Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

70 II 168

29. Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. Juli 1944 i. S. Campana gegen Sehweiz. Unfallversicherungs-Gesellschaft Winterthur.

Unfallversicherung. Begriff der Unfallfolge ; Art. 33 VVG. Beurteilung der Adäquanz des Kausalzusammenhanges unabhängig von der medizimisch-biologischen Betrachtungsweise. Ablehnung eimer schematischen Unterscheidung in. Neurosefällen, “ Assurance-accidents. Notion des conséquences de laccident ; art. 33 LCA. Appréciation du caractère adéquat du lien de causalité indépendamment du point de- vue médical biologique. Pas de distinctions schématiques dans Iles cas de névrose.

Assicurazione-infortuni. Nozione delle conseguenze dell'infortunio “art. 383 LCA. Apprezzamento del carattere adeguato del nesso di causalità indipendentemente dal punto di vista biologico.

Inammizssibilità d’una distinzione schematica nei casì di NOVTOSI.

Sachverhalt

A. — Der im Jahre 1906 geborene Kläger, Gipser von Beruf, war im Januar 1941 als Hilfswächter bei der «-Sssecuritas » in. Zürich tätig. Am 25. Januar 1941 stürzte er frühmorgens auf dér Heimfahrt von der Arbeit vom Fahrrad und zog sich Wunden an der Stirn und im Gesichte zu. Er stand in ärztlicher Behandlung bis zum 9. Februar 1941, versah dann ungefähr eine Woche lang wiederum geinen Dienst bei der « Securitas », setzte aber am 18. Februar neuerdings aus, weil sicb die Beschwerden (Kopfweh und Schwindel) seit dem Abschluss der ärztlichen Behandlung verschlimmert hatten. Seither hat er, von einem kleinen Versuch abgesehen, die Arbeit nicht wieder aufgenommen.

B. — Das Personal der « Securitas » ist bei der Beklagten kollektiv gegen Unfall versichert. Die Beklagte ordnete am 16. März 1941 eine neurologisch-psychopathologische Untersuchung des Klägers an, worauf dieser von einer Reihe von Ärzten untersucht und behandelt wurde. Die von ihm empfundenen Besehwerden (Kopfweh, Schwindel, Schlaflosigkeit, unscharfes Sehen, Gedächtnisschwäche und mangelnde Kraft im linken Arm) verminderten sich nicht. Die behandelnden Ärzte dachten zuerst an Gehirnerschütterung oder Gehirnquetschung und führten den. Zustand des Klägers auf den Unfall zurück. Ein von der Beklagten eingeholtes Gutachter vom 18. Oktober 1941 kam dann aber zum Schlusse, der Kläger leide an einer hypochondrischen Neurose, die ihren Gründ in der komPlexbaften und hypochondrischen Einstellung des Klägers habe und nicht als direkte, ausschliessliche Folge des Unfalles angesehen' werden könne. Der Gutachter glaubte eine gute Prognose stellen zu können. Er nahm an, die Beschwerden werden sich nach Erledigung der Versicherungsansprüche im Laufe Von Sechs bis goht Monaten verlieren.

C. — Angesichts- dieses Befundes stellte die Beklagte ihre Leistungen an den Kläger ein... Vergleichsverhandlungen zerschlugen sich. Mit der vorliegenden Klage belangte der Kläger die Beklagte auf Fr. 1401.40 (restliche Taggelder, Heilungskosten, Preis einer Brille) und Invaliditätsentschädigung im Betrage von Fr. Is,§§8.—, unter Vorbehalt des Nachklagerechtes. Die gerichtliche Expertise (Gutachten und Nachtragsbericht) kam zum Sechluss : Unmittelbare Folgen des Unfalles vom 25. Januar 1941 seien nur die äusserlichen Verletzungen. Diese hätten eine Árbeitsunfähigkeit von höchstens sechs Wochen bewirkt. Eine Gehirnerschütterung, Gehirnquetschung oder sonstige organische Schädigung, die auf den Unfall zurückzuführen wäre, lasse sich nicht feststellen. Nur die Atrophie des ganzen linken Armes, verbunden“ mit einer Pronations-Kontraktur des linken Vorderarmes, mute auf den ersten Blick organisch an. Es handle sich aber um eine Inaktivitätsatrophie, und die PronationsKontraktur sei psychisch bedingt. Sollte ibr übrigens eine beginnende Syringomyelie (Höhlenbildung in der grauen Rückenmarksubstanz) zugrunde liegen, s0 würde 170 Versicherungsverirag. N° 29.

