Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 8 décisions citantes n’a été analysée.

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19. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. Mai 1945 i. S. Bösech gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

1. Ein Strafmilderungsgrund braucht nicht jedesmal schon bejaht zu werden, wenn eine der in Art. 64 StGB genannten YVorausgetzungen erfüllt ist, sondern nur, wenn sich ausserdem die mildere Strafe, auf welche dann gemäss Art. 65 heruntergegangen werden muss, rechtfertigt. .

2. Die Strafmilderung nach Art. 65 StGB geht nicht aus von der mildesten von mehreren wahlweise angedrohten Strafen, s0ndern von jener Strafart, die ohne den Strafmilderungegrund tatsüchlich angewendet würde.

1. Le juge n’a pas à retenir une circonstance atténuante chaque fois que l’une des conditions de l’art. 64 CP est réalisée, mais seulement loreque, en outre, la peine plus douce qu'il y s lieu de prononcer selon l’art. 65 se justifie.

2. Lorsqu'’il atténue la peine en vertu de l’art. 65 CP, le juge doit prendre pour point de départ, non pas la plus douce parmi les différentes peines prévues alternativement, mais le genre de peine qui aurait effectivement été appliqué en l’absence d’une cause d’atténuation.

1. 1! giudice non è tenuto a concedere una circostanza attenuante ogni qualvolta sí avveri una delle ipotesi contemplate dall’art. 64 CP, ma solo ove la pena attenuata che risulterebbe dall’applicazione dell’art. 65 CP sí giustifichi nella specie.

9. Punto di partenza per l’attenuazione della pena a’ sensì dell’art. 65 CP non è quella più mite di diverse pene alternativamente contemplate dalla legge, sì bene la specie di pena che andrebbe applicata in difetto di una circostanza attenuante.

Das Obergericht des Kantons Luzern erklärte Bösch am 10. Februar 1945 dés wiederholten Betruges schuldig, weil er in den Jahren 1934 und 1935 von drei stellensuchenden Arbeitern unter falschen Angaben über sein Geschäft insgesamt Fr. 14,700.— als Darlehen aufgenommen hatte. Es nahm mildernde Umstände nach § 70 Ziff. 1 lit. d des luzernischen Kriminaletrafgesetzes an und verurteilte den Angeklagten in Anwendung kantonalen Rechts, das für ihn nicht weniger milde sei als das eidgenössische (Art. 2 Abs. 2 StGB), zu vierzehn Monaten Arbeitshaus. Bösch erklärte die Niélitigkeitsbeschwerde.

Erwägungen

Das Obergericht weist darauf hin, dass die Klagen erst acht Jahre nach Eintritt des Schadens eingereicht worden 80 Strasgesstzbuch. N° 19, seien und dass seit Begehung der strafbaren Handlungen mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Es erklärt, der Ablauf der langen Zeit, während welcher sich der Beschwerdeführer wohl verhalten habe, bilde nach Art. 64 StGB einen besonderen Milderungsgrund und sei auch nach kantonalem Strafrecht in gleichem Sinne zu würdigen. Der Beschwerdeführer leitet daraus ab, dass nach Art. 65 StGB statt auf Gefängnis, das ohne den festgestellten Strafmilderungsgrund einzig in Frage gekommen wäre, auf Haft oder Busse hätte erkannt werden müssgen.

In der Tat muss der Richter, wenn er findet, die Strafe sel aus einem der in Art. 64 angeführten Gründe zu mildern, gemäss Art. 65 auf die dort vorgegebene mildere Strafe erkennen ; der Wortlaut des Art. 65 lässt hierüber keine Zweifel bestehen. In der Frage, ob die Strafe zu mildern sei, räumt jedoch Art. 64 dem Richter freies Ermessen ein. Diese Bestimmung sagt nicht, er müsse, sondern er könne die Strafe mildern, wenn eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt ist, beispieleweise seit der Tat verhältniemässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat. Die Grenzen des Ermessens sind. s0 weit zu ziehen, dass der Richter den Strafmilderungsgrund trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 64 nicht zu bejahen braucht, wenn sich nach den Umständen die mildere Strafe nicht rechtfertigt. Sonst käme man zu dem stossenden Ergebnis, dass beispielesweise eine mit Gefängnis bedrohte Tat, für welche an siích eine Strafdauer von zwei Jahren angemessen wäre, nach Ablauf « verhältnismässig langer Zeit » nur noch mit Haft oder Busse geahndet werden dürfte. Das Gesetz kann den Richter nicht vor die Wahl stellen wollen, entweder zwei Jahre Gefängnis auszusprechen oder den Täter mit höchstens drei Monaten Haft zu bestrafen. Es gibt Fälle, in denen die Umstände, welche an sich als Strafmilderungsgrund im Sinne des Art. 64 gewertet werden könnten, die eine Strafe als zu hart, die andere als zu milde erscheinen lassen. Dann darf der Richter den Strafmilderungsgrund Strafgesetzbuch. N°9 19, 81 verneinen und jenen Umständen durch blosse Minderung der Strafe innerhalb des angedrohten ordentlichen Rahmens Rechnung tragen. Der Strafmilderungsgrund braucht also nicht jedesmal schon bejaht zu werden, wenn eine der in Art. 64 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, sondern nur, wenn sich ausserdem die mildere Strafe, auf welche dann gemäss Art. 65 heruntergegangen werden muss, rechtfertigt.

Im vorliegenden Falle hat sich das Obergericht mit Art. 65 StGB nicht auseinandergesetzt. Hätte es diese Bestimmung beachtet, s0 hätte es, obne sein Ermessen zu überschreiten, einen Strafmilderungsgrund nicht angenommen. Die Folge, den Beschwerdeführer statt mit vierzehn Monaten Arbeitshaus, das dem Gefängnis des eidgenöôasgischen Rechts entspricht, mit höchstens drei Monaten Haft bestrafen zu dürfen, hätte es davon abgehalten.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass nach eidgenössischem Recht als ungemilderte Strafe nur Gefängnis in Frage gekommen sei und die Strafmilderung somit zu Haft oder Busse habe führen müssen, ist übrigens nicht richtig. Nach Arft. 148 Abs. 1 StGB bätte ohne Übergchreitung des Ermessens Zuchthaus als die angemessene Strafe betrachtet werden dürfen, besonders wenn man berücksichtigt, dass die Geschädigten stellensuchende Arbeiter waren, welche der Beschwerdeführer in gewissenloser Weise um ihre Ersparnisse brachte. An Stelle von Zuchthaus ohne bestimmte Mindestdauer tritt aber im Falle von Strafmilderung nach Art. 65 Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Selbst wenn man die Vorinstanz bei der Annahme eines Strafmilderungsgrundes bebaften wollte, könnte sie somit nicht verhalten werden, auf Haft oder Busse zu erkennen. Dass sie aber von ihrem Ermessen nicht freiwillig einen solchen Gebrauch machen würde, ist bei den Vierzehn Monaten Ärbeitshaus, welche der Beschwerdeführer nach ihrer Auffassung verdient hat, ausgeschlossgen.

8 AS TI IV — 1945

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 2, Art. 64 et Art. 65 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.

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