70 IV 85
22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. Mai 1944 i. S. Steiner gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Art. 335 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Die Kantone smd befugt, unzüchtiges Reden in der Öffentlichkeit als Übertretung mit Strafe zu bedrohen : § 39 des luzernischen EG StGB verstösst nicht gegen Bundesrecht.
Art. 335 ch. 1 al. 1 CP. Les cantons peuvent punir & titre de contravention les propos contraires à la pudeur tenus en public ; le.§ 39 de la LA lucernoise du CP ne viole pas le droit fédéral.
Art. 335, cifra 1, cp. 1 CP. I cantoni poss0no punire a titolo di contravvenzione i discorsì contrari al pudore tenuti in pubblico ; il § 39 della legge lucernese d’introduzione del CP non viola 11 diritto federale.
Aus den Erwägungen :
Das Strafgesetzbuch stellt in Art. 203 unter Strafe die öffentliche Begehung einer unzüchtigen Handlung. Handlung ist hier nicht im weitesten Begriffe zu verstehen, sondern es ist die Tat im Gegensatz zum Wort. Die Beratungen der II. Expertenkommission stellen das ausser Zweifel (Prot. 3 259, 262 Abs. 1, Voten von ZÜRCHER, GAUTIER und HAFrTER; vgl. auch Erl. VE S. 248). Aus ihnen ergibt sich aber auch deutlich, dass lediglich davon abgesehen werden wollte, das unzüchtige Reden gleich unzüchtigem Handeln als Vergehen unter Strafe zu stellen, nicht dagegen, es überhaupt jeglicher Ahndung zu entziehen. Diese sollte vielmehr dem Übertretungsstrafrecht vorbehalten sein. Dem widerspricht nicht, dass der Bundesgesetzgeber das unzüchtige Reden nicht selbst, gleich den Tatbeständen der Art. 205 und 206, als « Übertretung gegen die Sittlichkeit » unter Strafe gestellt hat. Denn für die bundesrechtliche Regelung dieser beiden Tatbestände hatte er besondere Gründe. Der eine steht im Zusammenhang mit den Strafbestimmungen gegen Angriffe auf die Schamhaftigkeit und die Ehre der belästigten Person, will also nicht in erster Linie öffentlichen Anstand und Sitte schützen, und der andere trifft einen Auswuchs der Prostitution, deren strafrechtliche Erfassung der Bundesge- 86 Verfahren. N° 23.
setzgeber allerdings abschliessend zu ordnen gedachte (BGE 68 IV 40). So blieb die Ahndung des unzüechtigen Redens in der Öffentliehkeit wie andere Verletzungen von Anèétand und Sitte in der Öffentlichkeit als Störung der öffentlichen Ordnung dem kantonalen Gesetzgeber des . Vhertretungsstrafrechtes anheimgestellt. § 39 des Iuzernischen EG, der mit Busse bis zu 100 Fr. und in besonders schweren Fällen mit Haft bis zu 10 Tagen bedroht, wer öffentlich durch unzüchtige Reden das sittliche Empfinden anderer verletzt, ist demnach durch Art. 335 Abs. 1 StGB gedeckt.
IT. KRIEGSWIRTSCHAFT — ÉCONOMIE DE GUERRE Vgl. Nr. 16. — Voir n° 16.
ITT. VERFAHREN