Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 12 décisions citantes n’a été analysée.

72 I 42

8. Urteil vom LL. März 1946 i. S. X, Wehrsteuer : Voraussetzungen und Bedeutung der Taxation nach Ermessen, Impôt pour la défense nationale : Conditions et portés de la taxation d'office.

Tmposta per la difesa nazionale : Condizioni e portata della tassazione d'ufficio.

Sachverhalt

A. — Der Beschwerdefübrer ist Rechtsanwalt und Rechtsberater einer industriellen Unternehmung. In dieser Eigenschaft wird er, nach seinen Angaben, 4 bis 5 Halbtage pro Woche in Anspruch genommen. Sodann ist er Ersatzrichter. In seiner Steuererklärung für die IT. Periode der eidg, Wehrsteuer hat er Fr. 11,000 — Einkommen angegeben, wovon Fr. 10,900.— aus Erwerb. In der Einzelaufstellung über das Einkommen der Anwälte aind die Bruttoeinnahmen mit Fr. 15,800.— (für 1941) und mit Fr. 15,500.— (1942) und die Ausgaben mit Fr. 5000.— (1941) und Fer. 4700.— (1942) eingesetzt mit der Bemerkung : « Obige Angaben beruhen zum grossen Teil auf Schätzungen, da eine genaue Buchhaltung nicht besteht ».

Die Wehrsteuer-Kommission Luzern-Stadt setzte das Einkommen zunächbst auf Fr. 15,000.— fest, ermässigte aber die Einschätzung im Einspracheentseheid, nach Einvernahme des Beschwerdeführers, auf Fr. 14,000.—, sg0 dass sich unter Anrechnung des Sozialabzuges für 4 Kinder unter 18 Jahren ein steuerbares Enkommen von Franken 12,000.— ergibt. Sie séhliesst, vornehmlich aus Angaben des Pflichtigen und eigenen Überlegungen über den mutmasslichen Aufwand, dass eine Einschätzung für Fr. 14,000,.— nicht übersetzt sei. Die kantonale Rekurskommission hat eine hiegegen erhobene Beschwerde ‘am 13. Juli 1945 mit eingehender Begründung abgewiesen.

B. — Mit der Verwaltungesgerichtsbeschwerde wird beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das massgebende Einkommen des Beschwerdeführers auf Fr. 11,000.—, wovon Fr. 9000.— steuerbar, festzusetzen, unter Kostenfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, der Entscheid verstosse gegen Art. 92 WStB. Nach den eigenen Ausführungen der Rekurskommission seien die Voraussetzungen nicht gegeben, unter denen in Art. 92 die Ermessensschätzung angeordnet werde. Es sei aber unzulässig, über die Aufzählung im Gesetz hinaus auch noch in andern Fällen Ermessensschätzungen Vorzunehmen. Die Ermessensschätzung sei, vom Gesetzgeber bewusst, nur für Buchführungspflichtige vorgesehen worden. Der Beschwerdeführer gehöre nicht dazu. Er babe seine Steuererklärung in guten Treuen abgegeben und alle verlangten und zumutbaren Auskünfte erteilt. Der Beweis dafür, dass die Steuererklärung tatsächlich nicht richtig sei, sei nicht erbracht worden. Die Unrichtigkeit werde nicht einmal ernstlich behauptet.

Auch wenn man die Ermessensschätzung hier für zulässig halte, dürfte die Selbsteinschätzung nicht einfach 44 Verwaltungs- und Dieziplinarrechtspflegs.

