Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 26 décisions citantes n’a été analysée.

70 I 257

52, Urteil vom 8. Dezember 1944 i. S. Rennhaas gegen Wehrsteuer-Rekurskommission des Kantons St. Gallen, Wehrsteuer :

1. Kapitalgewinne bilden nur dann steuerbares Einkommen, wenn s1e auf Vermögen erzielt wurden, das dem Betrieb eines buchführungspfichtigen Unternehmens . (Gewerbes) gewidmet isb (Art. 21 lit. d WStB).

2, Die Verwaltung eigenen Vermögens stellt kein Gewerbe dar.

3. Abgrenzung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen beim Einzelkaufmann.

Impôt pour la défense nationale :

IL. Les bénéfices en capital re constituent un revenu imposable que loraqu'’ils ont, été réalisés Sur la fortune affectée à une entreprise (Gewerbe) astreinte à tenir une comptabilité (ari. 21 lit. d AIN).

2. On n'’exploite pas une éntreprise (Gewerbe) lorsqu’on ne fait qu’administrer sa propre fortune.

3, Distinction entre la forttiñe privée et la fortune commerciale de celui qui exploite une ¿ertreprise sous la forme individuelle.

Imposta per la difesa nazionate :

1. I profitti in capitale costithiscono un reddito imponibile soltanto qualora giano stati realizzati sulla sostanza investita in un’impresa öbblipgatia a tenere una contabilità (art. 21 lett. d DIDN).

2. Colui ¿Bè ämministra unicamente i suoi beni non esercita un’aziendäà 0 una Pprofesione.

3. Distinzione tra Ia sostanza privata e la sostanza commerciale di colui che esercita da solo un’azienda.

17 AS 70 I — 1944 2658 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflegoe.

Der Rekurrent Josef Rennhaas betreibt in Rorschach einen Gross- und Kleinhandel mit Brennmaterialien, wofür er geit Jahren im Handelsregister eingetragen ist. Er ist Eigentümer einer grossen Anzahl Liegenschaften, die er (mit einer Ausnahme) von seinem Vater geerbt hat, darunter Miethäuser mit zuzammen 70 Wohnungen. Über das Handelsgeschäft und die Liegenschaftsverwaltung wird separat Buch geführt.

Der Rekurrent hatte die Miethäuser Löwenstrasse 590, 51 und 52 vor Jahren verkauft, jedoch in der Folge wegen Konkurses des einen und Nachlassvertrags des andern Erwerbers wieder zurücknehmen müssen. Im Jahre 1942 verkaufte er die beiden Häuser Löwenstrasse 50 und 52 neuerdings zusammen mit einer Bodenparzelle, wobei der Kaufpreis den Buchwert um. Vr. 18,972.— überstieg.

Bei der Veranlagung zur Wehrsteuer II rechnete die Steuerbehörde diesen Betrag als Kapitalgewinn dem steuerpflichtigen Einkommen zu. In der hiegegen erhobenen FEinsprache bestritt der Rekurrent in erster Linie, dass diesger Gewinn in einem buchführungspflichtigen Unternehmen erzielt worden sei (Arf. 21 lit. d WStB) ; sodann bestritt er das Vorliegen eines Gewinns mit der Begründung, dass die mit den beiden andern von den früheren Erwerbern zurückgenommene, ihm nun verbliebene Liegenschaft Löwenstrasse 52 dringend grösserer Reparaturen bedürfe. :

Die Veranlagungsbehörde wies die Einsprache mit im wesentlichen folgender Begründung ab : Beim umfangreichen Liegenschaftsbesitz des Rekurrenten handle es gich nicht um die Anlage von Privatvermögen. Er übe « den Liegenschaftshandel bezw. die Vermietung von Wohnungen » gewerbsmässig aus. Infolgedessen sei er Verpflichtet, auch für diesen Geschäftszweig kaufmännische Bücher zu führen und sich im Handelsregister eintragen. zu lasgen.

