Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

71 III 119

118 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 29, konsgultieren dürfte und würde, um nachzusehen, ob sie ihm für die Durchführung des laufenden Verfahrens eine Erleichterung gewähren, sei es durch Vermeidung von doppeltem Arbeitsaufwand, sei es zur Ermöglichung exakteren Arbeitens zum Vorteil der Beteiligten. Es dürfte allenfalls sogar als Amtspflicht bezeichnet werden, dass von einer solchen Möglichkeit Gebrauch gemacht werde. Der Umstand, dass das Konkursrechtsgebiet in Oberkreise, die Kantone, und innerhalb derselben in engere Kreise eingeteilt is, darf der Benutzung solcher Vorteile im Interesse der Rechtspflege nicht entgegenstehen. Es ergibt sich daraus die Forderung, dass irgendein Konkursamt der Schweiz die bei einem andern Konkursamt archivierten Konkursakten soll benützen können, als ob es seine eigenen wären. Die Aufbewahrung derselben gemäss Art. 10-14 KV erfolgt nicht um ihrer selbst willen, sondern zu einem justizmässigen Zweck, und wenn dessen Verfolgung die Herausgabe voraussetzt, s80 darf síe nicht verweigert werden. Etwas anderes kann auch aus Árt. 12 KV nicht abgeleitet werden. Diese Bestimmung will die Herausgabepflicht nicht erschöpfend regeln. Der Umstand, dass Art. 12 als bedingt Editionsberechtigte nur « Drittpersonen oder Gerichte» nennt, zwingt keineswegs dazu, andere Konkursämter unter eine dieser Kategorien zu sgubsumieren. Die Gleichstellung von Gerichten und Drittpersonen erklärt sich gerade aus der beiden gemeinsamen FEigenschaft, dass sie dem Konkursverwaltungsapparat fernstehen. Dies trifft nicht zu auf andere Konkursämter ; gie gind in Art. 12 KV offenbar deshalb nicht genannt, weil ihr Recht auf Edition von Konkursakten zufolge des Grundsatzes ihrer uneingeschränkten Rechtshilfepflicht untereinander im Gebiet des einheitlichen Verfahrensrechtes eine Selbstverständlichkeit ist, die in der KV besonders zu erwähnen oder näher zu regeln gar keine Veranlassung bestand. Bedingung der Herausgabe von. Akten an ein anderes Konkursamt ist nur, dass es einen in seiner Amtsführung liegenden plausiblen Grund angebe. Dies ist hier der Fall.

Wie das ersuchende. Konkursamt einleuchtend ausführt, wird erst die vollumfängliche Akteneinsicht erweisen können, ob sich daraus etwas für den laufenden Konkurs Interessantes ergibt. Diesem Zweck kann ein einmaliges kursorisches Durchgeben der Akten im Lokal des ersuchten Amtes nicht genügen. Sollte sich die vom rekurrierenden Konkursamt gehegte Erwartung nicht bestätigen, s0 wäre damit nicht dargetan, dass das Editionsbegehren ohne hinreichenden Anlass gestellt worden sei.

Der bei jeder Hervornahme der archivierten Akten — nicht zuletzt zum Zwecke der Vorlage oder der Abschrift in den eigenen Räumen des .ersuchten Amtes — vorhandenen Verlustgefahr kann dadurch vorgebeugt werden, dass die Versendung mit gewissen Vorsichtsmassregeln umgeben und eine Frist für die Rücksendung gesetzt wird bezw. das edierende Konkursgamt sich von Zeit zu Zeit wieder um die Rückgabe bekümmert.

Demnack erkennt die Scluldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Konkursamt Winterthur-Altstadt angewiesen, dem Konkursamt Kreuzlingen die Konkursakten Rudolf Ammann aus dem Jahre 1924 zur Einsichtnahme zuzustellen.

30, Entsecheid vom 16. August 1945

Sachverhalt

I. i. S. Luzerner Kantonalbank, Widerspruchsverfakren. Als Pfand verschriebenes, dann verkauftes Vieh. Pfandbetreibung. Voraussetzungen des Widerspruchsverfahrens über den Verkaufserlös (Art. 106-109, 155 G, §§5 ZGB ; Vo. 30. Okt. 1917), Procédure de revendication. Bétail donné en gage et vendu par la suite. Poursuite en réalisation de gage. Conditions de la procédure de revendication relativement au prix de vente (art. 106 à 109, 155 LP, §§5 CC ; ord. du 30 octobre 1917).

Procedura di rivendicazione. Bestiame dato a pegno e poi venduto. Esecuzione in via di realizzazione di pegno. Presupposti della procedura di rivendicazione relativamente al prezzo di vendita (art. 106-109 ; 155 LEF, §§5 CC, ord. 39 ottobre 1917).