der ursächliche Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. Januar 1941 gleichwohl fehlen. Ergebnis : Der gegenwärtige Zustand des Klägers wäre zwar ohne den Unfall nicht eingetreten, sei aber dennoch nicht dessen eigentliche Folge, sondern habe seine Ursache in der abwegigen schizoid-psychopathischen Reaktzon des Klägers auf den Unfall. Dieser hätte bei einem Geistesgesunden niemals diese Wirkung gehabt. Auch jedes andere den Kläger seelisch erschütternde Ereignis hätte ähnliche Wirkungen auslösen können. Die Entwickhmg der anfänglich nur in leichterem Grade aufgetretenen Störungen zu einer eigentlichen Neurose sei den hypochondrischen und Begehrungsvorstellungen zuzuschreiben, denen der. debile und schizoide Kläger nicht genügend habe widerstehen können. Der Unfall habe lediglich den Vorstellungsinhalt der Pasychose bestimmt, die als abwegige Geisteshaltung konstitutionell schon vorher bestanden habe. Daher sei der Unfall nicht als adäquate Ursache der Störung anzusehen. Der Vorstellungsinhalt der Psychopathie des Klägers werde sich nach Erledigung der Versicherungsansprüche höchst wahrscheinlich auf andere Dinge beziehen oder wieder. latent werden. Mit Erworbaunfähigkoit 801 nicht dauernd zu rechnen.

D. — Mit Urteil vom 3. Februar 1944 wies .das Obergericht des Kantons Zürich — abgesehen von der von der Beklagten anerkannten Teilforderung von Fr. 123.90 auf Ersatz bestimmter Auslagen — die Klage ab, im wesentlichen aus folgenden Gründen : Der heute beim Kläger bestehende Krankheitszustand sei nach dem Ergebnis der Expertise konstitutionell bedingt, er habe zur Ursache die schon vor dem Unfall vorhanden gewesene schizoide Psychopathie. « Wenn die psychopathische Veranlagung auch vorher zu keinen eigentlichen Krankheitserscheinungen geführt hatte, s0 ist doch entscheidend, dass der Kläger auch ohne den Unfall durch irgendein anderes ihn seelisch erschütterndes Ereignis in einen ähnlichen Krankheitszustand hätte geraten können, und dass es sich daher bei den jetzigen Störungen nur um die mehr oder weniger natürliche Fortentwicklung einer bereits bestehenden Krankeit handelt ». Folglich sei der Unfall, wenn auch die äussere Veranlassung, s80 doch nicht die adäquate Ursache des gegenwärtigen Zustandes. « Zu dem nämlichen Ergebnis gelangt man überdies von der Erwägung aus, dass nach der neueren Rechtsprechung Begehrungsneurosen überhaupt nicht als Unfallfolgen im Rechtssinne anerkannt werden (vgl. Entscheidungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes 1927 S. 11, 155, 199,’ 209, 224 ; 1928 8. 22 ; 1929 8. 15, 74, 81). » Es falle nach Schätzung der Experten nur eine Arbeitéunfähigkeit von sechs Wochen in Betracht, als Folge der beim Sturz erlittenen Verletzungen. Der Kläger habe an Taggeldern viel mehr bezogen und daher nichts mehr zu fordern. Mangels bleibender Unfallfolgen bestehe auch kein Grund zum Vorbehalt einer Nachklage. o

