sich daraus nicht notwendigerweise auch der strafrechtliche Ebrenschutz für Behörden. Bei diesen steht der Schutz staatlicher Autorität im Vordergrund (s. auch HAFTER, Bes. Teil 1 187). Die Schmälerung ihres Ansehens berührt somit andere Interessen als der Angriff auf die Ehre privater Gemeinschaften. Diese Interessen zu schützen, war nach richtiger Gesetzessystematik nicht Sache der Bestimmungen über die Vergehen gegen die Ehre (Art. 173 ff. StGB), sondern der Bestimmungen über die strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Gewalt (Art. 285 ff. StGB). Andere Handlungen, welche sich, wie die Ebrverletzunién, ebenfalls in erster Linie gegen private Rechtsgüter richten, vom Gesetzgeber aber ausserdem unter dem Gesichtspunkt des Angriffs gegen den Staat behandelt werden wolltéñ, sind sowohl bei den Bestimmungen zum Schutz des Individuums als auch bei jenen ¿um Schutz der öfentliélen Gewalt behandelt. So enthält das Strafgesetzbuch Vörschriften über Drohung und Nötigung als Vergehen gegen die Freiheit (Art. 180, 181) und mit gleicher Strafdrohung eine Bestimmung über Gewalt ufd Drohung gegen Behörden und Beamte als strafbare Hañdiuig gegen die öffentliche Gewalt (Art. 285). Die Anitsehrverletzung wird jedoch in den Art, 285 ffÆ. nicht unter Strafe gestellt.

Den Bestimmungen über die Vergehen gegen die Ehre lääst sich denn auch nichts entnehmen, wonach auch Behörden beleidigungsfähig wären. Während der deutsche 84 Strafgesetzbuch, N° 17, Text der Árt. 173, 174 und 177 den, .dessen Ehre geschützt wird, durch den neutralen Ausedruck « jemanden » bezeichnet, sprechen der französische in den- beiden ersten und der italienische in allen drei Vorschriften von « einer Person » (une personne, una persona) und verwendet der franzögische Text in Art. 177 den Ausdruck « autrui ». Mit Rücksicht auf diese Abweichungen kann der Gesetzgeber die Streitfrage nicht schon durch die Ausdrucksweise haben entscheiden wollen, weder durch den deutsohen Text im Sinne der Auffassung der Beschwerdeführer, noch durch die welschen Texte im gegenteiligen Sinne.

Hätte das Gesetz Angriffe auf das Ánsehen von Behörden strafbar erklären wollen, so0 hätte es dies ausdrücklich getan, umsomehr als das Bundesstrafrecht (Art. 59) und die meisten kantonalen Rechte die Ehre von Behörden durch besondere Bestimmungen schützten. Dies kann nicht übersehen worden sein. Die Botschaft des Bundeésrates verneint denn auch den Rechtesschutz der Behördenehre ausdrücklich (S. 38).

Kein Argument für diesen Schutz liegb darin, dass das Strafgesetzbuch die Beleidigung fremder Staaten und Regierungen mit Strafe bedroht (Art. 296). Dies ist nicht Hintansetzung der eigenen Behörden, denn die Beleidigung fremder Staaten und Regierungen stört die Beziehungen der Schweiz zum Ausland, und diese will das Gesetz schützen (vgl. Überschrift zum sechzehnten Titel).

3. — Gibt es somit keine strafbare Verletzung der Ehre des Stadtrates, so könnte gich nur noch fragen, ob mit dem Angriff auf die Behörde die einzelnen Mitglieder verletzt seien. Allein die Vorinstanz verneint dies mit einer Begründung, welche für das alte Recht s0 gut gilt wie für das neue. Sie sagt, die eingeklagte Äusserung sei zu allgemein gehalten, als dass sie auf das einzelne Mitglied des Stadtrátes bezogen werden könnte. Der Kassationehof kann diese Auffassung in bezug auf das alte Recht nicht überprüfen. Er braucht es daher auch in bezug auf das neue nioht zu tun, denn milder als jenes könnte es für den Besohwerdegegner nicht sein (Art. 2 Abs. 2 StGB).

Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbesgehwerde wird abgewiesen.

II. VERFAHREN E ———

Sachverhalt

18. Entseheid der Anklagekammer vom 19. April 1943 i. S5 Chevalley gegen Bezirksanwaltschaît Zürieh.

Art. 349 Abs. 1 StGB, Art. 262 BStrP (Ári. 399 lit. d StGB). Die Anklagekarmmmer kann den Gehülfen an einem andern Gerichtsstand als dem des Täters und in getrenntem Verfahren verfolgen und beurteilen lassen (Erw. 1). Voraussetzungen im . vorliegenden Falle verneint (Erw. 2). - O Art. 349 al. 1 CP, art. 262 PPF (art. 399 litt. d CP). La Chambre

d’accusation peut ordonner que le complice soit poursuivi et jugé à un autre for que celui de l’auteur principal et dans une procédure distincte (consid. 1). Conditions de la disjonction, niées dans le cas particulier (consid. 2).

Art. 349 cp. 1 CP, art. 262 PPF (art. 399 lett. d CP). La Camera d’'accusa può ordinare che il complice siía, perseguito e giudicato davanti ad un altro foro che quello dell’autore e in una procedura a sè (consid. 1). Presupposti necessari che non risuliano adempiuti in concreto. _ À. — Die Bezirksanwaltschaft Zürich führt gegen Hurter und Savary eine Strafuntersuchung wegen Betrugs. Den beiden wird vorgeworfen, sie hätten börsengängige Wertpapiere und Coupons von solchen aufgekauft, sie mit faleschen Affidavits versehen und zu höheren Kursen weiterverkauft. Drei Direktoren der Filiale-einer ausländischen Bank in Genf und Albert Chevalley, Angestellter dieser Bank, ‘sind in der gleichen Untersuchung als Gehülfen beschuldigt, weil sie den Tätern zu Kursen, welche die Börsgenkurse bedeutend überstiegen, Obligationen ausländischer Anleihen und Coupons ohne Affidavits ver-

Cité dans