um 20 % erhöht werden. Die Rekurskommission: nehme an, dass der Áufwand für den Unterhalt der Familie das deklarierte Einkommen“ übersteige. Es liege aber nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vor, dass der Rekurrent nicht äusserst sparsam lebe. Seinen Aufwand schätze er auf etwa Fr. 9000. — im Jahr (mit Fr. 2000. — Lebensversicherungsprämien und Ersparnissen kommt man auf Fr. 11,000.—, den Betrag der Steuererklärung). Selbs6 wenn man diese Schätzung etwas knapp finde, so sei es doch willkürlich, gleich Fr. 3000.— höher zu gehen, wie es bei der Einschätzung geschehen sei. Willkürlich sei es auch, wenn die Rekurskommission annehme, 'dass der Begchwerdeführer neben seiner Inanspruchnahme durch die Firma Y., wofür er ein durchschnittliches Honorar von Fr. 6250.— bezogen habe, noch Fr. 8000.— netto habe verdienen können. Das würde einen Bruttoverdienst von Fr. 13,000.— vVoraussetzen. Eine sgolche Annahme wäre aber in keinem vernünftigen Verhältnis mebr zum Verdienst während der andern Arbeiteszeit. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich dabei u.a. um Beschäftigungen in Armenrechtsprozessen und als Ersatzrichter handle ; die Entschädigung in Armenrechtsprozessen mache etwa */, des normalen Anwaltshonorars aus und der Verdienst als Ersatzrichter, von Fr. 800.—, entspreche einer Inanspruchnahme während 35 ganzen oder 70 halben Tagen. Zudem beeinträchtige die häufige Abwesenheit bei Y. die Anwaltspraxis. Diese sei übrigens diejenige eines einfachen Anwaltes mit wenig grossen Prozessen und als sgolche nicht besonders lukrativ. Das. komme auch darin zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer als Bureaupersona]l nur eine Lehrtochter halte. Bei der Einschätzung für die kantonale Einkommenssteuer für das Jahr 1944 sei das Einkommen auf Fr. 11,900.— festgesetzt worden, wobei die Einkommensfaktoren im wesentlichen die gleichen seien, wie bei der Wehrsteuer. Es bestehe kein sgachlicher Grund, das Einkommen bei der Wehrsteuer wesentlich höher einzuschätzen.

Das Bundesgeriecht hat die Beschwerde abgewiesen n Erwägung :

LL. — Art. 92 WStB bestimmt das Verfahren, das einzuhalten ist, wenn ein Steuerpflichtiger gesetzliche Deklarations- und Auskunftspflichten nicht erfüllt, sowie die weiteren Folgen derartiger Pflichtverletzungen. Der säumige Steuerpflichtige muss zunächst gemahnt werden, godann wird er nach Ermessen eingeschätzt und er soll, wenn das Ergebnis der Einschätzung 20 % der früheren Einschätzung nicht übersteigt, die Erhöhung nicht anfechten können (Urteil vom 1. Juni 1945 i. S. Loepfe, nicht publiziert). In allen Fällen bleibt ausserdem die Verfolgung wegen Steuerhinterziehung vorbehalten, wenn sich später berausstellen sollte, dass die Ermeéisensgchätzung zu niedrig war. Art. 92 ergänzt die Anordnungen - in Art. 89 über die Erhebungen der Einschätzungsbehörde. Er ordnet das Vorgehen bei Verletzung bestimmter Verfahrenspflichten. Dabei ist die Ermessensschätzung nur als eine der Folgen aufgeführt, die die Pflichtverletzung naeh gich zieht. Daneben stehen auch noch andere (Mahnung, Verlust des Rekursrechts, Präsumption eines Hinterziehungstatbestandes von Gesetzes wegen). Dass die Ermessenstaxation in diesem Zusammenhange miterwähnt ist, bedeutet nicht, dass sie auf die Välle beschränkt sei, die hier behandelt sind. Sie kann überhaupt nicht auf diese Fälle beschränkt sein, sondern muss notwendigerweise überall stattfinden können, wo die Einschätzungsbehörde bei pflichtgemässer . Prüfung der Verhältnisse findet, dass die Angaben des Steuerpflichtigen ungenügend sind, und keine Ausweise für- deren Richtigkeit beigebracht werden (Urteil vom 23. Juni 1944 i. Ss. Müller, nicht publiziert, und Zitate). Demgemäss ist denn auch in Art. 88 Abs. 1 WStB die Möglichkeit, dass bei der Einschätzung von den Angaben der Steuererklärung abgewichen wird, nicht auf die besonderen Tatbestände in Art. 92 WStB beschränkt. Das Gesetz geht einfach davon 46 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

aus, dass siíich im Einschätzungsverfahren Abweichungen von der Steuererklärung ergeben, und schreibt zur Sicherung der Interessen des Steuerpflichtigen lediglich vor, dass gie im Einschätzungsprotokoll vogründiet werden mlissen.

