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22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. Mai 1945 i. S. Brüderlin gegen Staatsanwalischaft des Kantons ; Zürich.
Kuppelei begeht nicht nur, wer ausserehelichem Beischlaf oder widernatürlicher Unzucht, sondern auch, wer anderen die Grenzen des geschlechtlichen Anstandes überschreitenden Handlungen aus Gewinnsucht Vorschub leistek.
Se rend coupable de proxénétiesme non seulement celui qui, dans un dessein de lucre, favorise les relations sexuelles extraconjugales et la débauche contre nature, mais aussiì celui qui favorise d’autres actes qui dépassent les limites de la bienséance en matière sexuelle.
Art. 198 ep. 1 CP.
Si rende colpevole di lenocinio a’ sensì dell'art. 198 cp. 1 CP non solo chi, per fine di lucro, favorisce 1 rapporti sessuali extraconiugali o la libidine contro natura, ma altresì chi agevola altri atti che eccedono i limiti della decenza sessuale.
Erwägungen
Nach Art. 198 StGB wird wegen Kuppelei bestraft, wer aus Gewinnseucht der Unzucht Vorschub leistet. Der Vorentwurf von 1908, Art. 129, verstand unter Kuppelei nur die gewinnsüchtige Ausbeutung gewerbsmässtger Unzucht, und die Erläuterungen zu dieser Bestimmung sowie das Protokoll der zweiten Expertenkommission erwähnen die gewinnsüchtige Ausbeutung weiblicher und homosexueller märihnlicher Prostitution (vgl. ZöRCHER, Erläuterungen zum VE Ss. 234 ff. ; Protokoll II. ExpK 214 ff.). Nichts aus der Entsteliungsgeschichte des Gesetzes lässt jedoch gchliessen, dass man die Hingabe zur Befriedigung des Geschlechtstriebes durch ausserehelichen Beischlaf oder Verkehr mit Gleichgeschlechtigen als die einzigen Fälle der Unzucht verstanden habe. Diese Einschränkung des Begriffs der Unzucht im Tatbestand der Kuppelei vertrüge sich nicht mit dem Zwecke, den die Bestimmung verfolgt. Menschliche Schwächen in geschlechtlichen Dingen sollen ven Dritten nicht zur Befriedigung ihrer Gewinnsucht benutzt werden. Ob der Verkuppelte den ausserehelichen Strasgesetzbuch. N®* 22, 95 Beischlaf ausübt, sich mit einem Gleichgeschlechtigen vereinigt oder eine andere die Grenzen des geschlechtlichen Anstandes übersgchreitende Verbindung eingeht, kommt auf das gleiche heraus ; im einen wie im anderen Falle zieht der Kuppler daraus zum Schaden der menschlichen Gesellschaft den Gewinn. Es würde nicht verstanden, wenn gerade die Ausbeutung der abstosgendsten Auswüchse des Geschlechtstriebes, die das sittliche und soziale Wohl des Volkes ganz besonders gefährden, straflos bliebe. Wollte das Gesetz mit Strafe nur bedrohen, wer dem aussgerehelichen Beischlaf oder der widernatürlichen Unzucht Vorgchub leistet, 80 würde es dies ausdrücklich sagen, gind ibm doch die beiden Begriffe nicht fremd (vgl. z. B. Art. 187, 191 Ziff. 1, 194 StGB). Wo es von Unzucht sgchlechthin gpricht, meint es grundsätzlich alle Handlungen, welche die Grenzen des geschlechtlichen Anstandes überschreiten (BGE 70 IV 209). In den Randtiteln der Art. 190, 191, 192 und 193 fasst es den Beischlaf, die beischlafsähnlichen und die « anderen » unzüchtigen Handlungen gerade unter dem Gattungsbegriff « Unzucht » zusammen. In Art. 198 hat das Wort den gleichen Sinn.
Sache des Richters ist es, in der Anwendung dieser Bestimmung auf den einzelnen Fall Mass zu halten, wie der französische Text (« débauche ») sowie das Empfinden des Volkes es verlangen. Nicht jede nocb s0o leichte Überschreitung des geschlechtlichen Anstandes, welcher ein Dritter aus Gewinnsucht Vorsgchub leistet, genügt zum Tatbestand der Kuppelei. Namentlich wenn der Täter aus dem unanständigen Verhalten nur indirekt Gewinn zieht, ist Zurückhaltung am Platze, s0 z. B. wenn der Wirt zur Hebung des Geséhäftsumsatzes geringfügigen Zudringlichkeiten dér Gäéte gegenüber dem Bedienungspersonal Vorschüb leistet.
Die Handlungen des Fräulein J., das den Kunden des Beschweérdeführers das Geschlechtsglied bis zum Samenerguss gerieben hat, sind eindeutig unzüchtig.