71 II 204
44, Urteil der IT. Zivilabteilung vom 9. November 1945
Sachverhalt
I. i, S. Pfister gegen Koeh.
1. Der Entecheid des Scheidungsrichters über die Unterhaltespflicht - für Kinder (Art. 156 Abs, 2 ZGB) kann ohne Rüecksicht auf den Streitwert selbständig ans Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 4&4 OG).
29. Bundesrecht ist nicht verletzt, wenn der kantonale Richter bei der Regelung der Scheidungenebenfolgen die Parteianträge überschreitet (Art. 4 BZP, Art. 63 OG, Art. 158 ZGB).
3. Vereinbarungen über dis Nebenfolgen der Scheidung darf der Richter nicht teils genehmigen, teils verwerfen (Art. 158 ZiÆ. 5 ZGB).
4. Die blosse Möglichkeit der Wiederverheiratung des Ehegatten, dem die Kinder zugewiesen werden, bildet kemen Grund, einer Vereinbarung, wonach dieser Ehegatte allein für die Kinder zu sorgen hat, die Genehmigung zu- verweigern (Art. 156 Abs. 2, 157 und 158 Ziff. 5 ZGB).
1. La décision que prend le juge du divorce relativement à l’entretien des enfants (art. 156 al. 2 CC) peut être déférée au Tribunal fédéral indépendamment des autres dispositions du jugement et sans égard à la valeur litigieuse (art. 44 OJ).
2, Ne constitue pas une violation du droit fédéral le fait d’aller au delà des conclusiíions des parties en matière de réglement des effets accessoires du divorce (art. 4 LPCF, 63 OJ, 158 CC).
3. Les conventions relatives aux effets accessoires du divorce doivent être ratifiées ou rejetées en bloc (art. 158 ch. 5 CC).
4. Le seul fait que le conjoint auquel les enfants ont óté attribués pourrait 8e remarier n’est pas un motif suffisant pour refuser de ratifier une convention d’après laquelle c’est hu seul qui QUITA lPobligation de les entretenir (art. 156 al. 2, 157, 158 ch. 5 C), IL. La deecisione del giudice in merito al mantenimento dei figli (art. 156 cp. 2 CC) può essere deferita al Tribunale federale in- modo indipendente e senza riguardo al valore litigioso (art. 44 OGF).
2. 11 giudice che, regolando le conseguenze accessorie del divorzio, va oltre le conclusioni delle parti, non viola il diritto federale (ari. 4 PCF, 63 OGF, 158 CC). :
3. Le convenzioni sgulle conseguenze accessorie del divorzio debbono essere ratificate o rigettate in blocco (art. 158 cifra 5 CC).
4. Tl semplice fatto che il coniuge, cui i figli s0ono stati attribuiti, potrebbe contrarre un nuovo matrimonio, non è un motivo sufficiente per rifiutare la ratifica d’una convenzione, secondo la quale a lui s0olo incombe l'obbligo di mantenerli (art. 156, cp. 2 ; 157 : 1538, cifra 5, CC).
A. — Mit Urteil vom 6. Juli 1945 schied das kantonale Obergericht die Ehe der Parteien (Dispositiv 1), untersagte der Beklagten die Eingehung einer neuen Ehe für zwei Jahre (Dispositiv 2), stellte das aus der Ehe hervorgegangene Kind unter die elterliche Gewalt des Klägers und räumte der Beklagten ein Besuchsrecht ein (Dispogsitiv 3). Ferner verpflichtete es die Beklagte, dem Kläger an den Unterhalt des Kindes monatlich Fr. 10.— zu bezahlen (Dispositiv 4), obwohl dieser keinen dahingehenden Antrag gestellt, sondern sich bereit erklärt hatte, allein für das Kind aufzukommen, und genehmigte (Dispositiv 5) die von den Parteien am 18. Dezember 1944 geschlossene Scheidungsvereinbarung, die wie folgt lautet :
« 1. — Die Beklagte erklärt gich mit der Ehescheidung einverstanden und gibt zu, Ehebruch begangen zu haben.
2. — Die Beklagte ist ebenfalls damit einverstanden, dass das Kind dem Kläger zur Erziehung und Pflege zugewiesen Wird.
3. — Die Beklagte anerkennt, alle ibr gehörenden Gegenstände in Besitz zu haben und desgleichen, dass die noch in der Wohnung des Klägers befindlichen Mobilien und Objekte sämtliche dem Kläger gebören.
4. — Die Beklagte verzichtet auf alle Alimentationsansprüche und Entschädigungsforderungen gegenüber dem Kläger. » B. — Mit ihrer Berufung an das Bundesgericht beantragt die Beklagte, siíe sei von der ihr durch Dispositiv 4 auferlegten Beitragspflicht zu befreien. Der Kläger schliesst auf Nichteintreten ; eines materiellen Antrags enthält er sich.
Erwägungen
1. Der im Scheidungsurteil getroffene Entscheid über die Unterhaltspflicht für Kinder kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur zusammen mit dem Entscheid über die Scheidungsfrage, sondern auch selbständig ans Bundesgericht weitergezogen werden, und zwar gilt dies ütiébhängig vom Vermögenswert der streitigen Leistungen, da die Regelung jener Unterhaltspflicht einen notwendigen Bestandteil des Scheidungeurteils, aleo des Ent- 208 Familienrecht. N° 44.
scheides über eine nicht vermögensgrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 44 OG) bildet. Auf die Berufung ist daher einzutreten...
