70 IV 145
39, Urteil des Kassationshofes vom 282. September 1944
Faits
I. i. S. Frey gegen Pfändler.
L. Art. 29, 27 Ziff. 3 StGB. Die Frist zur Stellung des Strafantrages gegen den Redaktor einer Zeitung oder Zeitschrift beginnt nicht zu laufen, bevor der Antragsberechtigte weiss, dass der Verfasser nicht ermittelt oder in der Schweiz micht vor Gericht gestellt werden kann oder dass die Veröffentlichung ohne dessen Wissen oder gegen dessen Willen stattgefunden hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Antragsberechtigte binnen drei Monaten seit Kenntnis des Artikels Schritte unternimmt, um den Verfasser zu ermitteln (Erw. 1), 2. Art. 178 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, Art. 269 Abs. 1, 275 Abs. 1 BStrP. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof kann nicht geltend gemacht werden, zum Beweis der Wahrheit der ehrenrührigen Äusserung hätten andere Beweismittel zugelassen werden müssen oder dieser Beweis sei unrichtig gewürdigt worden (Erw. 2).
3. Art. 173 StGB, Art. 55 BV. Die Leichtfertigkeit der Beschuldigung ist selbst dann nicht Tatbestandsmerkmal der üblen Nachrede, wenn diese durch das Mittel der Drnokerprosss begangen wird (Erw. 3).
1. Art. 29, 27 ch. 3 CP. Le délai pour porter plainte contre le rédacteur d’un journal ou d’un périodique ne commence pas à courir avant que le lésé sache que l’auteur ne peut être découvert ou ne peut être traduit en Suisse devant un tribunal ou que Îa publication a été faite à son insu ou contre za volonté. Il en est ainsiíi en tout cas lorsque, dans les trois mois dès qu'il a eu connaissance de l’article, l’ayant droit fait des démarches pour découvrir l’auteur (consid. 1).
2. Art. 173 ch. 2 al. 1 CP, art. 269 al. 1, 275 al. 1 PPF. On ne peut soutenir dans un pourvoi en nullité à la Cour de cassation que, s’agissant d'établir la vérité de propos diffamatoires, le tribunal cantonal aurait dû accueillir d’autres preuves ou qu’il a mal apprécié les preuves administrées (consid. 2).
3. Ari. 173 CP, 55 CF. Même dans le cas où la diffamation est commise par la voie de la presse, elle ne suppose pas dus les accusations aient été portées à la’ légère (consid. 3), 1. Ari. 29, 27 cifra 3 OP. Il termine per sporgere querela contro il redattore d’un giornale o d’un periodico non comimcia prima che 11 leso sappia che lFautore non può eassere scoperto o non può essere tradotto in Isvizzera davanti ad un tribunale o che 10 AS 70 IV — 1944 E46 Strafsgesctzbuch. N° 39.
la pubblicazione è stata fatta ad insaputa o contro la volontà dell’autore. Così è, ad ogni modo, quando, net tre mesi dacchè bha avuto conoscenza dell’articolo, l’avente diritio ha fatto dei passi per scoprire 1il-suo autore (consid. I).
2. Art. 173, cifra 2, cp. 1 CP, art. 269 cp. 1, 275 cp. 1 PPF. Non sì può sostenere in un ricorso alla Corte di cassazione che, trattandosiíi di accertare la verità di proposîiti diffamatori, 11 tribunale cantonale avrebbe dovuto accogliere altre prove o che ha erroneamente apprezzato le prove assunte (constd. 2).
3. Art. 178 CP, 3s CF. Anche nel caso in cui la difsamazione è commessa per mezzo della stampa, essa non presuppone che le accuse siíano sfate lanciate alla leggera (consid. 3).
