Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

71 II 277

64. Auszug aus dem Urteil der I, Zivilabteilung vom 18. Dezember 1945 i. S. Rüegg gegen Munitor A.-G. ' Aktienrecht ; Anfechtung von Generalversammlungsbeschlügssen. Umgehung einer statutarischen Stimmrechtsbeschränkung durch Aktienübertragung ? Bei der Anfechtung aus Art. 691 OR sind die tateächlichen Verhältnisse an der Generalversammlung masasgebend. Fin Verwaltungsrat ist zur Delegation seines Mandates nicht befugt. Die Übertragung von Aktien in der dafür vorgeschriebenen Form schützt nicht vor. Anfechtung. ae 601 OR ist ein besonderer Anwendungsfall von Art. 18 OR. Zulässiges Verhältnis zwischen den Stimmen der Stamm- und der Prioritätsaktien. (Erw. 2.) Auslegung ciner Statutenbestimmung, wonach bei Verhinderung des Präsidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrates von der Goeneralversammlung ein Vorsitzender zu wählen ist ;

Société anonyme. Droit d'attaquer les décisions de l’assemblée générale. Disposition des statuts restreignant le droit de vote. Cette disposition a-t-elle été violée par un transfert d’actions ? Quand il s'agit de juger du mérite de l’action prévus par l’art. 691 CO, seul importe ce qui s’est réellement passé à l’assomblée. Un membre du conseil d’administration n'est pas antorisé- à déléguer s0n mandat. Le fait que des actions ont été transférées dans les formes prévues n'empêche pas l’exercice de l’action visée à l’art. 691 CO. Cette disposition n’est qu’un cas Particulier de la règle posée à l’art. 18 CO (consid. 1).

Rapport licite des voix afférentes aux actions ordinaires et aux actions privilégiées (consid. 2).

Interprétation d’une disposition des statuts d’après laquelle en cas d'empêchement du président ‘ou des membres du conssil d'administration, l’assemblée aura à désigner s0n. président. Ce qu'il faut entendre par empêchement (consid. 3), Società anonima. Diritto d’impugnare le risoluzioni dell’assemblea generale. Norma statutaria che limita il diritto di voto. Questa norma è stata violata mediante un trasferimento di azioni ? Trattandosi di giudicare sul merito dell’azione prevista dalVart. 691 CO, importa solo quanto è realmente accaduto all’assemblea. Un membro del consiglio di amministrazione non ha la facoltà di delegare il suo mandato. Il fatto che delle azioni sóno-state trasferite secondo le forme previste non è di ostacolo all'introduzione della causa prevista dall'art. 691 CO, il quale nion è altro che un caso di applicazione della regola sancita dall’art. 18 CO sconsid. 1).

Proporzione lecita tra i voti delle azioni ordinarie e quelli delle azioni privilegiate (consid. 2).

Interpretazione d’una- norma statutaria, gecondo cui, in caso d'impedimento del presidente o dei membri del Consiglio d’amminisirazione, I’assembliea dovrà designare il suo presidente. Nozione dell’impedimento (consid. 3).

278 Obligationenrecht. N° 84.

Die Munitor A.-G. verfügt über ein Aktienkapital von Fr. 100,000.—, eingeteilt in 400 Stammaktien zu Fr. 100.— und 60 Prioritätsaktien zu Fr. 1000.—. Alle Aktien lauten auf den Namen und sind mit je einer Stimme ausgestattet. Anfänglich waren 360 Stamm- und 4 Prioritätsaktien in der Hand des Verwaltungsrates Ruetz, 40 Stamm- und 56 Prioritätsaktien in der Hand des Klägers Rüegg. Im Jahre 1943 übertrug Ruetz 169 Aktien an seine Frau und 1 Aktie an Dr. Lanz ; 194 Aktien behielt er Im August 1943 hiel die Munitor A.-G. ihre zweite ordentliche Generalversammlung ab. Ruetz, der Präsident und einzige Verwaltungsrat, nahm daran nicht teil. In geiner Vertretung und für sich selbst erschien der Aktionär Dr. Lanz. Frau Ruetz und Rüegg liessen sich ebenfalls vertreten. Da nach § 7 der Gesellschaftsstatuten auf jede Aktie eine Stimme entfällt, jedoch kein Aktionär mit mehr als einem FVünftel aller Aktien stimmen darf, erhielten Ruetz, seine Frau und Rüegg je 92 Stimmen, während Dr. Lanz aus eigenem Aktienbesitz eine Stimme zukam. Die Versammlung wählte Dr. Lanz zum Vorsitzenden und sasste eine Reihe weiterer Beschlüsse, stets mit Mehrheit und gegen die Stimmen Rüeggs. Mit der vorliegenden Klage ficht Rüegg diese sämtlichen Beschlüsse an.