E. — Mit der vorliegenden Berufung an das Bundesgericht hält der Kläger an seinen Begohren fest.

Erwägungen

1. Die von der Vorinstanz angerufene Praxis des eidgenössischen Versicherungsgerichtes unterscheidet im Anschluss an die medizinische Wissensgchaft- zwischen" Neurosen, die unmittelbar durch den Unfallvorgang erzeugt ‘ werden, sei es durch die Körperverletzung als solche oder durch Schreck- oder Ángstwirkung (« echte traumatische Neurose, Schreckneurose, Ángstneurose »), und Neurosen, die sich erst nachträglich herausbilden, zumeist dem Wunsch, entschädigt zu werden, entspringen, schliesslich zur fixen Idee werden und den Verunfallten tatsächlich an der Arbeit hindern, obwohl er, rein physisch betrachtet, dazu fähig wäre (« Begehrangeneurosen »). Nur die erstgenannte Art von Neurosen habe als adäquate Unfallfolge zu gelten, wogegen die moderne Medizin keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und einer Begehrungsneurose anerkenne. Eine Ausnahme 172 Versicherungsvertrag. N° 29, gei nur dann zu: machen, wenn eine solche Neurosge ganz unabhängig vom Willen dés Verunfallten, insbesondere

zufolge anfänglicher Fehldiagnosen der Ärzte oder lange dauernder ‘unrichtiger Behandlung ‘entstanden sei (e Behandlungsneurose »). - Das Bundesgericht hat einen rechtserheblichen Ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und psychischer Störung Verneint, wenn. diese Störung den Unfall nur zum äusgern Ánlass hatte und im übrigen auf einen fehlerhaften Willen des Verunfallten zurückging, s0 zwar, dass dieser Wille « nicht etwa von Zwangsvorstellungen, die ihrerseits durch den Unfall und dessen- unmittelbare Folgen ausgelöst wurden, beherrscht, sondern ein freier Wille » war (BGE 31 II 590), dagegen bejaht, wenn der Verunfallte, obwohl: ihn seine Beschwerden als gsolche nicht am Arbeiten gehindert ‘hätten, dazu dennoch nicht imstande war infolge eines auf den Unfall und dessen unmittelbare Folgen zurückzuführenden Zustandes getrübter Einsicht und gehemmten Willens, wovon er sich nicht frei machen konnte (BGE 832 IT 18). In BGE 60 II 132 wird sodann bezweifelt, ob mit der Unterscheidung zwischen traumatischer und Behandlungsneurose einerseits und Begehrungsneurose anderseits auszukommen gel. Jedenfalls müsse man. sich vor einer schablonenhaften Verwendung dieser Bezeichnungen hüten, jeder Fall sei für sich zu- betrachten. Durch den Unfall hervorgerufene psychische Störungen, die eine Verminderung oder sogar Aufhebung. der Arbeitsfähigkeit mit sich bringen, seien nieht deswegen unbeachtlich, weil sich der Verunfallte allenfalls unrichtige Vorstellungen von den Auswirkungen des : Unfalles auf geine körperliche Integrität mache. In diesem Falle sei eben die Arbeitsfähigkeit durch die psychische Beeinträchtigung als solche vermindert, möge sich diese auch „varnohmlich. in krankhafter Einbildung äusseIn.