4A. — Otto Pfändler verfasste im Oktober 1940 einen Vorschlag für die Reorganisation des Nationalrates. Das Titelbild der Broschüre enthält die photographische Wiedergabe des Nationalratssaales und die Bemerkung : « So sieht es aus im Nationalrat... » Vom Bild wird erklärt, es sei am 10. September 1940 -vormittags während eines Vollmachtenberichtes des Bundesrates (bei 68 anwesenden Mitgliedern) aufgenommen worden. Im Dezember 1940 kam es im Nationalrat wegen der Broschüre zu einer Interpellation. Pfändler gab die Erklärung ab, in einem Teil der deutschen Ausgabe der Broschüre sei infolge eines Druckfehlers als Sitzungstag der 10. statt der 17. September 1940 genannt worden, das Bild stamme aber aus der Vormittagssitzung vom 18. oder 19. September. Später kam ein Volksbegehren über die Reorganisation des Nationalrates zustande. Auf die Volksabstimmung hin, welche am 3. Mai 1942 stattfand, verwendeten die Anhänger der Initiative ein Flugblatt, das wieder das für die Broschüre verwendete Bild enthielt, darunter den Titel « Nationalratspräsident Dr. Nietlisbach am 2. Dezember 1940 in seiner Amtsantrittsansprache ». Ferner schlugen sie ein Plakat an mit dem gleichen Bilde und kündeten in der Presse aus, dass Fr. 10,000.— erhalte, wer nachweisen könne, dass das Bild nicht während der Verhandlungen des Nationalrates vom 18. September 1940 aufgenommen worden sei.
Im Abstimmungskampfe nahm das « Luzerner Tagblatt», welches von Siegfried Frey redigiert wurde, gegen das Volksbegehren Stellung. Während in zwei in dieser Zeitung erschienenen Artikeln vom 18. und 22. April 1942 lediglich behauptet wurde, das Bild œuf der Broschüre Pfändlers trage ein falsches Datum, wurde in einem Artikel vom 23. April 1942 beigefügt, dieses Bild sei « als ein aufgelegter Schwindel erwiesen ». Am 30. April 1942 führte die gleiche Zeitung aus : « In der DezemberSess10n 1940 ist der Verfasser der Broschüre, Otto Pfändler, überführt worden, dass das Bild nicht aus einer Sitzung des Nationalrates stammt. Die erklärende Legende mit dem Hinweis auf die Tagung vom 10. September war eine Lüge. Denn an diesem Tag fand überhaupt keine Sitzung des Nationalrates statt ! » Am 1. Mai 1942 meldete das « Luzerner Tagblatt », der Landesring habe in Weggis « die bekannten Flugblätter mit dem gefälschten Bild verteilen lassen », und am 2. Mai 1942 bezeichnete es das gleiche Bild ale eine Fälschung und sprach von « Ungeheuerlichkeit dieser Propaganda mit Falsch- Bildern und Verdrehungen ».
Pfändler erhielt von den Artikeln bald nach ihrem Erscheinen Kenntnis, wusste jedoch nicht, wer sie verfasst hatte. Insbesondere wusste er nicht, dass die mit « S. F. » bezeichneten Artikeln vom 30. April und 2. Mai vom Redaktor der Zeitung persönlich verfasst worden, waren. Am 17. Juli 1942 ersuchte er das Statthalteramt Luzern-Stadt gestützb auf § 5 des luzernischen Gesetzes über das Strafverfahren in Ehr- und Kreditstreitsachen, die für die Artikel verantwortliche Person zu ermitteln. Bevor es zu amtlichen Erhebungen kam, schrieb er am 12. August 1942 der Redaktion der Zeitung, sle möge den Verfasser der Artikel bekanntgeben oder, falls sie dies ablehne, den verantwortlichen Redaktor nennen. Am 8. September 1942 liess ihm Frey. antworten, dass er für sämtliche Artikel die Verantwortung übernehme. Am 26. September 1942 stellte Pfändler beim Statthalteramt Luzern-Stadt gegen Frey Strafantrag wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede und Be- 148 Strafgesetzbuch. N° 39.
schimpfung, und verlangte Genugtuung und Fohadenersatz sowie Veröffentlichung des Urteils.
