71 I 344
52. Urteil vom 15. Oktober 1945 i. S. Güilin gegen Panis A.-G. und Handelsgerieht Zürich.
Art. ö9 BV : Begriff der persönlichen Ansprache (Erw. 1) ; Zuläsgigkeit des Ausenahmegerichtsstands der Widerklage, wenn zwiachen dieser und der Hauptklage ein rechtlicher Zusammenhang besteht (Erw. 2,3).
Art. 59 CF : Notion de la réclamation personnelle (consid. 1); admissibilité du for exceptionnel de la demande reconventionnelle lorsqu’il y a un rapport juridique entre cette demande et la demande principale (consid. 2 et 3).
Ari. 59 CF : Nozione della pretesa personale (consid. 1) ; ammisgibilità del foro eccezionale della domanda reconvenzionale, quando esiste un ness80 giuridico tra questa domanda e la domanda principale (cons1d. 2 e 8).
4. — Der Beschwerdeführer Gütlin in Neuenstadt is Tnhaber der Marke « Sanopan » für ein patentiertes Gärungsmittel zur Bekämpfung der Brotkrankheit, das von der « Mubag » A.-G. hergestellt wird. Die Panis A.-G. in Zürich vertreibt unter der Marke « Pro PAN » ebenfalls ein Mittel gegen die Brotkrankheit.
Ende November 1944 reichten Gütlin und die Mubag beim Handelsgericht Zürich gegen die Panis A.-G. Klage auf Nichtigerklärung der Marke « Pro PAN » ein mit der Begründung, es handle sich um eine unzulässige und irreführende Marke ; unzulässig, weil Propan als Sachbezeichnung für eine chemische Verbindung ein Freizeichen sgei, und irreführend, weil das Backmittel der Panis A.-G. dieses Propan nicht enthalte.
Die Panis A.-G. beantragte Abweisung der Klage und verlangte widerklageweise gegenüber Gütlin Nichtigerklä-. rung der Marke « Sanopan », die nichts anderes heisse als gesundes Brot und daher als reine Sachbezeichnung nicht schutzfähig sei, Gütlin bestritt gestützt auf Art. 59 BV die Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich zur Beurteilung der Widerklage, da diese mit der Hauptklage nicht konnex sei.
Durch Zwischenentscheid vom 16. Februar 1945 erklärte sich jedoch das Handelsgericht Zürich für zuständig, indem es ausführte : Konnexität setze keine rechtliche gegenseitige Abhängigkeit in dem Sinne voraus, dass sich die beiden Ansprüche gegenseitig bedingen oder ausschliessen. Es genüge vielmebr, dass die beiden Klagen eine gewisse gemeinsame Grundlage hätten, sodass die Beurteilung der Widerklage durch die gleichzeitige Würdigung des tatgächlichen Fundaments der Hauptklage wesentlich gefördert werde. Das treffe hier zu, freilich nicht schon deshalb, weil es sich um Angprüche aus dem gegenseitigen Konkurrenzkampf handle, wohl aber, weil es sich bei den umstrittenen Marken um solche für gleichartige Erzeugnisse handle ; auch bestehe zwischen ihnen eine gewisse Ähnlichkeit, sodass der für die Beurteilung beider Klagen massgebende Sachverhalt weitgehend derselbe gi.
Sachverhalt
B. — Gegen diesen Entscheid hat Gütlin staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Zur Begründung wird unter Berufung auf Art. 59 BV ausgeführt : Eine innere rechtliche Konnexität zwischen Haupt- und Widerklageanspruch bestehe nicht. Die Beurteilung der Hauptklage fördere die der Widerklage keineswegs. Bei der Hauptklage frage es sich, ob die Marke « Pro PAN » im Hinblick auf die chemische Verbindung Propan als gemeinfreie Sachbezeichnung zu gelten habe und für das Publikum irreführend sei. Bei der Widerklage dagegen, mit der selbständig die Löschung der Marke « Sanopan » verlangt werde, frage es sich, ob diese Bezeichnung Phantasiecharakter und Verkehrsgeltung habe.