Aus den Erwägungen :

1. — Der Kläger behauptet zunächst, Ruetz habe ausschliesslich zum Zwecke einer Umgebung der statutarischen Stimmrechtsbeschränkung einen Teil sgeiner Aktien auf seine Frau und auf Dr. Lanz übertragen (Art. 691 OR). Das Handelsgericht hat den Sachverhalt nicht untersucht. Es nahm an, die Mitwirkung der beiden genannten Aktionäre habe keinen Einfluss auf die Beschlussfassung gehabt. Denn Ruetz sei in jedem Falle stärker gewesen. Es könne unbedenklich vorausgesetzt werden, dass er ohne die beanstandete Aktienübertragung die Generalversammlung persönlich geleitet hätte. Als Vorsitzendem wäre ihm bei Obligationenrecht. N® 64. 279 Stimmengleichheit mit dem Kläger der Stichentscheid vorbehalten gewesen. Ñ Diese Stellungnahme der Vorinstanz geht fehl. Für die Anfechtung aus Art. 691 OR ist es ohne Belang, wie die Beschlüsse bei Anwesenheit von Ruetz und ohne Verringerung seines Aktienbesitzes gefaest worden wären. Massgebend gind die tatsächlichen Verhältnisse. Deshalb durfte die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht offen bleiben. Wird sie nämlich bejaht, d. h. die Aktienübertragung an Frau Ruetz und Dr. Lanz als unstatthaft erklärt, s0 war die Generalversammlung in den umstrittenen Belangen nicht beschlussfähig. Denn wenn Ruetz und Rüegg die alleinigen Aktionäre waren, so verfügten in der Generalversammlung beide gegnerischen Gruppen über je 92 Stimmen. Wohl gibt § 9 der Statuten bei Stimmgleichheit dem Vorsitzenden den Stichentscheid. Nach § 10 der Statuten kommt der Vorsitz dem Präsidenten oder in dessen Abwesenheit einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates zu. Nun war Ruetz als einziger Verwaltungsrat der Versammlung ferngeblieben. Daher hatte diese, wiederum gemäss § 10, vorerst unter den Teilnehmern den Vorsitzenden zu wählen. Angesichts der vorhandenen Gegensätze erscheint es ausgeschlossen, dass die eine Gruppe für den Vertreter der anderen gestimmt hätte. Standen sich aber je 92 Stimmen gegenüber, 80 musste der Wahlakt ergebnislos verlaufen. Alesdann war niemand befugt, den Stichentscheid zu fällen, und die Versammlung konnte gegen die Stimmen des Klägers keine Beschlüsse fassen.

Die Beklagte wendet zu Unrecht ein, Vorsitz und Stichentscheid seien ohnehin Dr. Lanz als dem Vertreter des Präsidenten zugestanden. Ruetz konnte sich nur als Aktionär, nicht als Verwaltungsrat vertreten lassen. Das Mandat des Verwaltungsrates ist. seiner Natur nach an die Person des damit von der Generalversammlung Betrauten gebunden. Dieser ist zu einer Delegation seines Mandates nicht befugt. Ob die Satzungen ihn dazu ermächtigen können, ist nicht zu prüfen, denn die Statuten der 280 Obligationenrecht. N° 64.

Beklagten enthalten eine solche Bestimmung nicht. Aus den Verhbältnissen an der Generalversammlung von 1938, auf. welche die Beklagte verweist, kann Abweichendes nicht gefolgert werden. Zwar bat der Kläger damals geduldet, dass sich Ruetz im Präsidium durch einen Dritten ohne eigenen Aktienbesitz vertreten liess. Dieser Umstand berechtigt aber nicht zur Annahme, er habe eine Delegationsbefugnis des Verwaltungsrates grundsätzlich und für alle Zukunft anerkannt.

