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10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Februar 1946 i. S. Buser gegen Staatsanwaltschaft des Kantons BaselStadt.
Die Fälschung von Rationierungeausweisen (Lieferantencoupons) ist nach 4ri. 261 Ziff. 2 SiGB, nicht nach Ari. 245 oder Art. 246, zu bestrafen.
La contrefaçon de titres de rationnement (coupons de fournissours) - tombe sous le coup de l’art. 231 ch. 2 CP, non eous le coup de Part. 245 ou de Vart, 246.
La falsificazione di documenti di razionamento (tagliandi per fornitori) è punita dall’art. 251, cifra 2 CP, e non dall’art. 245 o dall'art, 246 CP.
Buser, Geschäfteführer eines Lebensmittelgeschäüftes, gab einer Fälscherbande einen Lieferantencoupon für 100 kg Zucker, damit síe ibn als Vorlage für die Herstellung falscher Coupons verwende, und nahm hernach einen der tons Basgel-Stadt würdigte die Tat als Fälschung öffentlicher Urkunden. Buser führte Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, statt des Árt. 251 Ziff. 2 StGB gei Art. 245 SGB anzuwenden.
Erwägungen
Der Beschwerdeführer macht mit Recht nicht geltend, dass die Välschung der Rationierungsausweise nach Árt.246 StGB hätte bestraft werden sollen. Nach dieser Bestimmung ist strafbar, wer amtliche Zeichen fälscht, welche die Behörde an einem Gegensiand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, - z. B. Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der FVleischschauer, Marken der Zollverwaltung. Rationierungsausweise Sind nicht solche Zeichen.
Unter Art. 245 StGB sodann würde die Tat fallen, wenn Rationierungsgausweise « amtliche Wertzeichen » wären. Die Bestimmung nennt als Beispiel die Posbmarken und die Stempel- oder Gebührenmarken. Daraus ergibt sich, dass gie nur für Zeichen gilt, welche eines ähnlichen Schutzes bedürfen wie Geld und Banknoten, weil sie in beschränktem Umfange als Zahlungsmittel verwendet werden odér zur Bescheinigung einer Zahlung dienen (vgl. ZÜRCHER, Erläuterungen zum Vorentwurf 1908, 318 f.). Art. 245 folgt denn auch unmittelbar den Bestimmungen über die Geldfälschung und ist mit ihnen unter ein und demselben Titel zueammengefasst. Rationierungsausweise dienen weder als Zahlungsmittel noch zur Bescheinigung einer Zahlung und lauten denn auch nicht wie Post-, Stempel-, Gebührenmarken und ähnliche Wertzeichen auf einen Geldbetrag. Sie verleihen ibrem Inbaber das Recht zum Bezug einer Ware. Durch die Fälschung von Rationierungsausweisen werden nicht wie durch die Fälschung amtlicher Wertzeichen finanzielle Interessen verletzt, sondern die Pplanmässìge Verteilung der verfügbaren Ware wird. gestört. An diesem grundsätzlichen Unterschiede ändert der Umstand nichts, dass Rationierungsausweise gleich wie amt-