Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 25 décisions citantes n’a été analysée.

70 I 250

51. Auszug aus dem Urteil vom 6. Oktober 1944

Sachverhalt

I. i. S. X. gegen eidg. Steuerverwaltung.

Kriegsgewinnsteuer : LIL. Für die Kriegsgewinnsteuerberechnung massgebend ist der tatsächlich erzielte Reinertrag (Art. 4 KGStB). Gewinne aus Geschäften, bei denen polizeiliche Vorschriften übertreten wurden, sind nicht von der Besteuerung ausgeschlossen.

2. Die Beschränkung der Abzugsberechtigung auf geschäftesmässig begründete Unkosten (Art. 5, Abs. 1) dient dem Ausschluss von Aufwendungen, die nicht das Geschäft als solches, sondern die im Geschäftsbetriebe handelnden Personen oder Dritte betreffen.

8. Rückstellungen für abziehbare Unkosten sind zulässig, soweit es Sich um die fortlaufende Anrechnung und Verbuchung (Vorwegnahme) später zu erbringender Leistungen nach Massgabe bereits eingetretenen Verbrauches handelt, und, bei bevorstehendem ausserordentlichem Aufwand, als besondere Eüoketellungen zum Ausgleich drohender Verh1ste (Art. 6, Abs. 1), i Impôt sur les bénéfices de guerre : 1. L'impôt se calcule sur le fondement du bénéfice net effectivement réalisé (art. 4 ABG). Les bénéfices provenant d’affaires où il y a eu contravention à des Prescriptions de police ne sont pas exclus de l’imposition.

2. Le principe selon lequel ne peuvent être déduits que les frais Jjustifiés par l’usage commercial (art. 5 al. 1) sert à exclure la déduction des frais qui concernent non pas l’exploitation ellemôme, mais les personnes qui y travaillent ou les tiers.

3. Pour les frais dont la déduction est admissible, il est licite de constituer des réserves d’amortissement pourvu que ces réserves constituent la mise en compte successive de prestations futures et correspondent à la consommation effective de biens ou de services, Dans le cas où il s'agit de dépenses extraordinaires et prochaines, des réserves d’amortissement peuvent ôtre faites A titre de compensation pour des pertes menagçantes (art. 6 Imposta sui profitti di guerra : 1, L’imposta sí calcola secondo il reddito netto effettivamente realizzato (art. 4 DPG). Profitti provenienti d'affari contrari a prescrizioni di polizia non s0no esenti dall’imposta.

EI “ .

2. II principio, secondo cui unicamente le spese giustificate dalPuso commerciale possono essere dedotte (art. 5 cp. I), serve ad escludere la deduzione delle spese che concernono non l’eserCizio stess0, ma le persone occupate nell'azienda o terzi, 3. È lecito fare delle riserve d’ammortamenti per le spese che poss0n0 essere dedotte in quanto che queste riserve costituiscano la messa in conto successiìva di prestazioni future € corrispondano al consumo effettivo di beni o di servizi. Qualora 81 tratti di spese straordinarie e prossime, le riserve d’ammortamenti s0n0 ammissibili per compensare perdite minaccianti (art. 6 cp. 1).

A. — Der Beschwerdeführer betreibt eine Schnapsbrennerei. Ám 5. Februar 1938 wurde gegen ihn eine Strafuntersuchung eingeleitet wegen Übertretung des BG betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (LPolG.). Mit Urteil vom 27. November 1941 hat ihn das Obergericht des Kantons Luzern der fortgesetzten vorsätzlichen Übertretung des Art. 37 des genannten Gesetzes schuldig erklärt und zu 3 Monaten Gefängnis unbedingt und Fr. 1500.— Geldbusse verurteilt. Ausserdem wurden ihm Untersuchungskosten im Betrage von Fr. 6505.20, Gerichtskosten von Fr. 270.— und 292,70 . und eine Parteientschädigung von Fr. 60.— an einen Privatkläger auferlegt. Aus der Begründung des Urteils geht hervor, dass der Beschwerdeführer geistige Getränke, die von seinem Kellermeister verfälscht worden waren, in 252 Verwaltungs- und Disziplinarrechtepfege.