B. — Das Amtsgerieht Luzern-Stadt sprach den Beklagten frei mit der Begründung, der Strafantrag sei zu spät gestellt worden. - Auf Appellation des Klägers hin verurteilte das Obergericht des Kantons Luzern den Beklagten am 17. April 1944 wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) zu dreissig Franken Busse und verfügte, das Urteil sei auf Kosten des Beklagten im « Luzerner Tagblatt » zu veröffentlichen. Das Gericht erblickte die strafbare Tat darin, dass der Beklagte in mehreren Artikeln das vom Kläger auf der Broschüre und dem Plakat verwendete Bild als eine Fälschung bezeichnet hatte. Den Strafantrag betrachtete es als rechtzeitig gestellt, den Wahrheitsbeweis als gescheitert. Die Überzeugung, dass die Behauptung der Fälschung nicht als wahr bewiesen werden könne, stützte das Gericht auf das Ergebnis eines Prozesses, den Pfändler gegen andere über das gleiche Thema vor dem Obergericht des Kantons Zürich durchgeführt hatte ; die Einvernahme verschiedener Zeugen, durch welche der Beklagte den Wahrheitsbeweis erbringen wollte, lehnte es ab.
C. — Der Verurteilte ficht das obergerichtliche Urteil mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, es seli aufzuheben und die Sache sei zur Freisprechung des Beschwerdeführers oder zur Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, der Kläger habe die dreimonatige Frist zur Stellung des Strafantrages verpasst, das Obergericht habe den Beschwerdeführer in Verletzung von Art. 173 Ziff. 2 Abs. 1 StGB nicht zum Beweis der Wahrheit zugelassen und die im « Luzerner Tagblatt » erschienenen Artikel seien durch das Recht zur freien. Meinungsäusserung in der Presse (Art. 55 BV) gedeckt.
D. — Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde und den Zuspruch einer Entschädigung zulasten des Beschwerdeführers.
Considérants
1. Das Recht, Strafantrag zu stellen, erlischt nach Ablauf von drei Monaten, gerechnet vom Tage, an welchem dem Antragsberechtigten der. Täter bekannt wird (Art. 29 StGB). Wird die strafbare Handlung durch das Mittel der Druckerpresse begangen, so0 ist der Verfasser dafür allein verantwortlich (Art. 27 Ziff. 1 StGB). Der Redaktor einer Zeitung ist nur dann strafbar, wenn der Verfasser des Artikels nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden kann, oder wenn die Veröffentlichung ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen stattgefunden hat (Art. 27 ZiffÆ. 3 StGB). Verfasser und Redaktor haften somit nicht solidarisch, s0 dass es dem Verletzten freistünde, nach Gutdünken gegen den einen oder gegen den anderen Strafantrag zu stellen. Auch kann der Redaktor nicht schon dann verfolgt werden, wenn der Antragsberechtigte den Verfasser nicht kennt. Vielmehr muss feststehen, dass dieser nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht -gestellt werden kann oder dass die Veröffentlichung ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen stattgefunden hat. Vorher kann daher auch die Frist zur Stellung des. Strafantrages nicht zu laufen beginnen. Das Recht, gegen den Redaktor Strafantrag zu stellen, könnte sonst verwirkt werden, noch ehe es dem Berechtigten möglich ist, davon Gebrauch zu machen. Dieses Recht durch einen Eventualantrag auszuüben in einem Zeitpunkt, in. welchem die Bedingungen für die Verfolgung des Redaktors noch nicht erfüllt sind, ist nicht möglich. Unter dem Strafantrag versteht das Strafgesetzbuch das bedingungslose Begehren um Bestrafung des Täters. Zudem kann dem Antragsberechtigten nicht zugemutet werden, die Bestrafung des Redaktors zu _ verlangen, noch ehe er weiss, ob und aus welchem Grunde der Verfassger nicht verfolgt werden kann. Er kann von einem Strafantrag gegen den Redaktor absehen wollen, solange ungewiss ist, ob die Veröffentlichung des Ärtikels mit oder ohne Wissen des Verfassers oder gegen dessen 159 Strafgosstzbuch. Ne 39.
