72 IV 68
22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. Juni 1946 i, S. Helz gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Art. 238 Abs. 2, Art. 239 Ziff. 2 StGB. Wenn die fahrlässige Gefährdung des Eisenbahnverkehrs unerheblich und daher nach Art, 238 Abs. 2 StGB nicht strafbar ist, darf sie nicht als fahrlässige Gefährdung des Eisenbahnbetriebes nach Art. 239 Ziff. 2 StGB dennoch bestraft werden.
Art. 238 al. 2, art. 239 ch. 2 CP. Lorsque l’entrave par négligence au service des chemms de fer n’a pas créé un danger sérieux et qu'elle n’est par conséquent pas punissable en vertu de l’art. 238 al. 2 CP, elle ne peut pas être punie à titre d’entrave à l’exploitation dea chemins dé fer en vertu de l'art. 239 ch. 2 CP.
Ari. 238, cp. 2; art. 239, cifra 2 CP. 8e il perturbamento del gerVizio ferroviario - per negligenza non ha creato un grave pericolo e non è quindi punibile in virtù dell'art. 238 cp. 2 CP, non può eassore punito quale perturbamento dell’esercizio ferroviario giusta Vart. 239, cifra 2, pP.
Erwägungen
Nach Art, 239 StGB ist strafbar, wer « den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegraphen- oder Telephonbetrieb », oder wer « den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser, Lioht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage » hindert, stört oder gefährdet. Unter dem Betrieb (exploitation, esercizio) ist die Abwicklung der gesamten technischen, administrativen und kommerziellen Vorgänge verstanden, durch welche die Anstalt den öffentlichen Verkehr besorgt oder die Allgemeinheit mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme versorgt. Art. 239 schützt das Interesse der Allgemeinheit, dass die Anstalt ungestört ihren Dienst versehe (vgl. Randtitel « Störung. von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen », « entrave aux services d’intérêt général »). Enger als der Begriff des Betriebes im Sinne dieser Bestimmung ist der Begriff des Verkehrs (service, servizio) gemäss Art. 238 StGB. Nach dieser Bestimmung ist strafbar, « wer den Eisenbahnverkehr hindert, estört oder gefährdet und dadurch Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, namentlich die Gefahr einer Entgleisung oder eines Zusammenstossges herbeiführt ». Hier wird das Interesse an einer die Sicherheit von Leib, Leben und Eigentum gewährleistenden Abwicklung des technischen Vorganges des Verkehrens geschützt, gleich wie Art. 237 den Schutz des Verkehrs (circulation, circolazione) auf der Strasse, auf dem Wasser und in der Luft bezweckt. Die erste Expertenkommission hat denn auch das Wort « Betrieb » in Art. 167 des Vorentwurfes, aus dem Art. 238 des GeSetzes hervorgegangen ‘ist, als zu weit gefunden und durch « Verkehr » ersetzt, in, der Meinung, dass dieser Ausdruck enger sei (Verhandlungen IIT Ss. 664). Auch der revidierte Art. 67 BStR, der die Gefährdung der « Sicherheit des Eisenbahn-, Dampfschiff- oder Postwagenverkehrs » unter Strafe stellie, wurde als Bestimmung zum Schutze: blogs des technischen Teils des Betriebes ausgelegt (BGE 54 I 57, Durch Hinderung, Störung oder Gefährdung des Eisonbahnverkehrs wird in der Regel auch der Beirieb der Eisenbahn gehindert, gestört oder gefährdet. Ist das besondere Merkmal, dass die Tat « Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt », in einem solchen Falle erfüllt, so ist- nur Art. 238, nicht auch Art. 239 anzuwenden ; letzterer ist die: allgemeine, ersterer- die
besoridere Norm (BGE 72 IV 30). Aus diesem Verhältnis der ‘beiden Vorschriften ergibt sich eine Unstimmigkeit, wenn die Tat fahrlässig begangen wird. Art. 238 Abs. 2 StGB droht für fahrlässige Begehung Strafe nur an, wenn Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum erheblich gefährdet werden, was nach der Rechtsprechung des Kassationshofes heisst, dass der Schaden, der bei voller Auswirkung der Gefahr eintreten würde, erheblich gein muss (BGE 72 IV 27). Diese Beschränkung war im Entwurf. des Bundesrates (Art. 204) nicht vorgesehen ; sie wutidé in der parlamentarischen Beratung eingeführt, wéil man den Tatbestand der fahrlässigen Gefährdung des Eisenbahnverkehrs gegenüber dem früheren Rechtszuständ (rev. Art. 67 Aba. 2 BStR) nicht erweitern, sgondern 70 Strafgesetzbuch. N° 22, wie bis anhin unerhebliche Gefährdungen namentlich im Interesse der Eisenbahner strafios lassen wollte (StenBull, BSonderausgabe NatR 8. 440 ff.). Sie darf daher nicht als fahrlässige Gefährdung des Betriebes (Art. 239 Ziff. 2 StGB) dennoch bestraft werden, umso weniger, als Art, 239 Zif. 2 die gleiche Strafe androhbt wie Art. 238 Abs. 2 und daher für die erwähnten Fälle nicht als subsidiär anwendbares milderes Gesetz einen vernünftigen Sinn hat. Da der Wortlaut des Art. 239 Zif. 2 nicht nur die erhebliche Gefährdung des Betriebes mit Strafe bedroht, hat diese Auslegung freilich zur Folge, dass Betriebsstörungen, welche gich in einer Gefährdung der Verkehrssicherheit auswirken — wo sgich der Fehler ereignet, ob im technischen oder im administrativen und kommerziellen Betrieb, ist gleicligültig —, nur bei Erhbeblichkeit- der Gefährdung strafbar sind, Betriebsstörungen, welche die Verkehrasicherheit nioht aufs Spiel setzen, dagegen immer. Daran braucht jedoch entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht Ánstoss genommen zu werden. Die Möglichkeit, dass jemand die Verkehrssicherheit gefährde, ist wegen der dem Eisenbabnverkehr innewohnenden Gefahren wesentlich grösser als die Möglichkeit blosser Gefährdung des administrativen und kommerziellen Betriebes. Während sich eine Milderung der strafrechtlichen- Haftung für Gefährdung der Verkehrssicherheit im Interesse der Eisenbahner und anderer Personen, die mit der Bahn in Berührung kommen, aufdrängt, braucht gegenüber dem, der bloss den administrativen und kommerziellen Betrieb gefährdet, sgoleche Rücksicht nicht genommen zu werden,
weil ihm eine Nachlässigkeit weniger leicht zum Vorbängnis wird.