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20, Auszug aus dem Urteil der H. Zivilabteilung vom 17. Mai 1945 i. S. Hänggi gegen Groth.
Das Durchleitungsrecht (Art. 691 ZGB) kann für eine Schwebebahn, die einen ständigen Personen- und Güterverkehr vermitteln soll, nicht beansprucht werden, dagegen möglicherweise das Notwegrecht (Art. 694 ZGB).
Le droit de faire passer des conduites sur le fonds d’autrui (art. 691 CC) ne peut être invoqué pour l’établissement d’un téléférique destiné au transport régulier de personnes et de marchandises ; en revanche, on est peut-être recevable à invoguer le passage nécessaire (art. 694 CC).
84 Sachenrecht. N° 20, Condotte. L'obbligo di tollerare delle condotte sul proprio fondo a’ sens1 dell'art. 691 CC non può essere invocato a favore dell'impianto di una teleferica destinata al trasporto permanente di persone e di merci ; di massima, non è escluso che l’impianto síia possibile dal profilo dell’art. 694 CC (acces80 necessario) : questione insoluta nella specie.
Auf Grund der ihr vom Regierungsrat des Kantons Lazern am 22. Mai 1940 erteilten Konzession ersetzte die Klägerin im Jahre 1942 die Güter-Luftseilbahn, die seit dem Jabre 1912 ihre Liegenschaft Wissifluh am Vitznauerstock mit dem Dorfe Vitznau verbunden hatte, durch eine Einseil-Schwebebahn für Personen- und Güterbeförderung. Die Seilbahnlinie überquert die dem Beklagten gehörende Liegenschaft Büntli ob Vitznau in deren Nordostecke auf eine Strecke von 94,5 Metern. Nachdem der Beklagte auf dem Wege der Besitzesschutzklage die Einstellung des Betriebes der neuen Schwebebahn erwirkt hatte, ersuchte die Klägerin am 26. Mai 1943 den Gemeinderat Vitznau, ihr für diese Anlage zulasten der Liegenschaft Büntli das Durchleitungsrecht im Sinne von Art. 691 ZGB zu gewähren. Der Gemeinderat entsprach diesem Gesuche, und der Regierungsrat des Kantons Luzern, an den der Beklagte rekurrierte, hat am 18. Januar 1945 im gleichen Sinne entschieden. Das Bundesgericht schützt die hiegegen gerichtete Berufung des Beklagten.
Erwägungen
3. Nach Art. 691 Abs. 1 ZGB kann das Durehlei- ‘tungsrecht für Brunnen, Drainierröhren, Gasröhren und dergleichen sowie für elektrische ober- und unterirdische Leitungen beansprucht werden. Die streitige Anlage fällt nicht unter eine der hier namentlich aufgezählten Arten von Leitungen. Sie weist mit ihnen aber auch keine Ähnlichkeit auf, die ibre Gleichbehandlung zu rechtfertigen vermöchte. Für die im Gesetz besonders erwähnten. Leitungen ist kennzeichnend, dass der Eigentümer des davon durchquerten Grundstücks im wesentlichen nur das Vorhandensein einer fremden Zwecken dienenden, festen Anlage in Kauf nehmen muss und vom Betrieb der einmal errichteten Anlage nicht weiter belästigt wird. Ganz anders verhält es sich mit einer Schwebebahn, die wie die streitige einen ständigen FPersonen- und Güterverkehr vermitteln sgoll. Was den Eigentümer des überquerten Grundstücks bier belästigt, ist in der Hauptsache nicht die Anlage als golche, sondern ihr Betrieb, d. bh. das Hin- und Herfahren der am ausgespannten Drahtseil hängenden Transportkabinen. Dieser wesentliche Unterschied schbliesst die Anwendung von Art. 691 ZGB im vorliegenden Falle aus.
4. Da die streitige Schwebebahn nur in geringer Höhe über die bewohnte Liegenschaft Büntli hinweg verläuft (Abstand des Tragseils vom Erdboden 10-40 Meter), kann sgich die Klägerin zur Beseitigung des Widerstandes des Beklagten auch nicht etwa darauf berufen, dass sich dessen FEigentum mangels Interesse nicht mehr auf die von ihrer Anlage beanspruchte Zone des Luftraums über der Liegenschaft erstrecke (Art. 667 Abs. 1 ZGB), sondern es kann sich (vorausgesetzt, dass die Enteignung ausser Betracht fällt) einzig noch fragen, ob der Beklagte die Schwebebahn unter dem Gesichtspunkte des Notwegrechtes gemäss Art. 694 ZGB dulden müsse. Die entsprechende Anwendung von Art. 694 ZGB auf Fälle wie den vorliegenden lässt sich erwägen, da eine Luftseilbahn ähnlichen Zwecken dient wie ein über die Erdoberfläche verlaufender Weg im gewöhnlichen Sinne des Wortes, und da ihr Bestehen und ihr Betrieb sich für den Eigentümer des belasteten Grundstücks ähnlich auswirken wie das Vorhandensein und der Gebrauch eines Weges über die Erdoberfläche. Ob die Klägerin für die streitige Schwebebahn das Notwegrecht beanspruchen Könne, läest sich jedoch deswegen noch nicht beurteilen, weil die Parteien sich bis heute über die besondern Voraussetzungen dieses Rechts nicht ausgesprochen haben und jedenfalls vor Bundesgericht ein entsprechendes Begehren nicht zur Diskussion gestellt worden ist. Will die Klägerin Art. 694 ZGB anrufen, s80 wird sie daher bei der zuständigen kantonalen Behörde ein neues Verfahren einzuleiten haben.