Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

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61. Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Dezember 1945 i. S. Aebischer gegen Schweizerische Bankgesellschaft.

Die Verpflichtung des Grundeigeéntümers zur Verpfändung eines erst noch zu errichtenden Eigentümer- oder Inhabersgchuldbriefs bedarf der öffentlichen Beurkundung (arg. Art. 799 Abs. 2 ZGB).

Le contrat par lequel le propriétaire d’un immeuble s’oblige à donner en gage une cédule hypothécaire qui doit encore être créée en Son nom oU au porteur n’est valable que s’l est passé en la forme authentique (arg. art. 799 al. 2 CC).

Il contratto, col quale il proprietario d’un immobile si obbliga a dare in pegno una cartella ipotecaria, che dev’essere ancora Creata a 8u0 nome o al portatore, è valido soltanto se atipulato mediante atto pubblico (arg. art. 799 cp. 2 CC).

Sachverhalt

A. — Die Beklagte, Fräulein Louise Aebischer in Zürich, kaufte am 21. Juni 1943 das Grundstück Neuhof /Seeblick in Meggen für Fr. 60,000.—. Der Verkäufer, Kurt von Jahn, verpflichtete sich, die bestehenden Grundpfandrechte (einen Schuldbrief von Fr. 6000.— und eine Grundpfandverschreibung von Fr. 27,500.—) auf den 1. Juli 1943 abzulösen und löschen zu lassen. An deren Stelle sollte eine neue Grundpfandverschreibung von Fr. 31,000.— auf Rechnung des Kaufpreises errichtet werden, « Maximalzins 5 %, Gläubiger nach Wahl des Verkäufers ». Dié Restsumme des Kaufpreises wurde teilweisge mit Gegenforderungen verrechnet, für den übrigen Teil sollte eine Grundpfandverschreibung, der erwähnten nackhgehend, errichtet werden. Diese letztere Pfandbelastung ist nicht streitig. Dagegen kam es nicht zur Errichtung der an erster Stelle vorgesehenen Pfandverschreibung von Fr. 31,000.—.

B. — Am 1s. Juli 1943 zahlte die « Creditanstalt in Luzern » (Rechtsvorgängerin der Klägerin) im Auftrage des Verkäufers Fr. 30,000 — an die Gläubigerin der Grundpfandverschreibung von Fr. 27,500.—. Sie liess sich diese abtreten und ausserdem den Schuldbrief von Fr. 6000.— aushändigen. Den Verkäufer behielt sie vorderhand als Schuldner bei. Am 25. August 1943 gchloss sie mit der Beklagten einen Faustpfandvertrag in einfachschriftlicher Form ab. Darnach « verschreibt und übergibt » ihr die Beklagte « als Pfand .… zur speziellen Sicherstellung aller Ansprüche an Kapital, Zinsen, Provisionen und Kosten, welche die Creditanstalt in Luzern aus irgendwelchem Rechtsgrunde an Fräulein Louise Aebischer . derzeit besitzt oder in Zukunft haben wird », den (bisherigen) Schuldbrief von Fr. 6000.— und zwei weitere (noch zu errichtende) Schuldbriefe von Fr. 14,000. — und Fr. 10,000.—.

C. — Am 28. Oktober 1943 erklärte sich die Creditanstalt in Tuzern beim Grundbuchamt mit der Löschung der Grundpfandverschreibung von Fr. 27,500.— (aber nicht des Schuldbriefes von Fr. 6000.—) einverstanden unter der Bedingung, dass ibr ein Séehuldbrief von Fr. 14,000.— mit einem Vorgang von Fr. 6000,— (eben dem bereits bestehenden Schuldbrief) und ein solcher von Fr. 10,000.— (mit einem Vorgang von Fr. 20,000.—) unbeschwert zugestellt

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