Eine - ähnticho Meinungsverschiedenheit wie zwischen dem. eidgenössischen Versicherungsgericht und dem BunVersicherungsvertrag. N® 29. 173 desgericht besteht in Deutschland zwischen dem Reichsversicherungsamt und dem Reichsgericht. Jenes folgt heute grundsätzlich der gegenwärtigen medizinizchen Beurteilung ‘der Kausalitätsfrage. - Von den eigentlichen Schreckwirkungen des Unfalles abgesehen pflegt es eine Unfallneurose regelmässig auf angeborene: seelische Veranlagung. zurückzuführen und einen Kausalzusammenhang. mit dem Unfallvorgang oder dem Unfallerlebnis zu verneinen. Das Reichsgericht geht nicht so weit: Es verneint den. rechtserheblichen Kausalzusammenhang im allgemeinen dann, wenn nach Beseitigung - der . körperlichen Unfallfolgen eine Neurose nur auf Grund. einer bereits vorbandenen, auch nicht durch einen Entschädigungeprozess Verschlimmerten Anlage ‘entstanden ist: Dagegen wird solcher Zusammenhang angenommen, nicht nur, wenn sich die Neurose als direkte Folge der körperlichen : Verletzung oder* eines: durch. diese erzeugten Erschöpfungszustandes darsatellt, sondern auch, wenn sich der nervöse Zustand aus -einem durch den Unfall verursachten : Krankheitszustand ‘ herausgebildet hat. Selbst wenn der Verunfallte bei Aufbiétung aller Energie die Entwicklung-. der Neurose aufzuhalten vermöchte, -Verliere er nicht ohne weiteres jeden Anspruéh:;. sein. Verhalten sei jedoch als mitwirkendes Verschulden zu werten. Eine psychopathische Veranlagung. mache für sich allein das Aufbreten von Begehrungsneurösen nicht zu inadäquaten Folgen des Unfalles: Nur dann liege ein. rein äusserlicher, nicht adäquater Zusgammenhang vor, .wenn der Betreffende aus Charakteranlage oder psychopathischer Veranlagung den an gsich ohne dauernde Einwirkung gebliebenen - Unfall zum Anlass nehme, Begehrungsvor:- stellungen nachzuhängen, die-er ebensogut hätte unterdrücken können (vgl. die Aufsätze von. Kersting und Biermänn, in Verkehrsrechtliche Abhandlungen und Entscheiditngen, 1939 8. 227, 1942 8. 205).

An dieser grundsätzlichen Frage geht. die Vorinstanz vorbei. Sie .muss aber. im vorliegenden. Falle -entschieden 174 Versicherungavertrag. N° 29, werden, wenn nicht eine « Behandlungsneurose » angenommen wird, worüber jedoch allenfalls noch ergänzende Tatsachenfeststellungen getroffen werden müssten. Von diesem Gesichtepunkt abgesehen, sind die eingeklagten Ánsprüche nicht begründet, wenn nur eine « echte traumatiasche, insbesondere eines Schreck-- oder Angstneurose » in Betracht fällt, denn eine Neurose dieser Art iat hier nicht dargetan. Die Klage ist dagegen grundsätzlich zu schützen, wenn die in BGE 60 II 132 angezweifelte Untersoheidung mit der damit gegebenen Einschränkung des Bereichs des adäquaten Kausalzusammen- hanges als unangebracht erklärt wird und zur Grundlage der Entscheidung vielmehr die von der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis vorgezeichneten Richtlinien genommen werden. .