— Unzutreffend ist auch die Annahme des Bechverdetühaee dass es Sache der Steuerbehörden sei, die Unrichtigkeit der Steuererklärung zu beweisen. Die Steuerbehörden sind, wo Zweifel in die Richtigkeit der Steuererklärung bestehen, in der Regel zunächst überbaupt nur auf Vermutungen angewiesen. Sie gind Verpflichtet, in solchen Fällen die zur Abklärung des- Sachverhaltes notwendigen Erhebungen durchzuführen (Art. 88 Abs. 2 WStB). Diese bestehen in der Einholung von Âuskünften und von Belegen, in -erster. Linie beim Steuerpflichtigen (Art. 89 WStB), dann aber auch, soweit nötig, bei Dritten (Art. 90 und 91 WStB). Erweisen sich dabei Ausweise, deren Vorlage dem Pflichtigen auferlegt wurde, als untauglich oder ungenügend, s80 darf allerdings in der Regel eine Ermessenstaxation erst vorgenommen werden, nachdem dem Pflichtigen Gelegenheit zur Ergänzung gegeben und ihm eröffnet worden ist, dass er bei weiterhin ungenügenden Nachweisen eine Ermessenstaxation zu gewärtigen bat (BGE 71 I 8. 133 f. und Zitate). Hier durfte jedoch von einer solchen Mitteilung abgesehen werden, nachdem der Beschwerdeführer in der Beilage zur Steuererklärung mitgeteilt hatte, dass seine eigenen Angaben lediglich Schätzungen seien und eine geordnete Buchhaltung nicht bestehe. Auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht behauptet worden, dass Belege vorhanden seien, auf welche die Taxation hätte gestützt werden Können. .

Die Richtigkeit der Steuererklärung aber kann in der Regel nur der Steuerpflichtige selbst nachweisen. Der Steuerpflichtige, der sie im Falle einer Beanetandung nicht darzutun vermag, muss sich damit abfinden, dass bei ihm die Steuerfaktoren nach Ermessen festgesetzt werden.

Dies auch dann, wenn bei ibm, wie hier, das Fehlen des Nachweises keinen Verstoss gegen gesetzliche Obliegenheiten begründet. Die Ermessenstaxation ist keine Strafe, sondern ein Mittel zur Erreichung einer angemessenen Durchführung des Gesetzes in Fällen, wo Nachweise über die massgebenden Verhältnisse. nicht beigebracht werden. Sie soll pflichtgemägss sein, den Steuerpflichtigen zwar voll, aber auch nicht höher erfassen, als es seinen - Verhältnissen entspricht. Da sie notgedrungen im wesentlichen auf Mutmassungen beruht, ist bei ihr eine gewisse Unsicherheit nicht zu vermeiden. Dieser kann der Steuerpflichtige nur dadurch begegnen, dass er sich den Nachweis seiner Verbältnisse sichert, auch wo ihn das Gesetz hiezu nicht verpflichtet... : Y .

3. — Der Beschwerdefübrer isb für sein Einkommen nach Ermessen eingeschätzt worden, weil die Einschätzungsbehörde zu der Auffassung kam, dass seine Steuererklärung seinen Verhältnissen nicht ganz gerecht werde. Sie fand vor allem, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben über Aufwendungen für Wohnungsmiete und Versicherungen zusammen mit dem mutmasslichen Bedarf für den Unterhalt einer Familie mit vier Kindern, ein höheres Einkommen erzielen müsse, als er angegeben hatte. Der” Beschwerdeführer erklärt, sein Einkommen in guten Treuen geschätzt zu haben. Berechnen könne er es nicht, da er keine Bücher führe. Seiner Schätzung auf Fr. 11,000.— Reineinkommen steht die von der kantonalen Rekurskommission bestätigte Schätzung auf Fr. 14,000.— gegenDiese Schätzung kann vom Bundesgericht nur aufgehoben werden, wenn sie ofensichtlich unrichtig wäre (Art. 104 Abs. 2 OG). Dass dies der Fall sei, ist aber nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer beschränkt sgich auf im wesentlichen unbelegte Angaben über seine berufliche Tätigkeit und über die Verwendung seines Einkommens, Angaben, die letzten Endes lediglich auf eine Bestreitung der Annahmen und Überlegungen hinauslaufen, von denen 48 Verwaltungs- und Disziplinarrechtapflege.

