Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

70 I 124

30. Urteil vom 10. Juli 1944 i. S. Stadt St. Gallen gegen Sehweiz. Eidgenossensehaft.

Bundesrechtliche Beschränkungen kantonaler Abgaben. Die in Art. 10 GarG. und in Art. 164, Abs. 2 MO vorgesehenen Befreiungen eidgenössischer Verwaltungsgebäude von kantonalen Abgaben beziehen sich mur auf Steuern im Rechtssinne. Vorzugslasten dürfen erhoben werden.

Exemption des contributions cantonales. L’exemption des iropôts cantonaux Prévue par l’art. 10 L. gar. pol. et par l’art. 164 al. 2 OM en faveur de la Confédération pour les immoubles administratifs dont elle est propriétaire ne s'applique qu’aux impôts au sens juridique du terme, mais non aux charges de préférence.

Esenzione dalle contribuzioni cantonali. L'’esenzione dalle contribuzioni cantonali prevista dagli art. 10 L. gar. pol. e 164 cp. 2 OM a favore della Confederazione per i suoi immobili amministrativi sì applica soltanto alle imposte nel senso giuridico del termine, ma non ai cosiddetti contributi preferenziali.

4. — Nach Art. 10 des st. gallischen Gesetzes vom 27. Januar 1859 über das Steuerwesen der Gemeinden. (GStG) sollen « die Ausgaben. für die Feuerpolizei, insofern zur Deckung dergelben die ihr zugeschiedenen Einnahmen nicht hinreichen, zur Hälfte von der Polizeikasse der politischen Gemeinde und zur Hälfte von sämtlichen Gebäulichkeiten, von denen auch die Staateagebäude, die Kirchen, die Gemeindé-, Pfîrund-, Schul- und Armenhäuser nicht ausgenommen sind, nach ihrem Assekuranzwerte bestritten werden. — Der Gemeinderat hat das daherige Betreffnis nach erfolgter Rechnungsgenehmigung zu verlegen und einzuheben. » In der Stadtgemeinde St. Gallen beträgt die Feuerpolizeisteuer zur Zeit 0,2% 6 des Assekuranzwertes der Gebäude.

B. — Die Bundesverwaltung besitzt in St. Gallen :

a) eine Anzahl Gebäulichkeiten, die militäriszchen Zwecken dienen. Ihr Assekuranzwert beläuft sgich auf Fr. 260,000.—, b) ein Verwaltungsgebäude der Post- und Telegraphenverwaltung im Assekuranzwert von Fr. 4,984,000.—, c) ein Verwaltbungsgebäude der eidgenössiscbhen Materialprüfungs- und Versuchsanstalt im Aesokuranzwerk Von Fr. 400,000 .—.

Bisber war. die Feuerpolizeisteuer für diese Gebäude entrichtet worden. Im Jahre 1943 verweigerte die Bundesverwaltung die Anerkennung der Zahlungspficht unter Berufung auf Art. 10 des Garantiegesetzes und, für die militärigchen Zwecken dienenden Gebäude, auf 164, Abs. 2 der Militärorganisation.

C. — Mit Klageschrift vom 3. Mai 1944 beantragt der Stadtrat St. Gallen festzustellen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sei, für die auf dem Territorium der: Stadt St. Gallen gelegenen Gebäude der Direktion. der eidgenössischen Bauten in Bern, der Oberpostund Obertelegraphendirektion in Bern und der eidgenössischen Materialprüfungs- und Versuchsanstalt in St. Gallen die Feuerpolizeisteuer zu entrichten, event. soweit siíe micht militärischen Zwecken . dienen, subeventuell soweit Teile davon an Dritte vermietet werden. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die Feuerpolizeisteuer sei ein Beitrag an die Auslagen für das Feuerlöschwesen, der. den Gebäudeeigentümern auferlegt werde zum Auggleich des ihnen speziell aus der Einrichtung erwachsenden Vorteils. Die eidgenössische Verwaltung habe die Feuerpolizeisteuer stets als Beitrag anerkannt und sich weder unter dem alten noch unter: dem neuen Garantiegesetz darauf berufen, dass es sich um eine Steuer handle, von der der Bund befreit sei. Wollte man die Abgabe gleichwohl als Steuer charakterisieren, s0 wäre gie jedenfalls nicht als eine direkte Steuer anzusprechen, es käme daher eventuell nur eine Befreiung der Militärbauten nach Art. 164, Abs. 2 MO in Frage. Weiterhin wäre zu berückgichtigen, dass die Gebäude des Bundes nur zum Teil für Verwaltüngszwecke in Anspruch genommen, im übrigen aber an Dritte zu Geschäftszwecken vermietet sind, 126 Verwaltungs- und Disziplinarrechtespfege.