C. — Das Handelsgericht Zürich hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Die Beschwerdebeklagte beantragt Abweisung der Beschwerde und führt aus : Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei der erforderliche Zusammenhang gegeben, wenn Haupt- und Widerklage auch nur zum Teil dieselbe Grundlage hätten. Das trefe hier zu. Beide Klagen seien nach demselben Spezialgesetz zu beurteilen und gingen auf das zwischen den Parteien herrschende Wett- - 346 Staatsrecht.
bewerbsverbältnis zurück. Auch die gegenseitige Förderung durch gemeinsame Beurteilung sei gegeben, denn das mis Bezug auf die Marke « Pro PAN » gesammelte Material werde auch für die Beurteilung der Marke « Sanopan » von Bedeutung sein.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen aus folgenden
Erwägungen
I. — Das Recht zur Berufung auf Art. 59 BV kann dem Beschwerdeführer nicht wegen der Natur des gegen ihn erhobenen Anspruchs abgesprochen werden. Markenrechte sind zwar gleich den dinglichen absolute Rechte. Ihr Gegenstand ist aber nicht körperlich, sondern als immaterielles Gut mit der Person ihres Inhabers verbunden. Gegen diesen gerichtete Klagen, die sich auf Bestand oder Umfang seines Markenrechts beziehen, sind daher bezüglich des Gerichtsstands als persönliche Ansprachen zu betrachten.
9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts schliesst Art. 59 BV den Gerichtestand der Widerklage im interkantonalen Verhältnis auch für persönliche Ansprachen nicht aus, sofern ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Klage und Widerklage besteht (BGE 568 I 169 E. 3 und dort zitierte frühere Urteile), Ein solcher Zusammenhang liegt nicht nur vor bei materieller Konnexität im strengen Sinne, wenn die beidseitigen Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgeschäüft oder aus dem gleichen Tatbestand abgeleitet werden. Klage und Widerklage können sich auch auf verschiedene Tatbestände stützen, vorausgesetzt nur, dass sie Áusfluss eines gemeinsamen Rechtsverhältnisses sind oder doch eine enge rechtliche Beziehung zu einander haben, wie z. B. die Forderungsklage und die Widerklage aus ungerechtfertigtem Arrest für die Forderung (BGE 47 I 182 E. 4). Dagegen genügt es nicht, wenn es sich bloss um gleichartige Klagen handelt (BGE 7 8. 21, 21 S. 358, 34 I 773) oder wenn lediglich Gründe der Prozessökonomie für ihre gemeinsame Beurteilung sprechen.
Organisation der Bundeesrechtspflege. 347
3. Im vorliegenden Falle ist nicht ersichtlich, wieso zwischen den beiden Markenlöschungsklagen ein rechtlicher Zusammenhang bestehen soll. Sie beruhen auf unabhängigen Tatbeständen, die dureh keine rechtlichen Beziehungen miteinander verbunden sind. Auch der gegenseitige Konkurrenzkampf, aus dem sie hervorgegangen sind, schaft eine rechtliche Beziehung nicht ; er ist lediglich der äussere Anlass für Klage und Widerklage. Eine gemeinsame Grundlage wäre dagegen vorhanden, wenn die Verwechselbarkeit der beiden Marken die eine als unzulässig erscheinen liesse. Allein hierauf wird weder die Klage noch die Widerklage gestützt. Übrigens besteht zwischen den beiden Klagen nicht einmal ein ¿tatsächlicher Zusammenhang, Sieht man von der Identität der Parteien und dem Konkurrenzkampf zwischen ihnen ab, s0o ist den beiden Klagen auch nicht einmal ein nebensgächlicher Tatbestand gemeinsam. Dass beide Marken für ein Mittel gegen die Brotkrankheit gebraucht werden und die Silbe « pan » führen, vermag die beiden Klagen nicht zu zusammenhängenden, sondern höchstens zu gleichartigen zu stempeln. Damit lässt sich aber der Ausnahmegerichtsstand der Widerklage ebensowenig rechtfertigen wie mit den Gründen der Prozessökonomie, die sich hier zu seinen Gunsten anführen lassen.
V. STAATSVERTRÄGE TRAITÉS INTERNATIONAUX Vgl. Nr. 54. — Voir n° 54.
VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FÉDÉRALE Vgl. Nr. 49. — Voir n° 49,