Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 5 décisions citantes n’a été analysée.

71 II 214

47. Urteil der IL Zivilahteilung vom 1. November 1945 i.S. Sehiek gegen Tueh- und Woïildeckenfabrik Masein A.-G.

Art. 393 Zif. 4 ZGB : Beistand zur Vermôgensverwaltung für Aktiengesellschaft. 1. Aktivlegitimation zur Antragstellung, Prüfung durch vormundschaîftliche Behôürden. 2. Ziff, 4 nicht anwendbar, wenn funktionsfähige Verwaltung vorhanden und lediglich deren rechtmässige Bestellung bestritten ist.

Art. 398 ch. 4 CC : Curatelle instituée pour la gestion des biens d’une société anonyme. 1. Qualité pour requérir l'institution de la curatelle ; examen de la question par les autorités de tutelle. 2. L'art. 393 ch. 4 n’est pas applicable lorsqu'il existe une administration en état de fonctionner et que le requérant prétend simplement qu’elle n’a pas été régulièrement constituée.

Art. 893 cifra 4 OC : Curatela istituita per la gestione dei beni d’una socielà anonima. 1. Qualità per domandare che sia istituita la curatela ; esame della questione da parte delle autorità tutorie. 2. L’art. 393 cifra 4 non è applicabile, se esiste un’amministrazione in grado di funzionare e se l'istante pretende soltanto che essa non sia stata regolarmente costituita.

Sachverhalt

A. — Am 2. August 1944 stellte Alfred Schick bei der Vormundschaftsbehôürde Thusis das Begehren, es sei der Tuch- und Wolldeckenfabrik Masein A.-G. mit Sitz in Thusis ein Verwaltungsbeïistand im Sinne des Art. 393 Zif. 4 ZGB zu bestellen, bis eine Generalversammlung der À.-G. einen Verwaltungsrat und eine Kontrollstelle gewählt habe. Zur Begründung wurde ausgeführt : Bei der Gründung der Masein A.-G. am 22. Juni 1939 sei Florian Vetsch jun. zum eïinzigen Verwaltungsrat bestellt worden ; da er gemäss Art. 708 OR für hôüchstens 3 Jahre habe gewähit werden kôünnen, sei sein Mandat am 22. Juni 1942 zu Ende gegangen. Für die auf ein Jahr als Kontrollstelle bezeichnete Schweiz. Revisionsgesellschaft Zürich sei dies schon am 22. Juni 1940 der Fall gewesen. Von diesem Datum an sei die A.-G. ohne Kontrolistelle und vom 22. Juni 1942 an auch ohne Verwaltungsrat gewesen. Dieser Mangel sei auch, so führte der Gesuchsteller im späteren Verfahren aus, durch die inzwischen am 9. September 1944 abgehaltene Generalversammlung, wo Vetsch neuerdings zum Verwaltungsrat bestellt und eine Kontrollstelle bezeichnet wurde, nicht behoben worden, weil Vetsch zur Einberufung und Leitung dieser Versammlung gar nicht mehr befugt gewesen und der Gesuchsteller, obwohl Inhaber von 50 Aktien (von 100), dazu nicht eingeladen worden sei ; das Stimmrecht sei von Vetsch für 96 Aktien ausgeübt worden, obwohl sämtliche Aktien durch den Untersuchungsrichter mit Beschlag belegt gewesen seien und Vetsch des Diebstahls der 50 dem Gesuchsteller gehôrenden Titel bezichtigt sei. Die Beschlüsse dieser GeneralversammJung seien daher bedeutungslos und ungültig. Die beklagte Masein A.-G., vertreten durch Florian Vetsch, bestritt diese Darstellung mit dem Hinweis darauf, dass Vetsch einziger Aktionär und durch das Handelsamtsblatt als einziger Verwaltungsrat der A.-G. ausgewiesen sel.