120 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 30.

A. — KAlbert Bachmann in Entlebuch verschrieb der Rekurrentin am 2. Juni 1944 mehrere Stück Vieh als Pfand für ein Darlehen. Im November 1944 stellte er anlässlich der Schlachtviehannahme vier Kühe. Er bezeichnete deren zwei als sein Eigentum (und als Pfand der Rekurrentin). Doch meinte die Annahmekommission, er besitze kein eigenes Vieh, und überwies den Verkaufserlös der Schlachtviehzentrale Brugg (Genossenschaft Schweizerische Zentrale für Schlachtviehverwertung). Diese beanspruchte das Geld denn auch für sich, da die verkauften Kühe ihr Eigentum gewesen selen.

B. — Im März 1945 betrieb die Rekurrentin den Schuldner Bachmann für den Restbetrag ihres Darlehens auf Verwertung zweier Kühe als Pfand. Der Schuldner schlug Recht vor und verwies sie auf den an die Schlachtviehzentrale Brugg gelangten Verkaufserlös der beiden Pfänder, deren Identität mit den verkauften Stücken auch die Rekurrentin als gegeben annimmt. Später zog er den Rechtsvorschlag zurück, und die Rekurrentin stellte das Verwertungsbegehren. Nun setzte das Betreibungsamt der Schlachtviehzentrale Brugg Frist zur Widerspruchsklage im Sinne von Art. 106 /7 SchKG. Darüber beschwerte sgich die Schlachtviehzentrale, in zweiter Instanz mit Erfolg, wogegen die Rekurrentin daran festhält, dass das vom Betreibungsamt eingeleitete Widereprnohsverfahren stattzufinden habe, Die Schauldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Zweck des Widerspruchsverfahrens nach Art. 106-109, und dementsprechend in der Pfandverwertungsbetreibung nach Art. 155 SchKG, ist die Abklärung von Ansprüchen Dritter an Gegenständen, die in die. Zwangsvollstreckung einbezogen wurden. Je nach der Art der geltend gemachten Ansprüche steht in Frage, ob der betreffende Gegenstand überhaupt als Vermögen des Schuldners (oder eines Drittverpfänders) verwertet werden darf, oder an welche BeSochuldbetreibungs- und Konkursrecht,. Ne 30, 121 dingungen die Verwertung zu knüpfen ist (Deckungsprinzip). Wird ein solcher Ánspruch erst nach der Verwertung geltend gemacht, go unterliegt dem Widerspruchsverfahren nach Art. 107 Abs. 4 auch noch der Erlös, solange er nicht verteilt igt ; hiebei kann aber das Deckungsprinzip nur noch in der abgeschwächten Form eines Rangvorrechtes Anwendung finden.

Dagegen ist für ein Widerspruchsverfahren kein Raum, wenn weder ein in die Zwangsvollstreckung einbezogener Gegenstand noch ein von Art. 107 Abs. 4 erfasster Erlös vorliegt. Solchenfalls hat das Betreibungsamt weder Veranlassung noch Befugnis, sich mit dem Drittanspruch zu befassen. Vielmehr ist ein solcher Streit zwischen den dazu legitimierten Parteien ausserhalb des Betreibungsverfahrens und ohne Dazwischentreten des Botreibungeamtes zu erledigen.

In der Betreibung auf Verwertung eines Fahrniespfandes wird nun der Pfandgegenstand erst. nach Erledigung des Vorverfahrens und nach Stellung des Verwertungsbegehrens der Vollstreckungsgewalt des Betreibungsamtes unterstellt. In der Regel gibt der Pfandgläubiger selbst das Pfand zur Verwertung in den Gewahrsam des Amtes. Bei der Viehverschreibung, die das Pfand im Besitze des Schuldners oder des Dritbverpfänders lässt, hat das Amt das Pfand dem Besitzer zur Verwertung « wegzunehmen », (für die Mitteilung des Verwertungsbegehrens und die Steigerungsanzeige). Das ist aber wie gesagt erst zulässig, wenn dem Gläubiger auf Grund eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls das Recht zuateht, die Verwertung zu verlangen, und er das Verwerbungsbegehren gestellt hat. Ist in diesem Zeitpunkte die « Wegnahme » nicht möglich, weil der Schuldner oder Drittverpfänder das Pfand veräussert hat, go kann freilich dem Pfandgläubiger grundgätzlich durch ein Widerspruchsverfahren Gelegenheit gegeben werden, sich mit dem Dritten auseinanderzusetzen und s0 die Wegnahme allenfalls zu ermöglichen 122 Schuldbetreibungs- und Konkurareoht. N° 30.