grossen Mengen in den Handel gebracht hat. Es wird erklärt, der Beschwerdeführer sei « im ganzen Schnapsskandal eine der übelsten Figuren » gewesen. Anderseits wurde im Sinne eines Milderungsgrundes in Betracht gezogen « die jahrelang im schweizerischen Schnapshandel herrschende Korruption (Verkauf verschnittener Ware unter falscher Deklaration) und das zu passive Verhalten vieler Behörden, die z. T. nicht einmal Strafunterzsuchungen durchführten oder die Strafansprüche verjähren liessen. » Am 31. Oktober 1942 stellte der Anwalt. der den Beschwerdeführer im Strafverfahren vertreten hatte und ihm auch sonst beigestanden hatte bei Behebung der Schwierigkeiten, die sich damals ergaben, eine Gesamtkostennote im Betrage von Fr. 19,850.—.

B. — In seinen Geschäftsbüchern hat der Beschwerdeführer im Jahre 1938 Fr. 2000.—, 1939 Fr. 15,000.— und in der zwei Jahre umfassenden Periode 1941 und 1942 Fr. 11,000.— zurückgestellt zur Deckung der zu erwartenden Kosten des Strafverfahrens und der sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Umtriebe. Die eidgenössische Steuerverwaltung hat bei der Einschätzung zur Kriegsgewinnsteuer diegen Rückstellungen geschäftsmässige Begründetheit abgesprochen, weil es sich nicht um Rüeckstellungen für Verluste handle, die ihre Ursache im Geschäftsbetrieb, einer auf Erreichung eines erlaubten Geschäftsezweckes gerichteten erlaubten Handlung hätten. Dies gelte grundsätzlich (Ordnungsbussen für geringfügige Übertretungen ausgenommen) sowohl für Geldstrafen, die sich ein - Geschäftsinhaber durch deliktisches Verhalten zugezogen habe, als auch für Aufwendungen zur Abwendung von Nachteilen, die ihm aus seinen unerlaubten Handlungen erwachsen seien (z. B. für die Kosten seiner Verteidigung).

C. — Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die in den Jahren 1938, 1939 und 1941 /42 gemachten Rückstellungen seien geschäftsmässig begründet kosten abzuziehen. Der Beschwerdeführer habe die Vergehen, für die er vom Obergericht Lazern gebüsst worden sei, als Geschäftsinhaber begangen, und die Busse von Fr. 1500.— sei ihm in dieser Figenschaft auferlegt worden. Schnapsfälschungen, wie er gie begangen habe, seien gleichsam zu einem festen Handelsgebrauch geworden. Das Risiko, das man dabei lief, habe man wohl oder übel in Kauf nehmen müssen. Der Gewinn aus den Verstössen gegen das Lebensmittelgesetz sei in vollem Umfange dem Geschäftsbetriebe zugute gekommen. Daher gehöre auch die Busse zu den Gewinnungskosten. Dementsprechend würden nach Gesetz die beschlagnahmten Warenvorräte in erster Linie als Sicherheit für die Bezahlung von Busse, Kosten und Entechädigungen in Anspruch genommen ; soweit aber die beschlagnabmten Waren eingelöst werden, würden Busse und Kosten ebenfalls durch das Geschäft aufgebracht. Der Geschäftsinhaber persönlich habe- dafür nicht aufzukommen. — Auch die Prozesskosten des Strafverfahrens im Betrage von. Fr. 8599,20 (inbegriffen mindestens Fr. 5000.— Kosten des verwaltungsrechtlichen Verfahrens und der Auseinandersetzung über Zivilansprüche) seien betriebswirtschaftlich Gewinnungskosten. — Das nämliche gelte für die Anwaltskosten im Betrage von Fr. 19,850.—. Diese bezögen sich auf Geschäfte zivilund handelerechtlicher, verwaltungsrechtlicher und strafrechtlicher Natur. Die Geschäfte zivilrechtlicher Natur werden charakterisiert als laufende Beratungen und Kkleinere Besorgungen, Vorkebren zur Stützung, Sicherung und Vermittlung von Bankkrediten, Erledigung von Zivilansprüchen, Auseinandersetzung mit den Geschädigten und Mitwirkung bei der Geschäftsführung, die Geschäfte verwaltungsrechtlicher Natur als Verhandlungen mit der eidg. Alkoholverwaltung wegen Erneuerung der Grosshandelsbewilligung und der definitiven Brennbewilligung und wegen Freigabe der mit Bescblag belegten Warenvorräte. Die Kostennote für strafrechtliche Geschäfte bezieht sich auf Strafuntersuchung, Strafprozess und Strafvollzug und 264 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege.

