Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 5 décisions citantes n’a été analysée.

73 I 273

39. Urteil der II. Zivilabtéilung vöin 8. Juli 1947

Sachverhalt

I. i. S, Wwe Landolt gegen den BRéyierungttüt des Kantons Glarus, Anmeldung des Alleineigentums an einem auf den Namen des Ehemannes eingetragenen Grundstückes durch die Witwe, gestützt auf einen nicht gemäss Art. 248 ZGB eingetragenen Ehevertrag, wonach Gütergemeinschaft besteht und der überlebende Ehegatte das ganze Gesamtgut erhalten soll. Der Ehevertrag genügt nicht Ausweis für solchern Erwerb. Art. 9683 ZGB, Art. 18 GBV.

Régitisition d'inscription au registre foncier. Contrat de niäfiage instituant le régime de la communauté de biens mais préveÿant iu’'en cas de décès de l’un des conjoints les biens cöfrmuns deviendront la propriété du survivant ; contrat non inscrib au registre des régimes matrimoniaux ; décès du mari ; TÉquis1t10IL de la veuve au conservateur du registre financier tendant à ce 18 AS 73 I — 1947 274 _ Verwaliungs- und Disziplinarrecht.

qu’un immeuble jusqu'’alors inserit au nom du mari aoit inserit comme étant la propriété exclusive de la reguérante. Le contrat de mariage ne constitue pas une Jjustification suffisante de V’acquisition de propriété par la femme. Art, 963 CC, 18 ordonnance gur le registre foncier.

Richiesia d'’iscrizione nel regisiro fondiario. Convenzione matrimoniale che istituisce il regime della comunione dei beni, ma prevede che, in caso di morte d’uno dei coniugi, i beni comuni diventeranno proprietà del superstite ; convenzione non iscritta nel registro dei beni matrimoniali ; morte del marito ; istanza della vedova all’ufficiale del registro fondiario per ottenere che un immobile fino allora intesiato al marito gia iscritto COINne prietà esclusiva dell’istante. La convenzione matrimoniales non è una prova sufficiente dell’acquisto della proprietà da parte della moglie. Art. 963 CC, 18 del regolamento per il registro fondiario.

A. — Mit Ehevertrag vom 29. Juli 1943 vereinbarten die Eheleute Landolt-Müller allgemeine Gütergemeinschaft unter Ausschluss der Rechtskraft gegenüber Dritten und demgemäss unter Verzicht auf Eintragung im Güterrechtsregister. Nach dem Tode des einen Ehegatten solle beim Fehlen von Nachkommen das ganze Gesamtgut dem überlebenden Ehegatten ales freies Eigentum zukommen. Dieser Vertrag wurde öffentlich beurkundet und von der Vormundschaftsbehörde genehmigt.

B. — Am 4. Juni 1946 starb der Ehemann ohne Nachkommen. Die Witwe verlangte unter Vorlage des Ehevertrages und des Familienbüchleins die Übertragung des Grundstückes Nr. 91 auf sie zu Alleineigentum. Das Grundbuchamt hielt zuerst als weitern Ausweis eine Erbbegcheinigung « für eingesetzte Erben » für notwendig. Nachher erklärte es, sich mit einer dahin lautenden Erbbescheinigung .begnügen zu wollen, « dass Frau Martha LandoltMüller nicht erbrechtlich sondern güterrechtlich (durch Abschluss eines Ehevertrages auf Gütergemeinschaft) Alleinerbe geworden ist ».

C. — Die Witwe Landolt-Müller hält auch eine solche Bescheinigung nicht für notwendig. Sie führte Beschwerde mit dem Antrag, das Grundbuchamt sei anzuweisen, ihre Anmeldung ohne Erbbescheinigung entgegenzunehmen und die von ihr gewünschte Eintragung vorzunehmen. Der Regierungsrat des Kantons Glarus wies die Beschwerde am 23. Januar 1947 ab. Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält Witwe Landolt-Müller an ihrem Beschwerdeantrage fest. Der Regierungsrat und das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragen dessen Ábweieung.

Erwägungen

1. Grundbuchliche Verfügungen haben im allgemeinen vom eingetragenen Figentümer auszugehen (Art. 963 Abs. i ZGB). Keiner solchen Erklärung bedarf, wer ohne Verfügung des eingetragenen Eigentümers sgein Recht kraft Gesetzes oder Urteils erworben hat (Art. 963 Abs. 2). In diesem Falle befinden sich die Erben, indessen nur alle insgesamt, s0fern es mehrere sind ; ein einzelner von ihnen hat den Teilungesvertrag oder Zustimmungserklärungen gämtlicher Miterben beizubringen, um den Erwerb zu Alleineigentum aus der Erbschaft darzutun (Art. 18 der Grundbuchverordnung). Würde sich die Gesuchstellerin auf sgolchen Erwerb berufen, s0 müssten gich vorerst die Erben ihres Ehemannes insgesamt als Eigentümer eintragen lassen (auf Grund einer Erbbescheinigung, wie sie zwar Art. 559 ZGB nur für eingesetzte Erben vorsieht, Art. 18 GBV aber mit Recht als einwandfreien Ausweis auch von gesetzlichen Erben verlangt). Nur wenn die Gesuchstellerin einzige Erbin ihres Ehemannes wäre, könnte sie mit einer dahingehenden Erbbescheinigung ohne weiteres die Übertragung des auf den Namen des Ehemannes eingetragenen Grundstückes auf sie verlangen. In diesem Valle brauchte sie den Ehevertrag gar nicht anzu - rufen.