(vgl. BGE 27 I 245 = Sep.-Ausg. 4 S. 75). Das kommt aber hier nicht in Frage, da die beiden Kühe vermutlich längst geschlachtet und verspeist sind und denn auch die Rekurrentin selbst kein Widerspruchsverfahren über diese Pfänder verlangt, sgondern nur über den Verkaufserlös. Sie meint, dieser sei an die Stelle der Pfänder getreten und daher in entsprechender Weise der Vollstreckung zu unterwerfen. Aber solche Betrachtung geht nicht an. Der Verkaufserlös ist nicht auch seinerseits Pfand, bei der Viehverschreibung schon deshalb nicht, weil deren Gegenstand nur Vieh, niemals Geld oder eine Kaufpreisforderung sein kann (Art. §§5 ZGB). Es ist denn auch schlechterdings undenkbar, dem Schuldner oder Drittverpfänder einen Verkaufserlös als zu verwertenden Gegenstand wegzunehmen, selbst wenn diesger Erlös sgich unvermischt in seinem Besitze befindet. Der Erlös ist nicht mehr Pfand, sondern Gegenwert des Pfandes, und es kann sich nur fragen, ob er als Erlös im Sinne von Art. 107 Abs. 4 SchKG gelten könne und in diesem Sinne einem Widerspruchsverfahren zu unterwerfen sei. Nun betrifft aber die erwähnte Vorschrift, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, nur einen in Händen des Betreibungsamtes befindlichen Erlös. Gemeint ist in erster Linie ein Erlös aus amtlicher Verwertung, dié hier nicht mehr stattfinden kann, sodann freilich auch eine in amtliche Gewalt gelangte Schadensvergütung (vgl. Art. 34 der Viehverpfändungsverordnung). Ein Gegenwert aber, den der Schuldner oder Drittverpfänder bereits vor der Stellung des Verwertungsbegehrens durch den Gläubiger erzielt hat, unterliegt nicht dem Zugriff des Betreibungsamtes. Ist das Pfand in dem Zeitpunkte, da das Amt seine Verwertungsgewalt ausüben könnte, nicht mehr vorhanden, go ist die Pfandbetreibung, die eben nur auf Verwertung gerade des Pfandgegenstandes geht, gegenstandelos geworden und kann nicht mehr fortgesetzt werden. Dahingestellt kann bleiben, ob dem Schuldner oder Drittverpfänder zustünde, einen solchen Gegenwert freiwillig dem Widerspruchesverfahren zu unterstellen, indem er ihn unverzüglich dem Betreibungsamt abliefert oder unmittelbar durch den Käufer an das Amt zahlen lässt. Hier ist dies nicht geschehen, und der im Dezember 1944 bezahlte Preis hätte gar nicht unverzüglich auf Rechnung der ja erst im März 1945 angehobenen Betreibung einbezahlt werden können, selbst wenn der Schuldner darüber

zu verfügen vermocht hätte.

Bei sonst gegebenen Voraussetzungen eines Widerspruchsverfahrens wäre übrigens die nach Art. 106 /7 SchKG erfolgte Fristansetzung an die Drittansprecherin durch eine solche nach Art. 109 SchKG an die Rekurrentin zu ersetzen. Entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes wäre nicht auf den Gewahrsam zur Zeit der Vornahme der Viehverschreibung, sondern frühestens auf die Verhältnisse bei Anhebung der Pfandbetreibung abzustellen. Damals war aber der Schuldner bereits nicht mehr im Besitze der Pfänder.

Demnack erkennt die Schuldbetr.- u. K onkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

31. Estratto della sentenza 25 agosto 1945 nella causa Wieser e Egger.

Condizioni d'incanto ; prezzo minimo d’aggiudicazione. La censura dell’erroneità del prezzo minimo d’aggiudicazione stabilito dalle condizioni d'incanto può essere utilmente sollevata anche col reclamo diretto, nel termine di dieci giorni dail’esperimento d’asta, contro il rifiuto di procedere alla deliberazione ad un prezzo legalmente sufficiente, Steigerungsbedingungen ; Mindestzuschlagspreis. Wegen zu hoher Festsetzung des minimalen Zuschlagspreises ist die Beschwerde auch noch zulässig binnen zehn Tagen seit der SteigerungsvVerhandlung, gegen die Verweigerung des Zuschlages zu einem die gesetzlichen Bedingungen erfüllenden Preis. Art. 17 und 141- 42/156 SchKG, Ari. 26 Vo. 24.1.1941, Conditions de vente. Prix d'adjudication minimum. Le moyen tiré de l’erreur commise dans la fixation du prix d'adjudication minimum indiqué dans les conditions de vente peut être utile-

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 5 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 106, Art. 107, Art. 108, Art. 109 et Art. 155 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

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