216 Femilienrecht. N° 47.

B. — Die Vormundschaftsbehôürde Thusis wies das Begehren des A. Schick ab, ebenso der Bezirksgerichtsausschuss Heinzenberg und der Kleine Rat des Kantons Graubünden die hiegegen geführten Beschwerden. In seinem Entscheid vom 8. Juni 1945 führt der Kleine Rat aus : Gemäss Art. 393 Ziff. 4 ZGB sei einer Kôrperschaît ein Verwaltungsbeistand zu bestellen, wenn ihr die nôtigen Organe fehlen und auch nicht auf andere Weïse für die Verwaltung gesorgt sei. Nun besitze aber die Tuch- und Wolldeckenfabrik Masein A.-G. wenigstens seit der Generalversammlung vom 9. September 1944 einen Verwaltungsrat und eine Kontrollstelle. Ob die Bestellung dieser Organe in gesetzwidriger Weise erfolgt sei, hätten nicht die vormundschaftlichen Behôrden, sondern die Zivilgerichte zu entscheiden.

C. — Mit der vorliegenden Berufung hält Schick an seinem Begehren um Anordnung einer Verwaltungsbeistandschaft fest.

D. — Die Berufungsbeklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Berufungsklägers, eventuell auch die Begründetheit des Begehrens und trägt auf Abweisung desselben an.

Erwägungen

1. Die Aktivlegitimation zum Begehren um Beistandsbestellung nach Art. 393 Ziff. 4 ZGB hängt davon ab, ob der Gesuchsteller ein rechtlich relevantes Interesse hat, dass die A.-G. nicht ohne Verwaltung sei. Dies trifft zweifellos für den Aktionär und den Giäubiger der A.-G. zu. Im vorliegenden Falle nimmt der Berufungskläger diese Eigenschaften für sich in Anspruch ; die Beklagte bestreitet sie ihm. Die Frage wird vom Zivilrichter im pendenten Verfahren betr. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen zu entscheiden sein. Im Rahmen der Anwendung des Art. 393 ZGB kônnen die zum Entscheide beruferen vormundschaîftlichen Behôürden die Frage nur als Vorfrage und ohne rechtliches Präjudiz für den Zivilstreit beurteilen. Sie kônnen zu diesem Behufe nicht so weitgehende Anforderungen an den Nachweis der behaupteten Rechte stellen wie der Zivilrichter und müssen sich mit einer Glaubhaftmachung begnügen ; denn andernfalls würde Gefahr bestehen, dass eine wirklich legitimierte Person als solche nicht anerkannt und mithin in ihren Interessen verletzt würde. Die Vorinstanzen haben die Legitimation Schicks zu dem Begehren auf Grund der behaupteten Eigenschaften ohne jede Prüfung angenommen. Das Bundesgericht kann davon absehen, sie nachträglich einer Prüfung in dem angedeuteten Sinne zu unterziehen oder die Sache zu diesem Zwecke an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil das Berufungsbegehren sich sachlich ohne weïteres als unbegründet erweist. oo

2. Art. 393 Ziff. 4 ZGB setzt voraus, dass der Kôrperschaft die Organe und ihrem Vermôgen die Verwaltung fehlen. Ob dies von der beklagten A.-G. zur Zeit der Stellung des Begehrens und bis zur Generalversammlung vom 9. September 1944 hätte gesagt werden kônnen, mag dahingestellt bleïben ; denn jedenfalls traf es nicht mehr zu, als die Vormundschaftsbehôrde ihren Entscheid fällte, weil inzwischen die Generalversammlung vom 9. September 1944 stattgefunden und die Wahl der erforderlichen Organe vorgenommen hatte. Dass die Vorinstanzen die von der Einreichung des Verbeiständungsbegehrens bis zum Zeitpunkt des Entscheides eingetretenen Tatsachen berücksichtigten, verstôüsst weder gegen einen allgemeinen Satz des Bundesrechtes noch gegen eine Sonderbestimmung des Vormundschafts- oder des Aktienrechts. Wird die Beistandsbestellung nach Art. 393 Ziff. 4 ZGB in ihrer Anwendung auf eine A.-G. als ein Notbehelf betrachtet, s0 entspricht es dem materiellen Recht sogar besser, sie nur dann anzuordnen, wenn der Verbeiständungsgrund noch im Zeitpunkt des Entscheides besteht, sie aber abzulehnen, wenn seit der Stellung des Begehrens bis zur Füällung des Entscheides der Mangel behoben wurde (vgl. hinsichtlich Auflüsungsklage nach Art. 736 Zif. 4 OR Urteil vom 218 Familienrecht. N° 47.

