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26. Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. Mai 1944 i. S. X. gegen Gemeinde Y. und Kanton Z.
Handelsregister, eintragspflichtiges Gewerbe, Art. 53 lit. C HRegV. Eintragspflicht eines Lehrinstitutes mit Fernunterricht, weil der Betrieb nach kaufmännischer Art geführt wird, Registre du commerce, entreprise astreinte à UVinscription, art. 53
Sachverhalt
II. ii. C ORC.
Obligation de s’*inscrire imposée à un établissement pour l’enseignement par correspondance exploité en la forme commerciale.
Regisiro dai commercio, impresa tenuta a farsi iscrivere, art. 53 leit. C Obbligo di farsi iscrivere imposto ad un istituto per l’insegnamento mediante corrispondenza esercitato in forma commerciale.
4A. — X betreibt in Y ein Lebrinstitut durch Fernunterricht. Das Unternehmen wendet sich vor allem an Leute, die ihre Bildung vervollständigen wollen, aber weder über die Zeit noch die Mittel zum Besuch einer ordentlichen Lehranstalt verfügen. Die Unterrichtsteilnehmer, die hauptsächlich durch Zeitungsinserate gefunden werden, erhalten vom Institut sukzessive 24 Lehrbriefe zum Preise von je Fr. 4.50 über das von ihnen gewählte Wissensgebiet. Diese Briefe enthalten im Anschluss an die Darlegung des Lehrstofses Aufgaben, die der Unterrichtsteilnehmer zu lösen und dem Institut einzusenden hat. Die Lösungen werden Korrigiert und im folgenden Lehrbrief besprochen. Am Ende des Kurses erhält der Teilnehmer ein Zeugnis.
X beschäftigt in seinem Unternehmen acht Ángestellte, die sich mit dem Kopieren und dem Versand der Lehrbriefe, sowie mit der Führung der Nachnahme- und Postcheckkontrolle befassen, Die Ausarbeitung der Lehrbriefe, die Stellung und Korrektur der Aufgaben wird von zahlreichen fachtechnischen Mitarbeitern unter Überwachung des Leiters besorgt.
Das FEinkommen des X aus dem Unternehmen betrug im Jahre 1943 Fr. 73,000.—.
B. — Auf Grund dieser Tatsachen forderte das Handelsregisteramt des Kantons Z den X auf, gich als Einzelfirma im Handelsregister eintragen zu lassgen.
X lehnte dies ab mit der Begründung, er betreibe kein Gewerbe, sondern übe einen freien Beruf aus und sei daher nicht eintragspflichtig.
Die kantonale Aufsichtsbehörde über das Handelsregister setzte ihm jedoch mit Entscheid vom 6. März 1944 Frist gemäss Art. 58 HRegV an zur Eintragung, ansonst diese von Amteswegen vorgenommen würde.
C. — Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt X die Aufhebung dieses- Entscheides.
Das Justizdepartement des Kantons Z, sowie dag eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragen Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1. Das kantonale Justizdepartement hält in seiner Vernehmlassung vom 31. März 1944 die Eintragspflicht des Beschwerdeführers deshalb für gegeben, weil die von ihm ausgeübte Tätigkeit unter die in Art. 53 lit. A Ziff. 6 HRegV genannte Vermittlung von Nachrichten und Auskunfterteilung irgendwelcher Art und in irgendeiner Form falle, also ein Handelsgewerbe im Sinne des Gesetzes darstelle. Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Unter der Vermittlung von Nachrichten ist der Betrieb einer Nachríchtenagentur zu verstehen, unter der Auskunfterteilung aber der Betrieb einer Auskunftei, dié für ihre Kunden Erhebungen über persönliche Verhältnisse, Kreditwürdigkeit, Leumund von Dritten durchfübrt. Mit einem Unternehmen solcher Art hat man es aber beim Betrieb des Beschwerdeführers nicht zu tun. Auch der Umstand, dass die Verordnung die Auskunfterteilung « irgendwelcher Art und irgendeiner Form » einbezogen wissen will, darf nicht dazu verleiten, einen Betrieb der hier in Frage stehenden Art unter Ziffer 6 zu subsumieren. Mit der weiten Fassung der Verordnungsvorschrift sollten lediglich allfällige Bestrebungen von Auskunfteien vereitelt werden, sich durch besondere Ausgestaltung ibres Betriebes der Eintragungspflicht zu entziehen.
