72 II 52
10. Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Januar 1946
Sachverhalt
I. i. S. Werner gegen Sehoch.
Ari. 43 fff. des rev.OG.
Rechtsöffnungsstreitigkeiten sind nicht Zivilrechtsstreitigkeiten, auch dann nicht, wenn vorfrageweise materielles Becht zu prüfen ist. Gegen Entecheide im Rechtsöffnungsverfahren ist die Berufung an das Bundesgericht nicht zulässig.
Art. 43 89 OT reu.
Les contestations en matière de mainlevée ne sont pas des contestations civiles, même lTlorsqu’une question de fond doit être examinée à titre préjudiciel. Le recours en réforme n'’est pas ouvert contre des décisions rendues en procédure de mainlevée.
Art. 43 e seg. OGF riv.
Le contestazioni in materia di rigetto dell’opposizione non s0n0 contestazioni civili, anche se6 una questione di merito dev’essere esaminata a titolo pregiudiziale. Il ricorso per riforma non è ammissibils contro le decisioni pronunciate nella procedura di rigetto dell’oppos!zione.
A. — Durch Urteil des Bezirksgerichtes St. Gallen vom 22. Juni 1917 wurde die Ehe der Parteien geschieden, das 1912 geborene Töchterchen Nelly der Klägerin zugesprochen und der Beklagte verhalten, für das Kind bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 100.— zu bezahlen sowie der Klägerin das Frauengut im Betrage von Fr. 15,000.— zurückzuerstatten. Der Beklagte hatte bereits damals Wohnsitz in Cincinnati. Er kam in der Folge seinen Verpflichtungen nicht nach. Ala ihm durch den Tod seiner Mutter in der Schweiz Vermögen anfiel, erwirkte die Klägerin einen Arrest und leitete Betreibung ein für Fr. 15,400.— mit Zins zu 5 % ab 22. Dezember 1943, Fr. 15,464.10 ohne Zins, Fr. 15,000.— mit Zins zu 5 % ab 22. Dezember 1943 und Fr. 19,875,— ohne Zins. Gegen den Rechtsvorschlag des Beklagten Verlangte sie definitive Recbtsöffnung. Diese wurde vom EinProzessrecht. N° 10. 53 zelrichter des Bezirksgerichtes Zürich mit Verfügung vom 27. April 1945 für die erstgenannten drei Forderungen bewilligt. Beide Parteien erhoben Nichtigkeitsbeschwerde. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess diejenige der Klägerin gut und gewährte mit Beschluss vom 30. August 1945 die definitive Rechtsöffnung auch für die vierte (nur noch in reduziertem Umfange geltend gemachte) Forderung. Vor beiden Instanzen hatte der Beklagte u. a. die Verjährung aller Ansprüche behauptet, ohne mit dieser Einrede durechzudringen.
B. — Gegen den Entscheid des Obergerichtes erklärte der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht. Aussgerdem reichte er eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Kasgationagericht des Kantons Zürich ein. Diese wurde durch Urteil vom 3. Dezember 1945 abgewiesen. Mit der vorliegenden Berufung beantragt der Beklagte die gänzliche Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
Erwägungen
Die Berufung richtet sich gegen den Rechtsöffnungsbeschluss einer kantonalen Oberinstanz. Ihre Zulässigkeit bezeichnet der Beklagte selbst als zweifelhaft. Er macht aber geltend, das rev. OG enthalte den durch die Gerichtspraxis Völlig geklärten Begriff des Haupturteils gemäss Art. 58 des alten OG nicht mehr.
Ob zwischen dem Begriff des « Haupturteils » nach altem Verfahrensrecht und demjenigen des « Endurteils » in Art. 48 des rev. OG ein Unterschied im Sinne einer Erweiterung der bundesgerichtlichen Zuständigkeit besteht, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist auch nach dem geltenden OG (Art. 43 ff.) die Möglichkeit einer Berufung an das Bundesgericht nur in Zivilrechtsstreitigkeiten gegeben. Der Beklagte bringt vor, der Ausgang der kantonalen Verfahren sei wesentlich durch die Auslegung von Art. 134 Ziff. 6 OR bestimmt worden. Angesichts dieses Umstandes sei die Auseinandersetzung wohl als Zivilrechtesstreitigkeit anzusprechen, Allein der Entscheid über 54 Prozessrecht. N° HEL, die Gewährung oder Verweigerung der definitiven wie der provisorischen Rechtsöffnung ist reines Exekutionserkenntnis selbst dann, wenn vorfrageweise materiellrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Auch im letzteren Fall befindet der Rechtsöffnungsrichter nicht über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern lediglich über deren Vollstreckbarkeit. Rechtsöffnungsstreitigkeiten gelten nach der Praxis nicht als Zivilsachen (BGE 57 I 300, 56 I 539, 42 IT 529). In dieser Hinsicht bringt das rev. OG keine Neuerungen.
Die Berufung erweist sich somit als unzulässig. Sie ist in Anwendung von Árt. 60 Abs. 1 lit. a OG sofort von der Hand zu weisen.
Demnack erkennt das Bundesgericht - Auf die Berufung wird nicht eingetreten.