Begnadigung, sowie auf einen Revisionsprozess betr. Wiederaufnahme des Fiskalstrafverfahrens.

Alle diese Kosten seien rechtlich, wirtschaftlich und steúerrechtlich Gewinnungskosten. Es gehe nicht an, die Person des Geschäftsinhabers vom Geschäftsbetriebe zu trennen, wenn. es sich um geschäftliche Fragen und gegchäftliche Dinge handle. Auch sei es nicht richtig, den Gewinn aus unerlaubter Handlung dem Geschäfte zuzurechnen, den Verlust dagegen dem Geschäftsinhaber persönlich zu belasten. Die Anerkennung der Aufwendungen als Gewinnungskosten sei auch ein Gebot der Billigkeit. Die Rückstellungen seien in vollem Umfange geschäftsmässig begründet gewesen, da sie mit Fr. 28,000.— zur Deckung der tatsächlichen Kosten im Gesamtbetrage von Fr. 29,949.20 nicht ausgereicht hätten.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise geschützt

Erwägungen

1. Nach Art. 4 Abs. 1 KGStB gilt als für die Kriegsgewinnsteuerberechnung massgebender Reinertrag der Geschäftsertrag der steuerpflichtigen Personen und Unternehmungen nach Abzug der Gewinnungskosten und der geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen. Darauf, ob der Geschäftsertrag aus einer rechtlich und geschäftlich « normalen » Geschäftatätigkeit herrührt (vgl. Monatsschrift f. bern. Verwaltungsrecht, 25,

8. 30, Nr. 11) oder u. a. auch aus Geschäften, die unter irgend - einem Gesichtspunkte zu beanstanden wären, kommt es nicht an. Der Gewinn aus Geschäften, bei denen polizeiliche Vorsechriften übertreten wurden, ist nicht von der Besteuerung ausgeschlossen. Die früher von Theorie und Praxis vertretene Auffassung, dass eine unerlaubte, d. h. dem Straf- oder dem Sittengesetz zuwiderlaufende Tätigkeit nicht als Quelle steuerbaren Einkommens gelten könne (ForsTING : Steuerlehre S. 185 f.), ist mit dem Gesichtspunkte der Erfasgsung der wirtschaftlichen LeistbungsBundesrechtliche Abgaben. N° 51, 255 fähigkeit, nach welchem sich die Einkommensbesteuerung heute orientiert, nicht vereinbar. Denn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuersubjektes wird bestimmt durch die objektive Höhe seines Einkommens oder Gewinns ; auf die rechtliche oder moralische Ordnungsmässigkeit der Geschäftesgebahrung, aus der der Gewinn herrührt, kommt es dabei nicht an. Es ist auch kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, unrechtmässigen Gewinn von einer Belastung auszunehmen, der die rechtmässigen Gewinne geschäftlicher Unternehmungen unterworfen werden.

2. Im Rabmen eines Gesetzes, das, wie der Kriogsgewinnsteuerbeschluss, die Besteuerung nach dem Betrage des im Geschäftsbetriebe tatsächlich erzielten Einkommens (des wirklichen Geschäftsgewinnes), also nach einem objektiven Merkmal bestimmt, kann es aber auch bei der Frage, welche Aufwendungen als geschäftsmässig begründete Unkosten (Art. 5, Abs. 1 KGStG) anzusehen sind, offenbar micht darauf ankommen, ob die Aufwendung « ihre Ursache in einer auf Erreichung eines erlaubten Geschäftszweckes gerichteten erlaubten Handlung » (Emspracheentscheid vom 28. April 1941) hat. Der Geschäftsbetrieb umfasst die gesamte Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen, auch im Kostenpunkt. Die Beschränkung der Abzugsberechtigung auf « geschäftsmässig begründete » Unkosten dient bier dem Ausschluss von Aufwendungen, die nicht das Geschäft als solches, sondern die im Gegchäftsbetriebe handelnden Personen oder Dritte betreffen, z. B. Bezüge des Geschäftsinhabers, des Geschäftsführers oder des Personals für persönliche Zwecke, oder Zuwendungen an Aussenstehende aus aussergeschäftlichen Gründen. Das Gesetz nennt u. a. Gebälter und Löhne von Betriebsinhabern. In gleicher Weise wird bei Steuern der Abzug beschränkt auf die mit dem Geschäftsbetriebe zusammenhängenden Leistungen ; für die persönlichen Steuern wird er damit ausgeschlossgen (Art. 5, Abs. 2). Massgebend für die Ausscheidung ist daher der tatsächliche und rechtliche 256 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb, nicht ein Werturteil, das sich nach dem Gesichtspunkte rechtlicher oder sittlicher Ordnungsmässigkeit und Zulässigkeit richtet.