Wüllen erfolgt ist. Ein Redaktor, der ohne Wissen oder gegen den Willen des Verfassers veröffentlicht hat. erscheint unter ‘Umständen dem Antragsberechtigten nieht der gleichen Nachsicht würdig wie einer, der es mit Wissen und Willen des Verfassers getan hat. Ob das der Fall sei, kann der Antragsberechtigte aber in der Regel überhaupt nur dadurch abklären, dass er zunächst gegen den (bekannten oder unbekannten) Verfasser Strafantrag stellt. Dieser Weg ist oft auch der einzig gangbare, um Sicherheit zu erlangen, dass der Verfasser nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden kann. Beantragt daher der Verletzte zunächst die Bestrafung des Verfassers, und ergibt dann das Verfahren, dass dieser nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden kann oder dass der Artikel ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen veröffentlicht worden ist, 80 beginnt die Frist zur Stellung des Strafantrages gegen den Redaktor erst mit dem Augenblick zu laufen, in welchem dem Antragsberechtigten dieses Ergebnis der Untersuchung bekannt wird. Desgleichen tut der Antragsberechtigte alles, was ihm zugemutet werden kann, wenn er das ihm vom kantonalen Prozessrecht zur Verfügung gestellte Verfahren zur Ermittlung des Verfassers, wie es beispielsweise § 5 des luzernischen Gesetzes vom
9. März 1938 über das Strafverfahren in Ehr- und Kredit- streitsachen vorsieht, in Gang setzt und binnen drei Monaten nach dessen erfolglozgem Ausgang gegen den Redaktor Strafantrag stellt. Wohl erleidet s0 die Belangung des Redaktors eine Verzögerung. Die kurzen Verjährungsfristen — ein Jahr für die ordentliche und zwei Jahre für die absolute Verjährung (Art. 27 Ziff. 6, Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) — setzen ihr jedoch Grenzen, die sie erträglich machen. Solche Verzögerungen sind übrigens nicht eine Besonderheit des Strafverfahrens in Pressesachen, da Art. 29 StGB den Antragsberechtigten nicht verpflichtet, nach dem ‘Täter zu forschen oder Strafantrag zu stellen, ehe er ihn kennt.
Strafgesetzbuch..N® 39. 151:
Die Frage kann ofen“ bleiben, ob das :Antragsrecht: gegen den Redaktor verwirkt wird, wenn der Antrags-! berechtigte, der den Artikel] und den Redaktor kennt, binnen drei Monaten nichts unternimmt, um den Verfasser zu ermitteln und dadurch die Voraussetzungen zur allfälligen Verfolgung des Redaktors zu schaffén. Der Beschwerdegegner hat vor Ablauf der dreimonatigen Friet die Hilfe des Statthalteramtes zur Ermittlung des Verfassers nachgesucht. Noch ehe ihm das Ergebnis dieses Verfahrens bekannt war, fragte er hierauf die Redaktion nach dem Verfasser und erfuhr am 8. September 1942, dass dessen Name nicht preisgegeben werde. Erst damit war die Voraussetzung zur Verfolgung des Redaktors geschaffen. Der Strafantrag vom 26. September 1942 ist daher nicht verspätet.
2. Die Vorinstanz hat dem- Beschwerdeführer nicht versagt, den Beweis der Wahrheit der ehrenrührigen Äusserungen zu erbringen. Sie hat lediglich die Erheblichkeit der von ihm angerufenen Beweismittel verneint, weil das Ergebnis des Zürcher Prozesses sie überzeugte, dass mit diesen Mitteln die behauptete Tatsache nicht bewiesen werden könne. Ob sie auf die vor dem Zürcher Obergericht stattgefundene Beweisführung abstellen durfte; ist eine Frage des kantonalen Prozessrechtes, die das Bundesgericht nicht überprüfen darf (Art. 269 Abs. I BStrP). Dieses hat auch nicht zu entscheiden, ob das Ergebnis jener Beweisführung die Ablehnung weiterer Beweismittel rechtfertigte, denn das ist eine Frage der Beweiswürdigung, die dem Gebiete des Tatsächlichen angehört ; der Kassationshof ist an den von der kantonalen Instanz festgestellten Tatbestand gebunden (Art.
272 bis Abs. 1 lit. b, Art. 275 Abs. 1 BStrP).
3. Wie das Bundesgericht bereits in Sachen Pfändler gegen Weber und Mitbeschuldigte (BGE 70 IV 20 ffÆ.) ausgeführt hat, ist die Leichtfertigkeit der Beschuldigung auch dann nicht Tatbestandsmerkmal der üblen Nachrêdé; wenn diese durch das Mittel der. Druckerpresse 152 Straigesetzbuch. N° 40.
begangen wird ; Art. 55 BV schaft in dieser Beziehung für die Presse kein Ausnahmerecht. Diese Verfassungsbestimmung deckt daher den Beschwerdeführer nicht.
Dispositif
Demnach erkennt der Kassationshof : Die Niohtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.