71 I 33
8. Urteil vom 12. Februar 1945 i. S. Huser gegen Amitlicher Wohnungsnachweis des Kantons Basel-Stadt, BV Ari. 45, OG Art. 86 Abs. 2 : Wird die Niederlassung gestützt auf den BRB vom 15. Oktober 1941 wegen Wohnungsnot verweigert, so ist die staatsrechtliche Beschwerde erst nach Erschôpfung der kantonalen Instanzen zulässig.
Art. 48 CF, 86 al. 2 OJ : Lorsque l'établissement est refusé en vertu de l’ACF du 15 octobre 1941 (pénurie des logements), le recours de droit public n’est recevable qu ‘aprés épuisement des instances cantonales.
Art. 45 CF, 86 cp. 2 OGF : Quando il domicilio sia rifiutato in bese al DCF 15 ottobre 1941 concernente la penuria degli alloggi, il ricorso di diritto pubblico à ammissibile solo contro la decisione cantonale emanata in ultima istanza.
Der Beschwerdeführer zog im Jahre 1944 von Binningen nach Basel und kam dort um Bevilligung der Niederiassung ein. Mit Verfügung vom 22. August 1944 wies jedoch der amtliche Wohnungsnachweïs Basel-Stadt sein Gesuch wegen der herrschenden Wohnungsnot ab. Am 15. Dezember erneuerte der Beschwerdeführer sein Gesuch beim Regierungsrat. Dieser überwies es dem amtlichen Wohnungsnachweis, welcher dem Beschwerdeführer am 25. Januar 1945 mitteïlte, er kônne darauf nicht eintreten, da darin keine neuen Tatsachen geltend gemacht würden, die eine Ânderung des am 22. August 1944 ergangenen Entscheids rechtfertigen kônnten.
Hierüber beschwert sich Huser beim Bundesgericht in einer Éingabe vom 30. Januar 1945 unter Berufung auf die Niederlassungsfreiheit.
Erwägungen
Dem Beschwerdeführer wird die Niederlassung in Basel auf Grund der Art. 19 und 20 des Bundesratsbeschlusses vom 15. Oktober 1941 über Massnahmen gegen die Wohnungsnot verweigert. Die gestützt auf diesen Erlass von den kantonalen Behôrden gefällten Entscheide sind endgültig ; eine Weiterziehung an eine Bundesbehôrde findet nicht statt (Art. 3 BRB). Das Bundesgericht hat angenommen, diese Vorschrift beziehe sich nicht auf den: staatsrechtlichen Rekurs wegen Verfassungsverletzung (BGE 68 I 132) ; es hat aber verlangt, dass vor dessen Ergreifung die kantonalen Instanzen zu erschôpfen seien (nicht verôfientlichte Entscheide vom 18. September 1942 i.S. Klauenbôsch und vom 25. Oktober 1943 i.S. Küpfer). An dieser Praxis ist festzuhalten. Wenn schon gegen ausdrücklich als endgültig bezeichnete, an keine Bundesbehôrde weiterziehbare Entscheide der staatsrechtliche Rekurs wegen Verfassungsverletzung gewährt wird, so rechtfertigt es sich jedenfalls, dieses ausserordentliche Rechtsmittel nur zuzulassen gegenüber Entscheiden, die auch an keine kantonale Behôrde mehr weitergezogen werden kôünnen. Nach Art. 22 des BRB bleibt nun gegen-