Das erscheint denn auch für das Gebiet der privaten Unfallversicherung zutreffend. Ob sich bei der: in den Entscheidungsbereich- des Versicherungegerichtes fallenden Sozialversicherung etwas Abweichendes rechtfertigt, ist eine andere Frage. Art. 82 KUVG sieht für Neurosenfälle eine gegenüber Art. 95 KUVG herabgesetzte Abfindung vor, womit ohne übermässige Belastung der SUVAL den sogenannten « Rentenneurosen » vorgebeugt werden soll (vgl. die Abhandlungen von PICcaBD in « Praxis des sozialen Versicherungsrechtes. der Schweiz » von LAUBER, S. 247 und 307). Hiebei mögen nun Begehrlichkeiten anderer Árt, bezüglich der Kapitalabfindung, eine geWwisse Strengs. der Praxis nahegelegt haben. Die Leistungspflicht der SUVAL ist gesetzlich geordnet. Diese kann sich nicht wie eine private Versicherungsunternehmung durch vVertragliche Bestimmungen gegen ungerechtfertigte Inanspruchnahme schützen. Namentlich kann sie nicht auf solchem Wege Missbräuchen entgegentreten, die sich etwa erst bei Anwendung des Gesetzes zeigen. Um gegenüber den zahlreichen Begehrungsneurotikern eine Handhabe zu bekommen, mochte sich die Übernahme der heutigen medizinischen Kausalitätsbetrachtung, wenigstens als Grundsatz, empfehlen. Der Vorteil, eine grosse Zahl solcher Fälle auf einfache Art erledigen zu können, mag bei der Sozialversicherung den Nachteil. aufwiegen, dass in verhältnismässig seltenen Fällen dem Betroffenen nicht volle Gerechtigkeit zuteil wird.

Bei der Erledigung von Ánsprüchen aus ; privater Unfallversicherung geht diese Betrachtungsweise nicht an. Der Versicherte darf in seinen vertraglichen Ansprüchen nicht beeinträchtigt werden. Kommt Missbrauch in Frage, 80 ist abzuklären, ob und wie weit die Ansprüche wirklich bestehen. Das Gutachten vom 18. Oktober 1941 (erwähnt in B der Tatsachen hievor) gab der Beklagten Veranlassung, das Bestehen weiterer als der bis dahin anerkannten und erfüllten Ánsprüche- zu bezweifeln. Die Prozessexpertise hat dann aber ergeben, dass Simulation und bewusste Aggravation beim Kläger nicht vorliegen, und es ist auch nicht dargetan, dass er sích durch pflichtgemässe Kinstellung gegen die auftauchenden Entschädigungsbegehren hätte von der Neurose freihalten können ; das Gutachten sagt. ausdrücklich, die hypochondrische Befürchtung, dauernd geschädigt zu sein, unterhalte beim Exploranden « die zwangshafte Idee », dass alle seine Beschwerden vom Unfall herkommen. Damit übereinstimmend führt die Vorinstanz die Entwicklung der anfänglich nur leichten Störung zur Neurose auf die Auswirkung hypochondrisgcher und. Begehrungsvorstellungen zurück, « denen der debile und schizoide Kläger nicht genügend Widerstand entgegensetzen konnte ». Es liegt also kein Grund vor, den- Kläger im Sinne von: BGE 60 IT 132 für seinen neurotischen Zustand in irgendeinem Umfange selbst verantwortlich zu erklären. Somit frägt sich nur noch, ob dieser Zustand gar nicht. als Unfallfolge zu gelten habe. In dieser Beziehung kann die medizinische Kauzalitätsbetrachtung der Experten nicht ala rechtlioh entscheidend übernommen werden.

Die Tatfrage, weiches der Einfluss des Unfalles gewesen und wiefern eine abnormale Veranlagung des Klägers 12 AS 70 IT — 1944 176 . Versicherungsvertrag. N° 29, als vorhanden und mitwirkend anzunehmen sei, ist freilich dureh die dem Prozessgutachten entsprechenden Feststellungen der - Vorinstanz verbindlich . entschieden (Art. 81 OG). Bei der Prüfung der Rechtsfrage nach der Adä=- quanz des ursächlichen ueammennanges ist aber Von folgendem auszugehen:

