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52. Urteil der IL. Zivilabteilung vom 7. November 1946
Sachverhalt
I. i, S. Felder gegen Erben Schnider.
Bäuerliches Erbrecht, Art. 620 f. ZGB.
1. Klage auf Zuweisung muss gegen alle Miterben, nicht nur g Mitbewerber gerichtet werden. 2. Stirbt eine Prozesspartei, so fällt das Verfahren (auch noch Vor Bundesgericht) einsgchliesslich schon Organgener Urteile als gegenstandslos geworden dahin.
Droit succes80ral paysan, art. 620 s. CC.
I. I. La demande en attribution doit être intentée à tous Tes cohéri-. tiers ot non seulement aux compétiteurs. E, 2. En cas de décès d’une Partie, toute la procédure devient caduque, y compris les jugements déjà rendus,
Diritto succes80rio rurale.
1. La domanda di attribuzione dev’essere diretta contéo butti i coerédi e non soltanto contro quelli che sì SONO INessi IN COINPOtizione.
2. Se una parte muore in pendenza di causa, tutta la procedura diventa caduca, compreso le Sentenze già prolate.
Frau -Felder-Schnider bewarb sich um Zuweisung des von ihrer kinderlosen Schwester hinterlassenen landwirtschaftlichen Gewerbes in Flühli nach bäuerlichem Erbrecht ; die 6 übrigen Geschwister, worunter der Bruder Niklaus Schnider, beantragten in erster Linie Veräussgerung- des Heimwesens an den bisherigen Pächter Schaller, eventuell erhoben sie alle selber darauf Anspruch. Die -Schatzungskommission teilte das Heimwesen dem Bruder Niklaus zu. Von der Möglichkeit der Anfechtung dieser Verfügung machte einzig Frau Felder Gebrauch, indem sie beim Amtsgericht gegen Niklaus Schnider Klage auf Zuteilung der Liegenschaft an sie einreichte. Sowohl das Amts- als das Obergericht haben ihre Klage abgewiesen. Fünf Tage nach Fällung des Urteils des Obergerichts starb der Beklagte, worauf die Klägerin die vorliegende Berufung an das Bundesgericht einlegte mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei zufolge des sgeither eingetretenen Todes des Beklagten aufzuheben und das Verfahren als gegenstandslos zu erklären ; eventuell sei der Entscheid der Schatzungskommission in dem Sinne abzu- 346 Erbrecht. N° 52.
ändern, dass das Heimwesen der Klägerin zugewiesen werde.
Die Erben des verstorbenen Beklagten, nämlich seine Frau und zwei Töchter, erklärten den Rechtsstreit fortsetzen zu wollen und beantragen Abweisung der Berufung und Bestätigung des obergerichtlichen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung - Mit ibrer Klage hat die Klägerin einmal den Anspruch des Beklagten auf Übernahme der Liegenschaft bestritten und ausserdem zugleich einen eigenen Anspruch auf Zuteilung geltend gemacht.
a) Das letztere Begehren der Klägerin auf Zuteilung des Heimwesens an siíie selber hätte-von den kantonalen Instanzen nicht anhand genommen werden sollen, da es nicht nur gegen den Beklagten als Mitbewerber, gondern auch gegen die übrigen Miterben hätte gerichtet werden müssen. Denn damit, dass diese gegen die von der Schatzungskommission verfügte Zuteilung an den Beklagten keine Klage einleiteten, anerkannten sie lediglich den Anspruch dieses Bruders auf Übernahme der Liegenschaft, nicht aber eventuell — d. h. für den Vali des Ausscheidens desselben als Übernehmer — die Berechtigung der Klägerin auf Übernahme. Durch eine gegen den Bruder allein gerichtete Klage konnte bezüglich des Anspruchs der Klägerin kein für alle Beteiligten verbindlicher Entscheid herbeigeführt werden. Eine Zuteilung der Liegenschaft an die Klägerin gemäss ihrem Eventualberufungsantrag käme schon deshalb nicht in Frage.
b) Der Anspruch des Erben auf Übernahme eines Heimwesens gemäss Árt. 620 f. ZGB wird, weil er von der persönlichen Eignung des Ansprechers abhängig ist (Art. 620 Abs. 1) und im Bestreitungsfalle unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse beurteilt werden muss (Art. 621 Abs. 1), nicht vererbt. Der Anspruch des Bekiagten ist mithin bei seinem Tode nicht auf seine Erbinnen führen. Der Wegfall des Beklagtén als Ansprecher und als Prozesspartei wegen Todes hat, gleichwie nach der Praxis der Tod einer Partei im Scheidungsprozess (BGE 46 IT 179) und im Verfahren betr. Kinderzuteilung (Urteil vom 29. September 1944 i. 8. Schocher), zur Folge, dass das Verfahren als gegenstandslos geworden dahinfällt, und zwar nicht nur bezüglich der vorliegenden Berufung, sondern auch was den dem Tode des Beklagten vorausgegangenen Teil des Prozesses anbelangt. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass — gemäss dem Berufungshauptantrag — der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben wird, ansonst es bei diesem sein Bewenden hätte, was praktisch auf eine Zuteilung der Liegenschaft an die Erbinnen des verstorbenen Beklagten hinausliefe.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgerickt :
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil, ausser im Kostenpunkte, aufgehoben und das Verfahren als gegenstandslos erklärt.
ITIL, SACHENRECHT DROITS RÉELS