108 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
2. Dagegen erweist sich die Beschwerde gleichwohl als unbegründet, weil die Eintragungspflicht des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid und. dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement auf Grund von Art. 53 lit. C HRegV zu bejahen ist. Danach besteht nämlich die Eintragungspflicht ausser für Handels- und Fabrikationsgewerbe auch für andere nach kaufmännischer Art geführte Gewerbe, d. h. für solche, die nach Art und Umfang des Unternehmens einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchführung erfordern. ' Die selbständigen freien Berufe unterliegen an sich freilich der Eintragungspflicht nicht. Daher stellt auch die Erteilung von Unterricht als sgolche nicht zum vorneherein ein eintragspflichtiges Gewerbe dar. Entscheidend 1st aber nicht der Zweck, den eine Tätigkeit verfolgt, zondern die Art und Weise, in der sie ausgeübt wird, sowie der Umfang, den sie besitzt. Sind diese derart beschaffen, dass sie der Tätigkeit den Stempel eines nach kaufmännischer Art geführten Betriebes aufdrücken, so tritt die Eintragspflicht ein.
3. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle unzweifelhaft erfüllt. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers weist einen Umfang auf, bei dem nicht mehr von einer Ausübung des Lehrerberufes im eigentlichen Sinne gesprochen werden kann. Er erzielt nach seiner eigenen Zugabe im Jahr ein Einkommen von über Fr. 70,000.—. Zieht man. in Betracht, dass die Ausgaben des Betriebes neben den Kosten für Papier, Bureaumaterialien und Porti auch die Gehälter von acht Angestellten und die Entschädigungen für die wissenschaftlichen Mitarbeiter umfassen, s0 ergibt sich zwangsläufig eine Rohbeinnahme, die den Betrag von Fr. 100,000.— erheblich übersteigt. Da nach den Ausführungen des Beschwerdeführers vom einzelnen Teilnehmer insgesamt Fr. 108.— (24 Lehrbriefe zu Fr. 4.50) bezahlt werden, muss sich die Zahl der Kursteilnehmer auf über 1000 im Jahr belaufen. Unter diesen Verhältnissen kann nicht mehr die Rede sein von einem unmittelbaren Kontakt zwischen Lehrer und Schüler, in dem der wissgenschaftliche und erzieherische Charakter der Lehrtätigkeit im allgemeinen zum Ausdruck gelangt. Der Betrieb hat weit grössere Ähnlichkeit mit einem Unternehmen des Buchhandels, da der Vertrieb der Lehrbriefe im Vordergrund steht und einen viel bedeutenderen Raum einnimmt, als die persönliche Beziehung zwischen Lehrer und Schüler.
Der geschilderte Umfang der Tätigkeit des Beschwerdeführers hat zur Folge, dass auch die Art ibrer Augübung ein ausgesprochen kaufmännisches Gepräge erhält. Zur Übermittlung des Lehretoffes an eine s0 grosse Zahl von Kursteilnehmern in der Form von Unterrichtsbriefen bedarf es einer erheblichen wirtschaftlichen Organisation. Dies erhellt mit Deutlichkeit daraus, dass der Beschwerdeführer für die Abwicklung des geschäftlichen Teils des Betriebes acht Angestellte benötigt. Ferner bedarf er notwendigerweise der Mithilfe wissenschaftlicher Mitarbeiter, da es ausgeschlossen ist, dass er allein täglich gegen 100 Lehbrbriefe zu- behandeln vermag. Der Verkehr mit den Kursteilnehmern einerseits, die Sorge für die regelmägssige Zustellung der Lehrbriefe an gie, die Kontrolle der von ihnen zu leistenden Zahlungen, und anderseits die Beziehungen zu den Mitarbeitern und Angestellten machen eine geordnete Buchführung zu einem absoluten Erfordernis. Gewiss kann diese denkbar einfach ausgestaltet bleiben. Entscheidend für die Frage der Eintragsgpficht ist aber, dass angesichts der Art des Betriebes des Beschwerdeführers ohne sie überbaupt nicht auszukommen
186.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.