die kantonalen Behörden bei ihren Entscheiden ausgegangen sind. Unterlagen, die eine Überprüfung, oder wenigstens einen gewissen Binblick in die Verhältnisse ermöglichen würden, sind nicht angeboten, ja nicht einmal namhaft gemacht worden. Vor allem fehlt jeder Ausweis über den Verdienst, den der Beschwerdeführer in seiner freien Anwaltstätigkeit erzielt hat. Selbst wenn der Beschwerdeführer keine Buchhaltung führt, s80 hätten doch hierüber nähere Nachweise möglich sein sollen, da es sich um Einnahmen aus einer Tätigkeit handelt, für die in der Regel Rechnung gestellt wird und über die jedenfalls gewisse Aufzeichnungen oder Belege bestehen. Aber gerade hierüber werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Angaben gemacht, die Feststellungen über die Sachlage ermöglichen und ergeben. würden, dass die Ermessensschätzung die Verhältnisse des Steuerpflichtigen offensichtlich überwertet hat. Die Ausführungen allgemeiner Natur, die der Beschwerdeführer vorbringt, genügen hiezu nicht. Unter diesen Umständen kann die Schätzung für ein Gesamteinkommen von Fr. 14,000.— jedenfalls nicht ais offensichtlich unrichtig angesehen werden. .

IT. REGISTERSACHEN REGISTRES 9. Urtell der IL. Zivilabteilung vom 29. Januar 1946 1 S. X. gegen Eidg. Amt für das Handelsregister.

EF ¿ster : Eintrag eines Bevormundeten, der im Sinne von Art. 412 ZGB zum selbatändigen Gewerbebetrieb ermächtigt ist.

Regisire du töiniñétce : Inscription d’un pupille autorisé à exercer une industrié éóïñformément à l’art. 412 CC.

Régisiro di conércio : Inscrizione d’un tutelato, cui è stato X. wurde im Jabre 1936 wegen Geistesschwäche bevormundet. Am 190. April 1945 erbielt er von der Vormundgohaftsbehörde seines - Wohnsitzes die Bewilligung zum gelbständigen Betrieb einer Möbelschreinerei in T. (Art. 412 ZGB).

Nach einiger Zeit batte X. sein Unternehmen 80 Vergrössert, dass er sich im Handelsregister eintragen lassen musste. Seine mündliche Anmeldung beim HandelsregisterBüro O. wurde zunächst folgendermassen formuliert :

« X, in T. Inhaber dieser Firma ist X., von S., in O., der als Bevormundeter gemäss Verfügung der Vormundschaftebehörde der Einwohnergemeinde O. vom 10. April 1945 zum gelbständigen Gewerbebetrieb ermächtigt ist. Mö inerei. „..strasso S591, » Alsdann ersetzte der Registerführer diesen Text dureh die nachstehende Fassung :

« X, in T. Inhaber dieser Firma ist mit vormundschaftlicher Genehmigung im Sinne von Art. 412 ZGB X., von S., in O. MöbelSchreinerei. ...strasse &91.» Das Eidg. Amt für das Handelsregister wies die bereinigte Eintragung zurück und verlangte deren Ergänzung durch Angabe der Personalien des Vormundes. X. reichte eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte die Aufhebung dieses Entscheides. Das Eidg. Amt für das Handeleregister erklärte sich im Laufe des Verfahrens mit dem ursprünglichen Eintrag einverstanden.

Erwägungen

Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister hat im Beschwerdeverfahren die anfängliche Bedingung fallen gelassen, wonach die Eintragung die Personalien des Vormundes enthalten müsse. Es vertritt aber die Auffassung, eine ausdrückliche Erwähnung der Bevormundung als solcher sei unerläéslich. Deshalb greift es auf den ursprünglichen Text zurück und iebhnt die vom Registerführer unterbreitete ¿weite Vassung nach wie vor ab.

Der Beséliwverdeführer hält entgegen, nach Arf. 20 HRegV werde der Inhalt der Eintragung von Gesetz und Verordnung bestimmt. Andere Tatsachen seien nur ein- 4 4721 — 1946

Cité dans