Der Unfall. des Klägers vom 25. Januar 1941 fällt, wie nicht bestritten ist, unter die in Frage stehende kollektive Unfallversicherung. Somit haftet die Beklagte für alle Folgen dieses Unfalles, die der Vertrag nicht in bestimmter, unzweideutiger Fasgsung von der Versicherung ausschliesst (Art. 33 VVG, abgesehen von dem. hier nicht in Betracht kommenden Art. 14). Nun ist den Allgerneinen Versicherungsbedingungen zu entnehmen : ($: 14. Abs: 2) « War: der Unfall nicht die alleinige Ursache -des. Todes, der Invalidität oder der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, sondern haben schon bestehende Krankheitszustände oder Gebrechen, oder hinzugetretene Krankheiten, die nieht erst durch den Unfall hervorgerufen sind, wesentlich dazu mitgewirkt, s80 wird nur. ein verhältnismässiger Teil der Entschädigung - geleistet, entsprechend dem vom ärztlichen Sachverständigen nach Billigkeit abzuschätzenden. prozentualen. Anteil des Unfalles ». Die Experten sind der Ansicht, der Unfall: des Klägers trete vor dessen Peychopathie s0 stark zurück, dass, von einer Arbeitsunfähigkeit von höchstens sgechs Wochen äbgesehen, der Unfall überhaupt nicht mehr als Ursache der Beschwerden angesehen werden Könne. In diesem Sinne lässt sich jedoch die * angeführte Versicherungsbedingung hier nicht anwenden. Wenn man die einzelnen Tatsachen ‘nachprüft, auf die sich die zusammenfassende Bezeichnung « schizoide Peychopathie und: Debilität » stützt, s0 ergibt sich kein vor dem Unfall vorhandener ausgeprägter Krankheitszustand, sondéFt ‘eine blosse psychische Veranlagung in des Wóttes reiner Bedeutung. Derartige Eigenschaften — die weder der betreffétideh Person selbst als etwas Krankhaftes zum Bewusstsei kommen noch bei. ärztlicher Untersuchung in solchem Sinne in Betracht gezogen zu werden pflegen — sind nicht geeignet, den Versicherten im übrigen begründeter Versicherungsansprüche vorlusÚtig gehen zu lassen.

Somit hängt die grundsätzliche Beurteilung der Klage n° nur noch von der Anwendung des. allgemeinen Rechtsbegriffes der : adäquaten Verursachung ab. Darnach kann nicht alles, was siích in der durch einen Unfall eingeleiteten Kette von Vorfällen ereignet, als Unfallfolge im Rechtssinne gelten, sondern. nur, was auf den Unfall als eine wesentliche Ursache zurückzuführen ist. Das trifft aber bei der Neurose des. Klägers zu. So wenig dessen psychopathische Veranlagung unter § 14 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen fällt, s0 wenig vermag sie die Adäquanz - des Kausalzusammenhanges zwischen: dem Unfall. und der nach anfänglich leichteren Störungen entstandenen: Neurose- aufzuheben. Der Ausdruck « Adäquanz » darf nicht dazu verleiten, nur golche Folgen eines Unfalles zu berücksichtigen, die als gewöhnliche erscheinen, 80 wie sie angesichts des Unfallherganges und dessen körperlicher Einwirkungen zu erwarten waren. Vielmehr ist von den tatsächlichen Auswirkungen auszugehen und rückblickend zu entscheiden, ob und wiefern der Unfall noch als deren wesentliche Ursache erscheint. Das iet für die Neurose des Klägers in vollem Masse zu bejahen ; denn, ein anderes Ereignis, das den Kausalzusammenhang unterbrochen hätte, ist nicht ersichtlich. Namentlich kann dem Kläger, wie ausgëführt, keine verwerfliche Willensbetätigung vorgewötfeh werden. Wenn eine ungewöhnliche psychische Vinpfiüdlichkeit und Schwäche vorlag, s0 dass er sich. Voti den ersten Störungen - nicht rasch erholte, sondern in hoch ernsthaftere Störungen geriet, 80 wären däs nut eben die Auswirkungen des Unfalles auf diéseñ #6 gearteten Versicherten.

