70 II 162
28. Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. Juni 1944 iS. Sehaphaon: gegen Nyfioler, Schüpbach & Cie.
Berufung, Begrift der Zivilrechtsstreitigheit, Art. 56 OG. Keine solche ist der Widerspruch eines Gesellschafters gegen eine Verwaltungshandlung des iquidetors einer Kolektivgosell . schaft, Art. 585 Abs. 3 OR. .
Recours en réforme. Notion de la « cause eivile », art. 56 07.
N'est pas une telle cause l'opposition d’un associé contre un acte de RE du liquidateur d’ une société en nom collectif, art. 585 3 CO. Li.
Ricorso in appello, concetto di « causa divile: », art. 066 OGF, Non è una causa civile l'opposizione d’un socio contro un atto di gestione del liquidatore d’ una società. in nome . collettivo, art. 585 cp. 3 CO.
Sachverhalt
A. — Die Kollektivgesellschaft. Nyffeler, Schüpbach & Co., die aus den Gesellschaftern Hans Nyffeler, Georg Elsässer und Rudolf Schüpbach bestand, befindet sich . infolge Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch Rudolf Schipbach seit dem 31. Dezember 1942 in Liquidation. Mit deren Durchführung wurde vom Richter auf Grund von Art. 583 Abs. 2 OR die Allgemeine Treuhand AÀ.-G. in Basel beauftragt. :
Mit Verfügung vom 30. September 1943. ordnete der Liquidator an, dass grundsätzlich der Geschäftsbetrieb als _ Ganzes mit allen Aktiven, insbesondere Liegenschaften, Maschinen und Vorräten, unter den Gesellschaftern versteigert werden solle. Ferner traf er bestimmte Anordnungen für die Auseinandersetzung und die Regelung der Beziehungen zwischen verbleibenden und ausscheidenden Gesellschaftern.
.B. — Auf Begehren der Gesellschafter Nyffeler und Elsässer einerseits und des Gesellschafters Schüpbach andérseits verfügte der Gerichtspräsident von Burgdorf, den die Parteien gestützt auf Art. 585 Abs. 3 OR anriefen, verschiedene Anderungen der vom Liquidator geroffenen: Anordnungen.
C..— Gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 8. Februar 1944 erklärte Rudolf Schüpbach neben der Appellation an den Appellationshof des Kantons Bern, auf die nicht: eingetreten vrarde, such die: Berufung an ds . Das Bundesgerichi ziehé in Erwägung :
Die ; Borufang an das Bundesgericht ist nach Aït. 56 oG nur zulässig in Zivilrechtsstreitigkeiten, während sie für Angelegenheiten der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeïit ausgeschlossen ist (BGE 42 II 291). Dabei sind die Begrife der Zivilrechtsstreitigkeit und des Aktes der freiwilligen Gerichtsbarkeit. solche des: eidgenôssischen Rechtes, weshalb auch die. Grenzziebung zwischen ihnen ohne Rücksicht auf irgendwelche Vorschriften des kantonalen.