Die kantonale Wehrsteuer-Rekurskommission nahm ebenfalls an, dass der Rekurrent für die Verwaltung seiner Liegenschaften zur kaufmännischen Buchführung und daher zur Eintragung im Handelsregiester verpflichtet sei.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestreitet der Rekurrent wiederum in erster Linie, dass ein bei der Veräusserung seiner Liegenschaften allfällig erzielter Gewinn wehrsteuerpflichtiges Einkommen darstelle ; 8odann macht er erneut geltend, er habe beim fraglichen Verkauf überhaupt kemen Gewinn. erzielt.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen 1m Sinne folgender

Erwägungen

l. — Der beim Verkauf einer Liegenschaft erzielte Gewinn stellt nur dann wehrsteuerpflichtiges Einkommen dar, wenn der Veräusserer berufsmässig mit Liegenschaften handelt (Art. 21 lit. a WStB) oder wenn der Gewinn « im Betrieb eines zur kaufmännischen Buchführung verpflichteten Unternehmens » erzielt worden ist (Art. 21 lit. d WStB). Im Einspracheentscheid wurde angenommen, der Rekurrent betreibe berufsmässig Liegenschaftshandel. Im Rekursentscheid ist davon micht mehr die Rede, und zwar mit Recht, denn es bestehen Keinerlei Anhaltspunkte dafür. Es kann sich nur fragen, ob der Rekurrent einen allfälligen Gewinn im Betrieb eines buchführungspflichtigen Unternehmens erzielt habe. Das wäre der Fall, wenn die verkauften Liegenschaften zum Betriebsvermögen eines golchen Unternehmens gehörten und in den Büchern dieses Geschäftes aufgeführt waren oder doch hätten aufgeführt werden sollen.

2. Die Rekurskommission hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Verwaltung eines s0 umfangreichen Liegenschaftsbesitzes wie desjenigen des Rekurrenten ein zur Buchführung und deshalb zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtetes Gewerbe im Sinne von Art. 934 OR darstelle, und dass die fraglichen Liegenschaften als zum Betriebsvermögen dieses Geschäftes gehörend zu betrachten seien. Davon kann aber, wie in der Vernehmlassung der 260 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

eidgenössischen Steuerverwaltung ausgeführt wird, nicht die Rede sein. Die Verwaltung eigenen Vermögens ist weder im handelsrechtlichen .noch im steuerrechtlichen Sinne je als Gewerbe aufgefasst worden. Von einem solchen kann nur gesprochen werden bei einer auf Erwerb, d. h. Verdienst gerichteten berufsmässigen wirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. die Umschreibung des Begriffs « Gewerbe » in Art. 52 Abs. 3 HRegV). Das ist die lediglich auf Erhaltung und Nutzung eigenen Vermögens gerichtete Tätigkeit auch dann nicht, wenn das Vermögen sehr gross ist und der Inhaber sich bei der Verwaltung des Hilfsmittels der kaufmännischen Buchführung bedient. Die Steuerpraxis hat denn auch die Verwaltung eigenen Vermögens selbst bei grösstem Umfang und bei ausgebauter kaufmännischer Organisation stets streng getrennt nicht nur vom buchführungspflichtigen Geschäftsbetrieb, sondern auch von der als Geschäft und Gewerbe im weiteren Sinne geltenden Tätigkeit der Kleingewerbetreibenden, Landwirte und freien Berufe (vgl. BossHARDT, Das Problem der Abschreibungen bei der zürcherischen Einkommenssteuer, Archiv für schweiz. Abgaberecht Bd. 12 S. 52 ff.).