Anderseits schützte die Abgabe von Aktien in der für die Übereignung zu vollem Recht vorgeschriebenen Form und verbunden mit dem Eintrag im Aktienregister nicht vor der Anfechtung aus Art. 691 OR. Zweck dieser Bestimmung ist der Ausschluss Unbefugter von der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte. Er kann nur erreicht werden durch die Aufdeckung jeglicher Art von Simulation. Art. 691 stellt sich als ein besonderer Anwendungsfall von Art. 18 OR dar. Simulation und damit Umgehungsakt ist anzunehmen, wenn bei der Übertragung von Aktien trotz Einhaltung der Form der Parteiwille nicht darauf gerichtet war, dem Erwerber Eigentum an den Titeln zu verschafen, sondern nur darauf, dass der Empfänger das an die Aktien gebundene Stimmrecht ausübe, Ob im vorliegenden Fall mit der Abgabe von Aktien an Frau Ruetz und Dr. Tanz eine Umgehung der statutarischen Stimmrechtsbeschränkung beabsgichtigt war, ist Tatfrage. Sie ist nicht abgeklärt. Die Voraussetzungen für eigene FVeststellungen des Bundesgerichtes (Art. 64 Abs. 2 OG) sind nicht gegeben. Es ist daher die Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Tatbestandes und zu neuer Entscheidung notwendig, wenn nicht die angefochtenen Beschlüsse wegen anderweitiger Rechtsverletzung gesamthaft oder einzeln aufgehoben werden müssgen.

2. — Der Kläger erachtet die Stimmrechtsverhältnisse auch deshalb als gesetzwidrig, weil den Stammaktien insgesamt nicht mehr Stimmen zu belassen seien als den ObBligationenrecht. N® 64. 281 Vorzugsaktien, da sons6 der fundamentale Grundsatz ausser Kraft gesetzt würde, dass jede Aktie zum mindesten eine Stimme und damit die Möglichkeit haben muss, auf den Gang der Gesellschaft einzuwirken (für seine Ansicht beruft er sich auf ScHUcANY, Komm. zum OR, N. 2 zu Art. 693, der seinerseits auf WIELAND, Handelsrecht 2 S. 238, verweist). Träfe das zu, s0 gebührten den 400 Stammaktien zusammen nur 60 Stimmen. Die Stimmkraft der einzelnen Aktie wäre auf 0,15 reduziert. Der Kläger hätte mit seinen 56 Prioritäts- und 40 Stammaktien über 62 Stimmen, damit allerdings über die Mehrheit verfügt.

Allein wie die Vorinstanz richtig ausführt, ist eine solche Regelung mit dem Gesetz nicht vereinbar. Art. 693 rev. OR gibt den Statuten die Freiheit, « das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär ' gehörenden Aktien festzusetzen, s0 dass auf jede Aktie eine Stimme fällt ». Die Ausgabe derartiger Stimmrechtsaktien wird der Zah] nach nicht beschränkt. In sonstiger Hinsicht angebrachte Kautelen (Art. 693 Abs. 2 und 3 OR) fallen bier nicht in Betracht. Auch im alten OR findet sich keine Vorschrift, welcbe die in den Statuten festgelegte Ordnung der Stimmrechte ausschloss (s80 denn auch die herrschende Meinung, vgl. WIELAND, a.a.O., $. 239 Anmerkung 37).

3. — § 10 der Statuten, s0 argumentiert der Kläger welter, erlaube die Wahl eines besgonderen Yorsitzenden nur, Wenn der Präsident und die Mitglieder des Verwaltungsrates am Erscheinen wirklich verhindert seien. Ruetz als einziger Verwaltungsrat wäre an sich durchaus in der Lage gewesen, an der Generalversammlung teilzunehmen. Diese habe daher unter einem nicht zuständigen Präsidium getagt und keine gültigen Beschlüsse fassen können.

Für eine solche Auslegung bieten indessen weder § 10 noch die anderen Statutenbestimmungen einen Anhalt. Sie ist daher mit der Vorinstanz abzulehnen. Verhinderung muss vernünftigerweise als Abhaltung aus irgend einem Grunde verstanden werden. Denn in den Statuten ist nicht 282 Prozessareecht. N° 65.

vorgeschrieben, dass Verwaltungsratsmitglieder ihre Abwesenheit zu rechtfertigen hätten. Die blosse Tatsache, dass kein Mitglied des Verwaltungsrates zugegen ist, schaffflckt somit die Voraussetzung für die Wahl eines Vorsitzenden unter den Versammlungsteilnehmern.

Vgl. auch Nr. 68, — Voir aussi n° 68, IV. PROZESSRECHT ———

Sachverhalt

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 18, Art. 691 et Art. 693 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 64 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 mars 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.

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