Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 5 décisions citantes n’a été analysée.

71 II 223

49. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. September 1945 i. S. Jos. Habegger G.m.b.H. gegen W. Kuhn und Sohn.

Regeste

Bedeutung eines Bestätigungsschreibens im kaufmännischen Verkehr, das von der mündlich getroffenen Vereinbarung abweicht.

Signification de la lettre de confirmation qui s'ecarte de ce qui de a été convenu oralement entre commercants.

Significato d'una lettera di conferma che si scosta da quanto pattuito oralmente tra commercianti.

Erwägungen

2. Entgegen der Meinung der Vorinstanz folgt aus dem Scheitern des Nachweises für den Abschluss einer mündlichen Vereinbarung am 7. März noch nicht ohne weiteres die Unbegründetheit der eingeklagten Forderung. Die Vorinstanz hat ausser acht gelassen, dass ein Bestätigungsschreiben im kaufmännischen Verkehr nicht bloss die Bedeutung eines Beweismittels für einen vorausgegangenen mündlichen Vertragsschluss haben kann, sondern dass ihm darüber hinaus unter Umständen rechtserzeugende Kraft zukommt. Das ist der Fall, wenn der Inhalt der sog. Bestätigung von der mündlich getroffenen Vereinbarung abweicht oder neue Bedingungen enthält, und der Empfänger darauf schweigt. Dann hat das Bestätigungsschreiben nämlich den Charakter einer Vertragsofferte und das Stillschweigen des Empfängers ist als deren Annahme zu betrachten (BGE 30 II 301, 38 II 587, 40 II 138, welche Entscheide die Vorinstanz in Verkennung ihrer Tragweite lediglich dafür anruft, dass das Unterbleiben eines Widerspruchs gegen ein Bestätigungsschreiben ein starkes Indiz für dessen Richtigkeit, also für die Übereinstimmung seines Inhalts mit der mündlichen Vereinbarung, bilde ; vgl. ferner Schlaffer, die Bedeutung des Schweigens beim Vertragsschluss nach Schweiz. Recht, S. 73 ff. ; gleich für das deutsche Recht Düringer/Hachenburg, Komm, zum HGB 3. Aufl. Band 4 S. 399 ff. ; RGZ 129 S. 347 ff.).

Diese Grundsätze über die Folgen des Schweigens auf ein Bestätigungsschreiben gelten nun aber nur unter der Voraussetzung, dass Treu und Glauben, Verkehrssicherheit, Handelsübung sie rechtfertigen. Dies trifft nur zu, wenn der Absender der ehrlichen Überzeugung ist, in seinem Bestätigungsschreiben lediglich das zusammengefasst zu haben, was tatsächlich bereits mündlich vereinbart war. Das kommt in den oben erwähnten Entscheiden des Bundesgerichtes, abgesehen vielleicht von demjenigen in Band 30 II 301, nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck und ist deshalb hier nachdrücklich hervorzuheben. Bestätigt der Absender bewusst etwas von der mündlichen Vereinbarung Abweichendes oder stellt er bewusst eine Vereinbarung fest, die in Wirklichkeit gar nicht stattgefunden hat, so hat man es mit der arglistigen Erschleichung eines Vertragsschlusses zu tun, die keinen Schutz verdient. Solche Bestätigungsschreiben kann der Empfänger ohne Schaden unbeantwortet lassen (vgl. RGZ 129 S. 347 ; Düringer /Hachenburg sowie Schläpfer a.a.O.).

3. Die Betrachtung des vorliegenden Falles im Lichte dieser Erwägungen führt zu folgendem Ergebnis :

Das Stillschweigen der Beklagten auf das Schreiben vom 7. März 1944, das ihr Unbestrittenermassen zugekommen ist, begründet gemäss Art. 6 OR die Vermutung, dass ein Vertrag zustandegekommen sei, dessen Inhalt sich aus dem sog. Bestätigungsschreiben ergibt. Die Beklagte, die es nicht für nötig fand, der Klägerin mitzuteilen, dass sie mit dem Inhalt des Schreibens nicht einig gehe, trifft nun die volle Beweislast dafür, dass der Inhalt der sog. Bestätigung der am 7. März getroffenen Abmachungen tatsächlich nicht entspreche, und darüber hinaus, dass sich die Klägerin dieser Diskrepanz bewusst war.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 6 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.

Cité dans