Ein vom Rekurrenten allfällig erzielter Gewinn gehört demnach nur dann zu seinem wehrsteuerpflichtigen Einkommen, wenn die verkauften Liegenschaften zum Betriebsvermögen seines Brennmaterialienhandelsgeschäftes gehörten. '

3. Der Kaufmann pflegt sein Geschäftsvermögen als von seinem Privatvermögen geschieden zu betrachten. Er ist dazu insofern berechtigt, als seine Buchführungspflicht slch nur auf das Geschäfts-, nicht auch auf das Privatvermögen bezieht (H1s, Kommentar zu Art. 957 OR, Note 40). Abgesehen davon kommt der Unterscheidung von Privatund Geschäftsvermögen weder im Zivilrecht noch im Vollstreckungsrecht Bedeutung zu. Dagegen spielt sie eine Rolle im Steuerrecht, das für die Ermittlung des geschäftlichen und insbesondere des kaufmännischen Einkommens regelmäss1g besondere Grundsätze aufstellt. Für die WehrBundesrechtliche Abgaben. N® 32, 261 steuer ist in dieser Beziehung zu verweisgen auf Art. 21 lit. d und f und Art. 22 lit. b, e und f WStB.

Bei einzelnen Vermögensgegenständen folgt ihre Zugehörigkeit ohne weiteres aus ihrer äusseren Beschaffenheit. Die Villa des Kaufmanns und sein Hausrat ist trotz allfälliger Aufnahme in die kaufmännische Buchhaltung zum Privatvermögen zu rechnen, wogegen Fabrik- und Geschäftsgebäude, Maschinen únd Warenlager notwendig zum Geschäftsvermögen gehören. Schwierigkeiten bereitet die Zuteilung nur bei solchen Sachen, die wie Wertpapiere und. Liegenschaften ihrer Natur nach ebensogut zum Geschäftsvermögen wie zum Privatvermögen gehören können. Dass in solchen Fällen nicht nach Willkür des Steuerpflichtigen, sondern nach objektiven Gesichtspunkten über die Zuteilung zu entscheiden ist, folgt echon aus dem Wesen des Steuerrechts und bedarf keiner weiterer Begründung. Der Wille des Steuerpflichtigen, wie er namentlich in der buchmässigen Behandlung, in der Aufnahme eines Gegenstands in. die Geschäftsbücher und in der Ausscheidung aus diesen zum Ausdruck kommt, wird allerdings in der Regel ein gewichtiges Indiz für die steuerliche Zuteilung sein. Entscheidend ist jedoch stets die Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse. Dem Geschäftsvermögen wird demnach ein Aktivum dann regelmässig zuzuteilen sein, wenn es aus Mitteln des Geschäfts oder für geschäftliche Zwecke erworben worden ist, weiter auch dann, wenn es dem Geschäftsbetrieb tatsächlich dient, zei es unmittelbar durch seine Beschaffenheit oder als Pfand für Geschäftsschulden, sei es mittelbar durch seinen Wert, als notwendiges Betriebskapital oder als Reserve, sofern und soweit eine solche nach Art und Umfang des Geschäfts erforderlich oder doch üblich ist (vgl. Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 1926 und 1939 Nr. 73, ferner BossHAaRD a.a.0. und Wvrss, Der Einkommensbegriff im schweizerischen Steuerrecht

8. 92).

262 Verwaltungs- und Disziplinarrechtepfegse.

4. Im vorliegenden Falle ist die entscheidende Frage, ob die gesamten oder doch die angeblich mit Gewinn verkauften Liegenschaften des Rekurrenten zum Geschäftsvermögens seines Brennmaterialhandels gehörten, von den kantonalen Instanzen nicht geprüft worden, weil sie von der irrtümlichen Auffassung ausgingen, die Liegenschaftsverwaltung selbst habe schon als buchführungspfliohtiges Gewerbe zu gelten...

Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der Entscheid der Rekurskommission aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an sie zurückgewiesen wird. Kommt sie unter Berücksichtigung der in den vorstehenden Erwägungen entwickelten Gesichtspunkten zum Schluss, dass die verkauften Liegenschaften zum Geschäfts- und nicht zum Privatvermögen des Rekurrenten gehörten, s0 hat sie weiter zu prüfen, ob der Rekurrent beim Verkaufe tatsächlich einen Gewinn erzielt hat. Er hat dies bereits im kantonalen Verfahren sgubstantiiert bestritten und daher Anspruch darauf, dass zu diesem Einwand Stellung genommen werde.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 934 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Ordonnance sur le registre du commerce, Art. 52 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 février 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2006 et 1 janvier 2007.

Cité dans