3. Die Aufwendungen, deren Abzugsberechtigung hier geltend gemacht wird, haben den Charakter von Unkosten. Es sind Ausgaben, denen keine Aktivposten gegenüberstehen. Ob sie abziehbar sind, bestimmt sich nach ihrer tatsächlichen und rechtlichen Zugehörigkeit zum Geschäftsbetriebe im oben umschriebenen Sinne. Rückstellungen für abziehbare Unkosten sind zulässig, wenn es sich um die fortlaufende Anrechnung und Verbuchung (Antizipation) später zu erbringender Leistungen nach Massgabe des bereits eingetretenen Verbrauches handelt und, bei bevorstehendem ausserordentlichem Aufwand, als besondere Rückstellungen. zum - Ausgleich drohender Verluste gemäss Art. 6, Abs. 1 KGSB.

4. Bei Bestimmung des Betrages der abziehbaren Unkosten ist davon auszugehen, dass jedenfalls die gesamten Aufwendungen, die mit dem Strafverfahren wegen Übertretung des Lebensmittelpolizeigesetzes irgendwie zusammenhängen, persönliche Kosten des Inhabers der beschwerdeführenden Unternehmung, also nicht Geschäftsunkosten sind. Die Strafverfahren führten zu einer Verurteilung gemäss Art. 37 des LPolG wegen eines Vergehens im Sinne der Bundesstrafgesetzgebung. Die strafrechtliche Verantwortung trifft den Täter persönlich, auch wenn das Vergehen im Geschäftsbetriebe begangen wurde (BGE 41 I S. 216). Der rein persönliche Charakter der Strafe wird dadurch nicht berührt, dass-zur Deckung der Busse unter Umständen der Erlös aus der Verwertung beschlagnahmter Waren in Anspruch genommen wird. Zu den mit dem Strafverfahren zusammenhängenden und daher persönlichen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Bemühungen um die Aufhebung der Beschlagnahmungen. Die Beschlagnahme War hier nach dem Urteil des Obergerichts eine Untersuêhungshandlung und die damit verbundenen Kosten Untersuchungskosten (Urteil S. 23) ; zudem ist sie nach dem Lebensmittelpolizeigesetz selbst eine Zusatzstrafe (Arf. 44).

Anderseits umfassen die Gesamtkosten auch Aufwendungen, die den Geschäftsbetrieb betreffen, wie diejenigen für Mitwirkung bei der Geschäftsführung, laufende Beratung, s0wie Bemühungen um Bankkredite, Bewilligungen und um die Erledigung von Zivilarsprüchen. Auf Grund der nähern Angaben, die erstmals in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemacht worden sind, rechtfertigt es sich, den als Geschäftsunkosten anzusehenden Teilbetrag der gesamten zum Abzug angemeldeten Unkosten schätzungsweise auf Fr. 8000.— festzusetzen, und davon Fr. 500.— auf das Jahr 1938, Fr. 4000.— auf 1939 und Fr. 3500.— auf die Jahre 1941 /42 zu verlegen. In diesem Sinne ist die Steuerberechnung abzuändern. Das weitergehende Begehren ist unbegründet. Y

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale régissant la condition pénale des mineurs, Art. 4 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2007, 1 janvier 2011, 1 janvier 2013, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2018, 1 juillet 2019, 23 janvier 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 juillet 2025.

Cité dans