Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 6 décisions citantes n’a été analysée.

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36. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. September 1946 i.-S. Dillier gegen Staatsanwaltschaft des Kantons ‘ Zürich.

1. Art. 137 StGB. Diebstahl an Pparheften, Bereicherungeabeicht, Strafzumessung (Erw. 1 und 2).

2. Art. 148, 150 StGB. Die Bestimmung über Zechprellerei ist nur anzuwenden, wenn nicht jene über Botrug zutrifft (Erw. 3).

1. Art. 137 CP. Vol de carnets d'épargne, dessein d'’enrichissement, mesure de la peine (consid. 1 et 2). - 2. Art. 148, 150 CP. Ii n’y a lieu d ‘appliquer la disposition zur la filouterie d’auberge que sì celle gur l’escroquerie n’esb pas applicable sconsid. 3).

1. Art. 137 OP. Furto di libretti di ; risparmio ; intenzione di arricchirsi, commisurazione della pena (consid. ie 2) 2. Art. 148, 150 CP. La disposizione sulla frode. dello. scotto è applicabile soltanto s6 non ricorrono gli estremi Provisti da quella della truffa. :

Erwägungen

1. Dieb ist, wer eine fremde bewegliche Sache Wegs nimmt, um siích oder einen andern damit unrechtmäassig zu bereichern (Art. 137 Ziff. 1. StGB). Wer ein Sparheft stiehlt, nimmt nicht Geld, sondern eine Urkunde weg, ist also zunächst nicht um das Geld, auch nicht: um die im Sparbheft verurkundete Forderung, sondern um-:den Besitz einer Urkunde bereichert. Diese hat aber für ihn nicht bloss den Wert von Altpapier. Sie bietet ihm den Vorteil, das ihm nicht zustehende Sparguthaben abheben zu können, weil die Bank berechtigt ist, ohne weitere Prüfung der Legitimation Auszahlungen an den Inhaber zu machen, und sgolche tatsächlich gewöhnlich auf blosse Vorweisung des Sparheftes hin vornimmt. Dieser Vorteil stellt einé Bereicherung dar. Eine solche setzt nicht voraus, dass der Vorteil, den sich der Täter verschafft hat, in Geldeswert ausgedrückt werden könne. Wer sich z.B. Rationierungsausweise aneignet, ist nicht bloss um deren Makulaturwert, sondern um den Vorteil, sich rationierte Lebensmittel verschaffœn zu können, bereichert. Dass er bräuchliche Verwendung der veruntreuten oder gestohlenen Ausweise, ausnützen kann, ist unerheblich (BGE TO0IV 67). So kommt auch beim Diebstahl eines Sparheftes nichts darauf an, dass der Vorteil, den es dem Dieb bietet, in der Regel nur durch eine weitere strafbare Handlung, einen Betrug, nutzbar gemacht werden kann. -

Ist somit der Dieb eines Sparheftes nicht bloss um Altpapier, sondern um den Besitz ‘einer Urkunde bereichert, die ihm zwar nicht das Recht, aber die tatsächliche Möglichkeit der Verfügung über das Sparguthaben gibt, s0 ist auch seine Bereicherungsabsicht bei Begehung des Diebstahls nicht bloss auf den Wert von Altpapier, sondern auf den erwähnten grösseren Vorteil gerichtet, und zwar gelbst dann, wenn der Täter bei der Wegnahme nicht vorhat, diesen Vorteil auch auszunützen. Er weiss, dass man durch Vorweisung eines Sparheftes auf der Bank Geld erhält. Die Absicht der Bereicherung geht also- auf das Sparheft mit diesem ihm anhaftenden Vorteil, selbst: wenn er ihn gar nicht auszunützen gedenkt. Wer ein Sparheft stiehlt, begeht daher etwas Strafwürdigeres, als wer bloss Makulatur wegnimmt. Sein Verschulden ist grösser, was nach der Regel des Art. 63 StGB in einer höheren Strafe zum Ausdruck kommen muss. Bei der Strafzumessung ist auch zu berücksichtigen, ob ‘er bei: Begehung des Diebstabls schon die Absicht hat, das Sparguthaben abzuheben. Noch schwerere Strafe verdient der Täter, wenn er es dann tatsüchlich abhebt, diesmal aber nach der Regel des Art. 68 StGB, weil sich án: den Diebstahl ein Betrug durch Täuschung der Bank ‘anreiht.

2. Wenn es also zwar niclit angeht, die durch den Diebstahl eines Sparheftes beabsichtigte und durch ihn verwirklichte Bereicherung in Geldeswert auszudrücken, als ob der Dieb nach der Wegnahme des Heftes schon das Geld in Händen hätte, so0 ändert dies doch an der Richtigkeit der ausgesprochenen Strafe im vorliegenden Falle nichts. Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz hatte es der Beschwerdeführer echon bei der 120 Strafgesebzbuch. N° 36.

Wegnahme der Sparhefte auf die Einlagen abgesehen. Tatsäüchlich hat er nachher ab dem einen Sparheft fünfhundert Franken abgehoben und die beiden andern nur aus Furcht vor Entdeckung oder wegen seiner Verhaftung vorderhand nicht zum vorgesgehenen Zwecke gebraucht. oder gebrauchen können. Eine Strafe, die nur dem Makulaturwert der Sparhefte Rechnung trüge, wäre mit Art. 63 StGB nicht vereinbar. Die Vorinstanz hat,- wie es richtig war, berücksichtigt, dass der Beachwerdeführer nicht Altpapier, sondern Sparhefte gestohlen hat. - Sie hätte diesem. Umstand sogar. dann Rechnung tragen müssen, wenn der Beschwerdeführer es nicht schon im Augenblick des Diebstahls auf die Einlagen abgesehen gehabt hätte.

3. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass ‘SCIne Handlungen zum Nachteil von Stader, Vogelsanger und Elisabeth Kurtansky an sich den Tatbestand. des Betruges: erfüllen, hält jedoch die Bestimmung über Zechprellerei (Arf. 150 StGB) für anwendbar, weil er in ihr eine Sondernorm erblickt, die dem Art. 148 StGB vorgehe. Art. 150 StGB ist. indessen nicht erlassen worden, um bestimmte Fälle von Betrug, durch mildere Strafdrohung und durch das Erfordernis eines Strafantrages / zu. privilegieren, sondern um dem Wirte einen zusätzlichen Schutz zu gewähren für Fälle, die von der Bestimmmung über Betrug nicht erfasst werden, weil deren besondere Tatbestandsmerkmale, namentlich- die arglistige Irreführung - durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen, fehlen. Ist, wie im vorliegenden Falle, der Tatbeständ des Betruges erfüllt, so verdient der Täter die Strafe des. Botrugos und ist vom Amtes wegen zu u verfolgen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 63, Art. 68, Art. 137, Art. 148 et Art. 150 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.

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