23. Oktober 1945 i. S. Rüegg c. Munitor A.-G., Erw. 4 a). Fraglich bleibt also nur, ob eine Verweltungsbeistandschaft zu bestellen ist, weil der Berufungskläger behauptet, die Beschlüsse der Generalversammlung vom 9. September 1944 seien nichtig oder doch anfechtbar, Vetsch nicht gesetzesgemäss zum Verwaltungsrat gewählt und daher zur Führung der Geschäfte gar nicht befugt. Die Frage ist zu verneinen. Die Beistandsbestellung im Sinne des Art. 393 Ziff. 4 ZGB hat in erster Linie nicht den Zweck, Rechte dieses oder jenes Mitgliedes oder Gläubigers der juristischen Person zu wahren — diesem Erfolg dient sie nur indirekt —, sondern den Zweck, die Vermôügensangelegenheiïten der juristischen Person ais solcher besorgen zu lassen, weil niemand da ist, der sie besorgt (BGE 69 II 22). Eine Beistandsbestellung war daher im vorliegenden Falle nur vorzunehmen, wenn die Verwaltung der A.-G. sonst überhaupt nicht besorgt wurde oder durch jemanden besorgt zu werden Gefahr lief, der dafür ernstlich gar nicht in Frage kommen kann oder nicht die Môglichkeït hat, in der für die Verwaltung nôtigen Weise auf das Vermôgen einzuwirken, sodass diesem die Verwaltung tatsächlich fehlen wiürde. Das kann freilich auch der Fall sein, wenn sich mehrere um die Verwaltung streiten und jeder von ihnen den andern in der Ausübung der Verwaltungstätigkeit tatsächlich hindern kann. Wenn aber eine funktionsfähige Verwaltung bestellt ist, welche die A.-G. tatsächlich verwWaltet, und der Streit nur darum geht, ob diese Bestellung anfechtbar ist oder nicht, kann nicht gesagt werden, dass bis zum Entscheïd des Zivilrichters hierüber die Verwaltung überhaupt fehle. So liegt die Sache hier, wo Schick denjenigen, der die Verwaltung faktisch besorgt, seine Tätigkeit nicht ausüben lassen will, weil er ihm die Rechtsbefugnis dazu abspricht, ohne ihn aber tatsächlich daran hindern zu kônnen. Ob diese Rechtsbefugnis besteht, hat der Zivilrichter zu entscheiden. Seine Sache ist es auch, nôütigenfalls durch vorsorgliche Massnahmen prozessualer standes zu sorgen und die während der Dauer des Prozesses zur Wahrung der Interessen der einen oder andern Partei nôtigen Massnahmen zu treffen. Zu einem Eingriff der vormundschaftlichen Behôrden ist diesfalls kein Platz, selbst dann nicht, wenn das massgebende kantonale Zivilprozessrecht solche vorsorgliche Massnahmen nicht kennen

oder das Gericht deren Anwendung unnôtig finden und ablehnen sollte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht > Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheïid des Kleinen Rates des Kantons Graubünden vom 8. Juni 1945 bestätigt.

III. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 708 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Code civil suisse, Art. 393 et Art. 398 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

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