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19. Auszug aus dem Urteil der I; Zivilabteilung vom 18. April 1944 i. S. Koeh gegen Koehler, Bosshardt & Cie und BaumE gartner. _ gung.
Art. 9 Abs. 3 PatG. Überträgt der im Patentregister Eingétiügéne das Patent zweimal, so kann sich der Zweiterwerber gegetiüber dem Ersterwerber nicht als gutgläubiger Dritter auf den Registereintrag berufen. E Art. 9 al. 3 LBI. Lorsque le propriétaire inscrit au registre transfère son brevet deux fois, le second acquéreur ne peut se dire tiers de bonne foi à l’égard’ du premier pour se prévaloir de Vinscription au registre.
Art. 9 ep. 3 LBI. 8e il proprietario iscritto nel regiatro trasferiace due volte il suo brevetto, il secondo acquirente. non può dirsìi terzo di buona fede nei confronti del primo acquirente © Prevalersi doll’'iscrizione nel. regiStro. .
Das Eidg. Amt für geistiges Eigentum trug am 31. Mai 1939 das ein Jahr vorher angemeldete Patent Nr. 204 810 auf den Namen von K. Wittel und O. Pfau in das Patentregister ein.
Schon am 27. April 1939 hatte Wittel alle Seine Rechte an diesem. Patent den Klägern übertragen, Die Übertragung wurde jedoch dem Eidg. Amt für goistigos Eigentum nicht gemeldet.
‘Am 5. September 1939 übertrug Wittel alle s Seine Rechte am gleichen Patent der Beklagten, die sich im Patentregister an Stelle des. Wittel für dozen. Anteil als Patentinhaberin eintragen liess. - Die Klage geht auf Feststellung, dass die Kläger Eigentümer dieses Hälfteanteils am Patent, Ne. 204810 sind.
Erwägungen
3. Die Beklagte macht : geltend, ihr Reohteerwerb gehe dem allfälligen Rechtserwerb der Kläger vor, da der als Patentinhaber im Patentregister Eingetragene gemäss Art. 9 Abs. 3 PatG gegenüber gutgläubigen Dritten als zur Übertragung berechtigt gelte ; am 5. September 1939 sei aber Wittel eingetragen und sie selbst gutgläubig gewesen.
Art. 9 Abs. 3 PatG trifft jedoch auf den vorliegenden Fall nicht zu. Die Tragweite dieser Bestimmung ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (Botschaft des Bundesrates vom 17. Juli 1906, Bundesblatt 1906 $. 250) : « Die Eintragung bewirkt..., dass derjenige, der gutgläubig vom éingetragenen Nichteigentümer erwirbt, in diesem Erwerb gegenüber einem andern geschützt wird, der vom