D. — Das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement beantragt Abweisung der Klage unter Kostenfolge. Es wird geltend gemacht,. die Feuerpolizeisteuer sei keine Vorzugslast, sondern eine Steuer und zwar eine direkte Steuer im Sinne des Garantiegesetzes, wesghalb der Bund davon befreit sei. Auch eine Beschränkung der Befreiung im Sinne der Eventualbegehren der Klageschrift rechtfertige sich nicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. — FEidgenössische Verwaltungsgebäude im allgemeinen sind von direkten Steuern, Gebäude der Militärverwaltung von jeder Besteuerung in Kantonen und Gemeinden ausgenommen (Art. 10 GarGes und Art. 164 Abs. 2 MO). Abgaben, die nicht den Charakter von Steuern haben, Gebühren und Vorzugslasten, dürfen erhoben werden (BGE 67 I 8. 309, Erw. 3 und Zitate). Die Stadt St. Gallen hält die Feuerpolizeisteuer für zulässig, weil sie eine Vorzuggslast geil.

Als Vorzugslasten gelten Beiträge, die als Entgelt für wirtschaftliche Sondervorteile auferlegt werden, die einzelnen Personen oder Personengruppen aus an sgich im allgemeinen öffentlichen Interesse betriebenen Einrichtungen des Gemeinwesens, vornehmlich aus dem Betriebe öffentlicher Anstalten, erwachsen (BGE a.a. O. und Zitate). Der Charakter eines speziellen Entgeltes, wodurch sich der Beitrag von der Steuer unterscheidet, zeigt sich vor allem bei der Bemessung darin, dass dafür ein Massstab gewählt wird, der geeignet ist, die Leistungen der verschiedenen Belasteten nach der Grösse des dem Einzelnen individuell erwachsenden Vorteils abzustufen. Bei Gebäuden kann der Bemessung der Assekuranzwert zu Grunde gelegt werden, wenn die Anstalt, für deren Errichtung oder Unterhaltung die Abgabe erhoben wird, eine den Gebäuden drohende Zerstörungsgefahr abhalten soll, wie es z. B. bei der staatlichen Brandversicherung oder bei Flusskorrektionsbauten der Fall ist (Urteil vom 27.

April 1923 i. 8. SBB ec. Basel-Stadt, Erw. 1, nicbt publiziert).

2. — Das Feuerlösgchwesen gilt heute mehr als je als eine öffentliche, der Allgemeinheit schlechtweg dienende Aufgabe des Gemeinwesens. Es kommt aber den Gebäudeeigentümern, als den. Besitzern von grossen,. wertvollen Objekten, in ganz besonderem Masse unmittelbar zugute, was dazu führen kann, zum Ausgleich dieses Sondervorteils einen besonderen Kostenbeitrag als Vorzugslas zu erheben, der vom übrigen Eigentum, z. B. dem mobilen Vermögen, nicht gefordert wird. Der Asgekuranzwert der Gebäude darf dabei als ein angemesgener Massstab für die Bemessung des vom Einzelnen zu leistenden Kostenbeitrages anerkannt werden. Er kann als Ausdruck des Umfanges gelten, in welchem der Einzelne an den Sondervorteilen teilnimmt, die das Feuerlöschwesen den Gebäudeeigentümern gewährt.

3. — Die St. Galler Feuerpolizeisteuer ist als Vorzugslast ausgestaltet. Sie wird erhoben als ein Teilbeitrag an die Kosten des Feuerlöschwesens als einer öffentlichen Einrichtung, neben besonderen der Feuerpolizei zugesch1edenen Einnahmen (st. gall. Gesetz vom 25. November 1935 über die Feuerpolizei) und neben einem Kostenanteil der Polizeikasse der politischen Gemeinde (Arf. 10 GStG). Dem Charakter einer Vorzugslast, Kostenbeitrag an eine öffentliche Einrichtung, entspricht es, dass sie auf sämtliche Gebäude in der Gemeinde gelegt wird, die Gebäude des Staates, der Kirche und der Gemeinden nicht ausgenommen. Als Vorzugslast fällt die Abgabe nicht unter die Steuern, mit denen nach Garantiegesetz und Militärorganisation Verwaltungsgebäude des Bundes nicht belagtet werden dürfen. Das Klagebegehren ist daher begründet, die Eventualbegehren werden damit gegenstands]os.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird begründet erklärt. Es wird festgestellt, dass der Erhebung der Feuerpolizeisteuer (Art. 10 des 128 Verwaltunge- und Disziplinarrechtspflege.

st. gallischen Gemeindesteuergesetzes) auf den im Gebiete der Stadt St. Gallen gelegenen Gebäuden der Direktion der eidgenössischen Bauten, der eidgenössischen Oberpostund Obertelegraphendirektion und der eidgenösesischen Materialprüfungs- und Versuchaanstalt keine Vorschrift des Bundesrechtes entgegensteht.

YV. VERFAHREN

Sachverhalt

Vgl. Nr. 19, 21, 22, 29. — Voir n° 19, 21, 22, 29.

A. STAATSRECHT — DROIT PUBLIC ET — LT. RECHTSGLEICHHEIT (BECHTSVERWEIGERUNG) ÉGALITÉ DEVANT LA LOI (DÉNI DE JUSTICE)

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