Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

70 I 98

23. Auszug aus dem Urteil vom =6. Mai 1944 i. S. W. R. gegen HBekurskommission des Kantons Solothurn.

Wekropfer : 1. Bei der Bemessung des Wehropferwertes von Wohn- und Geschäftshäusern nach dem Brattoertrag (Art. 11 VBG) ist der Mietwert vorübergehend leerstehender Wohnungen mitzuberücksichtigen, 2. Einer Bewertung nach Art. 11 VBG kann nicht entgegengehalten werden, die Liegenschaften anderer Steuerpflchtiger im Kanton seien in dem in Art. 14 VBG vorgesehenen Verfahren im Anschluss an bestehende kantonale Steuerschatzungen eingeschäâtzt worden.

Sacrifice pour la défense nationale : 1. Lors de la fixation de la valeur imposable des maisons d’habitation et des locaux commerciaux gur la base du rendement brut (art. 11 de l’Ordonnance du 26 décembre 1939 concernant l'évaluation des immeubles en vue de la contribution fédérale de crise), il faut aussí tenir compte de la valeur locative des logements qui s0onb momentanément inoccupés.

2. On ne saurait opposer à une. évaluation fondée sur l’art. 11 précité que les immeubles d’autres contribuables dans le canton auraient été estimés, selon la procédure fixée par l’art.

14, sur le fondement de taxations fiscales cantonales déjà OPpérées. l Sacrificio per la difesa nazionale : 1. Nel fissare in base al reddito lordo il valore imponibile delle case d’abitazione e delle case che servono ad aziende commerciali (art. 11 dell'ordinanza, 26 dicembre 1939 concernente la valutazione dei fondi per la contribuzione federale di crisi) devesi tener conto anche del valore locativo degli appartamenti momentaneamente disabitati.

2. Ad una valutazione fondata sull’art. 11 suddetto non sí potrebbe opporre che gli immobili d’altri contribuenti nel cantone s0no Stati stimati, giusta la procedura stabilita dall'art. 14, in base a tassazioni fiscali cantonali già esistenti.

4A. — Laut Entscheid der kantonalen Rekurskommission Solothurn vom 26. Januar 1944 ist, gemäss Art. 11 VBG, als Steuerwert der Grundstücke des Beschwerdeführers, der zu 7% kapitalisierte Bruttoertrag eingesetzt worden, wobei zu der effektiven Mietzinseinnahme des Jahres 1939 der Mietwert einer leerstehenden Wohnung hinzugerechnet wurde.

Sachverhalt

B. — Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die Rekurskommission habe die Vorschriften des Wehropferbeschlusses und die Verfügung fend die Bewertung der Grundstücke dadurch verletzt, dass sie den Mietwert einer während des Jahres 1939 leerstehenden Wohnung anrechnete. Die angefochtene Schätzung beruhe zudem auf einer Verletzung von Art. 4 BV, da der Wehropferwert der Liegenschaften im Kanton Solothurn sonst allgemein auf Grund von Brandasgekuranz und Katasterschatzung festgesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe ein Recht auf Gleichbehandlang mit den übrigen Steuerpflichtigen.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

Erwägungen

1. Nach Art. 20 Aba. 1 WOB wird der Wehropferwert von Grundstücken unter billiger Berücksichtigung des Verkehrswertes und des Ertragswertes berechnet. Das eidgenössische Finanzdepartement bat im Rahmen des ihm in Art. 20, Abs. 5 WOB erteilten Auftrages bestimmt, daes bei Wohn- und Geschäftshäusern als massgebender Abgabewert in der Regel der zu 6 bis 7 % kapitalisierte Bruttoertrag des Jahres 1939 angenommen werden dürfe (Art. 11 VBG). Dass dabei bei Miethäusern der Mietwert vorübergehend leerstehender Wohnungen mitberücksichtigb werden muss, folgt aus der Überlegung, dass Ertragswert und Verkehrswert von Gebäuden bestimmt werden durch die dauernden Erträgnisse. Gelegentliche Ausfälle im Mietertrag, die sich etwa daraus ergeben, dass ein Mieter auszieht und ein neuer Mieter nicht sofort gefunden werden kann, wirken sich in ihnen in der Regel nicht aus. Darum wäre es unrichtig, bei Berechnung eines nach Ertrags- und Verkehrswert bestimmten Steuerwertes eines Miethauses nur auf die tatsächlichen Mietzinseingänge abzustellen in einem Falle, wo damit nicht der ganze Mietzinsertrag erfasst wird, der als normaler Bruttoertrag der Schätzungsobjekte anzusehen ist. Dass der Mietwert unbewohnter Wohnungen mitberücksichtigt werden muss, ergibt sgich übrigens auch aus Art. 11 VBG selbst. Denn dort wird die Bewertung nichtbewohnter 100 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfege.

Gebäude nach dem Mietwert vorgeschrieben. Was für nichtbewohnte Gebäude gilt, trifft offenbar auch zu, wo Miethäuser vorübergehend nicht ganz besetzt sind. In Art. 11 VBG ist denn auch nicht vorgesehen, dass der « Bruttoertrag des Jahres 1939 », die in diesgem Jahr tatsächlich erzielte Einnahme, der Bewertung schlechtweg zu Grunde zu legen sei. Es wird gesagt, dass «in der Regel » s80 vorgegangen werden könne, womit der nötige Raum für die freiere Anwendung der Bewertungsvorschrift in besonderen Fällen gelassen ist. Hier war es richtig, den Mietwert der am I. Januar 1940 leerstehenden Wohnung bei Ermittlung des Steuerwertes der Liegenschaften des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Im übrigen hat die Rekurskommission den höchsten Kapitalisierungsansatz gewählt, was zu einer Bewertung führt, die gich an der untern Grenze hält.

Dass in andern Fällen anders vorgegangen, Grundstücke nicht auf Grund des Bruttoertrages, sondern in Anlehnung an die bestehenden kantonalen Steuerschatzungen bewertet wurden, kann der Bewertung nach Art. 11 VBG nicht entgegengehalten werden. Die Feststellung des Wehropferwertes in dem in Art. 14 Æ. VBG vorgegehenen Verfahren auf Grund der kantonalen Schätzungen is beschränkt auf « brauchbare Schätzungen ». Der Steuerpflichtige kann sie nur verlangen, wenn damit im Ergebnis eine Bewertung nach Gesetz (Art. 20 WOB) erreicht wird. Doch kann eine Verletzung von Bundesrecht oder ein Verstoss gegen das Gebot der Rechtsgleichheit darin nicht liegen, dass eine Schätzung auf dieser Grundlage abgelehnt wurde, weil jene Voraussetzung nicht zutrifft (BGE 68 I 8. 182).

Regiatersachen. N° 24. 19L TI. REGISTERSACHEN E —— REGISTRES

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 4 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.

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