2. Die von der Beklagten angefochtene Bestimmung des obergerichtlichen Urteils ist nicht schon deswegen bundesrechtswidrig, weil sie dem Kläger etwas zugpricht, Was er nicht verlangt bat. Denn Art. 4 BZP und Art, 63 Abs. 1 OG stellen das Verbot des Überschreitens der Parteianträge nur für das Bundesgericht, nicht auch für den kantonalen Richter auf, und ebensowenig hindert Art. 158 ZGB diesen letziern daran, bezüglich der Nebenfolgen einer Scheidung Anordnungen zu treffen, für welche ein Parteiantrag nicht vorliegt (BGE 64 IT 385).
38. Das angefochtene Dispositiv beruht jedoch auf einer Verkennung der Grundsätze, die von Bundesrechts wegen für die Behandlung von Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung gelten.
Nach Art. 158 Ziff. 5 ZGB bedürfen solche Vereinbarungen Zu ihrer Reechtsgültigkeit der Genehmigung durch den Richter. Der hier vorgesehenen Art des Zusammenwirkens von Richter und Parteien bei der Gestaltung der Scheidungsfolgen entspricht es, wenn der Richter den Parteien, die ihm eine Scheidungskonvention vorlegen, gegebenenfalls nahelegt, die Klauseln abzuändern oder fallen zu lassen, die seines Erachtens der Genehmigung der Konvention entgegenstehen. Beharren dann die Parteien auf diesen Klauseln, s0 bleibt dem Richter nichts anderes übrig, als die Konvention als ganzes zu verwerfen und die Nebenfolgen nach Gesetz selbständig zu regeIn. Einzelne Klauseln zu verwerfen und über die betreffenden Punkte selber zu entscheiden, die andern dagegen zu genehmigen, ist ihm nach dem Sinne von Art. 158 Ziff. 5 ZGB nicht gestattet (BGE 82 II 7 E. 3).
Mit der vorliegenden Vereinbarung wollten nun die Parteien ofenzsichtlich die von der (vorwiegend. schuldigen) Beklagten zu machenden Zugeständnisse festlegen. Wenn klagten an das dem Kläger zugewiesene Kind febit, so bedeutet dies also nicht etwa, dass die Vereinbarung in diesem Punkte eine Lücke aufweise, wie das hinsichtlich des Besuchsrechts der Beklagten anzunehmen ist, sondern es ist daraus zu schliessen, dass die Parteien darüber einig waren, dass die Beklagte keine solchen Beiträge zu zahlen habe. Indem der Kläger vor Gericht erklärte, er sei bereit, allein für das Kind zu sorgen, hat er nur etwas bestätigt, was bereits abgemacht war. Mit Dispositiv 4 ihres Urteils, das die Beklagte zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrags verpflichtet, hat demnach die Vorinstanz die mit Dispositiv 5 (im übrigen) bestätigte Vereinbarung teilweise verworfen und damit gegen die erwähnten, aus Ärt. 158 Zif. 5 ZGB sich ergebenden Grundsätze verstossen.
4. Um einer gesetzmässigen Regelung der Nebenfolgen den Weg zu bereiten, wäre bei dieser Sachlage neben Dispositiv 4 von Amtes wegen auch Dispositiv 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache zur ungeteilten Genehmigung oder Verwerfung der die Unterhaltspflicht der Beklagten ausschliessenden Vereinbarung vom 18. Dezember 1944 (oder zur Genehmigung einer auf richterliche Empfehlung abgeänderten Vereinbarung) an die Vorinstanz zurückzuweisen, wenn nicht heute schon feststünde, dass die Gründe, die die Vorinstanz dazu bewogen, der Beklagten entgegen dem Parteiwillen einen Unterhaltsbeitrag aufzuerlegen, nicht stichhaltig sind. Die Vorinstanz erklärt nämlich selber, der Kläger verfüge als Angestellter der Stadt Luzern « vorderhand unzweifelhaft über ein hinreichendes Auskommen », und bejaht das Bedürfnis nach einem Unterbaltsbeitrag der Beklagten nur im Hinblick auf eine allfällige Wiederverheiratung des Klägers. Die blosse Möglichkeit, dass der Kläger einmal wieder heiraten und dann nicht mehr imstande sein könnte, allein für däs Kind zu sorgen, rechtfertigt es jedoch nicht, die Beklagte entgegen der Scheidungskonvention jetzt schon zur Beitragsleistung zu verpflichten. Jener Möglichkeit trägt vielmehr die Bestimmung von Art. 157 ZGB, wonach bei 14 AS 71 IL — 1945 208 Familienrecht. N° 45.
Änderung der Verhältnisse namentlich infolge von Heirat der Richter auf Begehren der Vormundschaftsbehörde oder eines Elternteils die erforderlichen Anordnungen zu treffen hat, hinreichend Rechnung. Könnte somit die Rückweisung nur zur Genehmigung der Vereinbarung vom
18. Dezember 1944 in ihrem vollen Umfange führen, wie gie Diepositiv 5 dem Wortlaut nach bereits aussgpricht, s0 kann es bei der Aufhebung von Dispositiv 4 sein Bewenden haben.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen und Dispositiv 4 des _ Obergerichtlichen Urteils aufgehoben.