70 IV 212
57, Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember 1944 1i.S. Frey gegen Géneralprokurator des Kantons Bern.
Art. 252 Ziff. 1 StGB gilt nur, wenn der Täter durch die ÄAusweisgchrift, das Zeugnis oder die Bescheinigung unmittelbar das Fortkommen der Person, sei es seiner selbst, sei es eines Dritten, erleichtern will.
L'art. 232 ch. 1 CP ne s'applique que lorsque l’auteur cherche, par la pièce de légitimation, le certificatou l’attestation, à améliorer directement sa situation personnelle ou la situation personneile d'autrui.
L'art. 252 ep. 1 CP non sí applica che allorquando l’autore intenda conseguire, con le carte di legittimazione, i certificati o gli attestati contrafatti, un miglioramento immediato della propria condizione personale o di quella di un terzo.
Aus dem Tatbesiand :
Hans Frey legte dem Berthold Signer gefälschte Atteste der Eidgenössischen Materialprüfungs-Anstalt über das Erzeugnis « Cementin » vor und bewog ihn, zwecks Herstellung und Vertriebs dieses Erzeugnisses mit ihm eine Kollektivgesellschaft einzugehen. Diese verwendete die gefälschten Atteste als Werbemittel. Das Obergericht des. Kantons Bern verurteilte Frey in Anwendung von Art. 251 Zif. 1 StGB wegen Gebrauchs gefälschter Urkunden. Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde machte Frey subsidiär geltend, er sei für den Gebrauch der falschen Atteste nur nach Art. 252 Ziff. 1 StGB zu bestrafen. :
Erwägungen
Nach Art. 252 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer.in der Absicht, sich oder einem andern das Vortkommen zu erleichtern (d’améliorer 8a situation ou celle d’autrui), Ausweisschriften, Zeugnisse oder Bescheinigungen fälscht oder verfälscht oder eine von einem Dritten hergestellte Schrift dieser Art zur Täuschung missbraucht. Diese Bestimmung übernimmt durch eine allgemein gehaltene Wendung das Recht verachiedener früherer siasche Recht in kagsuistischer Form für die Fälschung von Pässen, Leumundszeugnissen, Heimatscheinen, Niederlassungsbewilligungen, Arztzeugnissen und dergleichen Sondernormen enthielten (z. B. Strafgesetzbücher von Zürich 8§ 1083 lit. b, Bern Art. 111, Tessin Art. 222-230). Sie gilt nur dann, wenn der Täter durch die Auesweisschrift, das Zeugnis oder die Bescheinigung unmittelbar das Fortkommen der Person, sei es seiner selbst, sei es eines Dritten, erleichtern will. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die gefälschte oder verfälschte Schrift, wie hier, dazu dienen soll, eine Ware leichter abzusetzen, dem Täter oder einem Dritten also Einnahmen zu versgchaffen. Wenn dadurch zugleich das Fortkommen der Person erleichtert wird — was in der Regel nicht einmal in der Ábsicht des Täters liegt — 80 geschieht es nur mittelbar. Im Vordergrund steht der unmittelbare. Zweck der Verschafung geschäftlicher Vorteile ; das führt zur Anwendung des Art. 251 StGB.