Darüit ist niclits gegen eine medizinisch-biologische Bétrachtiüngesweise gesagt, die davon ausgehen mag, von elner medizinisch-biologisch adäquaten Verknüpfung einer 178 Versicherungsvertrag. N99 29.

nach cinem Unfall aufgetretenen Neurose mit dem betreffenden Unfall lasse sich nur dann sprechen, wenn dieser die Neurose unter der Voraussetzung normaler Reaktionsweise des Betroffenen erkläre. Rechtlich ist eine ungewöhnliche, immerhin nicht ganz aussgergewöhnliche Reaktionaweise, wie diejenige des Klägers, kein zureichender Grund zur Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhanges. Erscheint eine: Neurose durch den vorausgegangenen Unfall ‘und dessen unmittelbare, insbesondere auch körperliche Einwirkungen nicht genügend erklärt, gs0 erheben sich allerdings zunächst Verdachtsgründe - und Schwierigkeiten der Tatsachenfeststellung. Diese Schwierigkeiten sind um s0 beträchtlicher, als die Grenze zwischen bewusster und unbewusster Ággravation, der Übergang von Hysterie zu Simulation nicht scharf gezogen werden kann (vgl. KAUFMANN, Unfallmedizin, 4. Auflage, II. Band S. 324). Das rechtfertigt aber, jedenfalls bei Versicherungsansprüchen aus Vertrag, nicht, bloss eigentliche traumatische, namentlich Schreck- und Angstneurosen, wie sie meistens beim und unmittelbar nach dem Unfall auftreten, als adäquate Folgen gelten zu lassen. Die zunächst vermuteten Unstimmigkeiten erwahren sich unter Umständen bei näherer Abklärung nicht, wie ) gorade im vorliegenden Falle.

2. (Quantitativ).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundlesgericht - Die Berufung wird grundsätzlich gutgohoisaen and die Mago teilweise Zugesprochen aeeere VIII. MOTORFÄHRZEUGVERKEHR — CIRCULATION DES VÉHICULES AUTOMOBILES

30. , Extrait de l'arrêt de la Ire Seetion civile du 23 mai 1944 dans la cause La Winterthour c. Eray.

Circulation routière.

1. Le louage d’une automobile pour une ; demi- journée noe suffit pag à transmetire la qualité de détenteur au preneur ; art. 37 al. lor LA.

2. Notion du transport gratuit ; art. 37 al. 4 LA.

M otorfahrzeugverkehr.

1. Kein Übergang der Haltereigenschafi auf denjenigen, der ein “Fahrzeug für einen halben Tag mietet ; Art. 37 Abs. 1 MFG.

2. DOB des unentgeltlich Mitgeführtwerdens ; Art. 37 Abs. < Circolazione d’autoveicoli.

1. La locazione d’un’automobile per una mézza giornata non basta a trasferire al locatario la qualità di detentore ; art. 37 cp. 1 LCAYV.

2. Nozione del traaporto gratuito ; art. 37 cp. 4 LCAYV.

Le 23 avril 1940, Tevfik Ercan, étudiant à l’Université de Lausanne, a loué une. automobile chez le garagiste Magnenat à Lausanne. L’après-midi du même jour, il est parti au volant de la voiture occupée par quatre de ses camarades d’études, au nombre desquels se trouvait Salim Eray. Tous ge rendaient à une fête nationale célébrée à Genève par l’association des étudiants tures de cette ville, i A un tournant de la route avant Céligny, Ercan perdit la maîtrise de sa voiture. L'automobile heurta une bouche à eau, fit trois culbutes et se renversa. Tous ses occupants furent blessés, Eray grièvement. Il a actionné la Société. d’assurance La Winterthour, auprès de laquelle Magnenat était assuré comme détenteur de la voiture louée, en paie-- ment de 39 499 fr, La défenderesse a conclu au rejet de la demande. _ Par jugement du 11 novembre 1943, la Cour civile

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur le contrat d’assurance, Art. 33 et Art. 383 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2009, 1 juillet 2009, 1 janvier 2011, 1 janvier 2022, 1 septembre 2023 et 1 janvier 2024.

Cité dans