2. Indessen scheint die Gesuchstellerin nicht einzige Erbin des Ehemannes zu sein, sondern Miterbin neben Seitenverwandten desselben. Jedenfalls beharrt gie darauf, keine Erbbescheinigung vorlegen zu müssen, und will Alleineigentum vielmehr aus dem Ehevertrage herleiten. Es ist ihr zuzugeben, dass der Erwerb kraft Güterrechtes 276 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

gich nicht auf eine Erbbescheinigung zu stützen hat. Fällt das von ihr in Anspruch genommene Grundstück bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung ‘an sie, s0 ist es der Erbmasse des Ehemannes entzogen. In diesem Falle braucht die Witwe gar nicht Erbin zu sein, d. h. sie kann das Grundstück auch bei Ausschlagung der Erbschaft erwerben.

Allein mit Unrecht betrachtet sie den Ehevertrag als unmittelbaren Erwerbstitel, kraft dessen sie wie eine Alleinerbin die Eintragung gemäss Art. 963 Abs. 2 ZGB von gich aus verlangen könnte. Der Hinweis auf Ausführungen von Volkart (in der Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchwesen 20, 284, Anmerkung), wonach der Ehevertrag erbrechtlichen Einsehlag hat, ist nicht schlüssig (VoLKART betont übrigens in derselben Zeitschrift, 18, 221, den güterrechtlichen Charakter solcher Ansprüche), Der Ebevertrag vermag nicht unmittelbar Alleineigentum des überlebenden Ehegatten zu begründen. Er stellt nur ein Element der güterrechtlichen Auseinandersetzung dar, die zwischen dem überlebenden Ehegatten und den an die Stelle des verstorbenen Ehegatten getretenen Erben stattzufinden hat.

Zunächst ist die Ansicht der Gesuchstellerin zurückzuweisen, der Ehevertrag habe, wenn auch mangels Eintragung im Güterrechtsregister nicht gegenüber Dritten, s0 doch unter den Ehegatten Gesamteigentum begründet. Die dinglichen Rechte, vorweg das Eigentum, haben absoluten Charakter. Sie müssen gegenüber jedermann gelten. Ist gerade dies, wie hier durch das Unterbleiben der Eintragung des Ehevertrages, ausgeschlossen, zo kommt Gesamteigentum nicht zustande, unter den Ehegatten s0 wenig wie gegenüber Dritten. Dass aber die für Gesamteigentum erforderliche Rechtskraft gegenüber Dritten hier gchlechthin ausgeschlossen war, folgt aus der Eigenart des schweizerischen Güterrechtsregisters (Art. 248 ZGB), das (im Unterschied zum deutschen, vgl. § 1435 BGB) dem Eintrag nicht nur gewisse Publizitätewirkungen gibt, sondern Registersachen. N® 39, 277 ihn zur Vorauasetzung der Geltung auch gegenüber solchen Dritten macht, die vom Ehevertrage genaue Kenntnis haben (vgl. MUTZNER, in der Zeitschrift für schweizerisches Recht NF 34, 204 und zu Art. 9 des Schlusstitels des ZGB N. 32 ; GMÜR, zu Art. 248 ZGB N. 19). Melchior Landolt ist also auch im innern Verhältnis zeitlebens Alleineigentümer des auf seinen Namen eingetragenen Grundstückes geblieben.

Die Witwe kann nun freilich gegenüber den (andern) Erben des Mannes den Ehevertrag geltend machen. Aber sie Kann ihn nicht als Eigentumstitel benutzen. Eine güterrechtliche Auseinandersetzung ist unerlässlich, sofern gie nicht Alleinerbin des Mannes ist. Neben dem Gesamtgute, das nach der Zuweisgungsklausel des Ehbevertrages ihr allein zufallen soll, kann Sondergut bestehen, auch solches des Ehemannes, dem bei Gütergemeinschaft als nicht zum Gesamtgute gehörend besondere Bedeutung zukommt. Das Sondergut unterliegt der Erbfolge, im Gegen - satz zum Gesamtgute, soweit dieses güterrechtlich gebunden, d. h. soweit dessen Schicksal nach Auflögung der Ehe durch Güterrecht bestimmt ist. Bei der Auseinandersetzung ist mit Einwendungen gegen die Zuweisung des Grundstückes an die Witwe zu rechnen. Es kann sein, dass die (andern) Erben des Ehemannes dieses Grundstück als zum Sondergute gehörend für die Erbmasse in Ánspruch nehmen oder Ersatzforderungen des Sondergutes an das Gesamtgut geltend machen, die sie vor der Entfremdung des Grundstückes bereinigt wissen wollen. Ausserdem ist mit der Möglichkeit zu rechnen, dass gie die ZuweisungsKlausel des Ehevertrages als über den Rahmen einer nach Art. 226 ZGB zulässigen Teilung hinausgehend anfechten oder endlich deshalb nicht gelten lassen wollen, weil dieser Ehevertrag, der mangels Eintragung die Hauptwirkungen einer Gütergemeinschaft während der ganzen Dauer der Ehe ja doch nicht entfalien konnte, eine missbräuchliche Umgehung der erbrechtlichen Schranken der Verfügungsfreiheit darstelle. Aus alldem erhellt, dass es 278 Voerwaliunges- und Disziplinarreoht.

nicht übertriebener Formalismus ist, den Ehevertrag nicht als Eigentumsausweis der Gesuchstellerin genügen zu lassen. Vielmehr ist — analog der für den Fall der Erbteilung aufgestellten Vorschrift von Art. 18 der. Grundbuchverordnung — neben dem Ehevertrag ein darauf gestützter Vertrag über die güterrechtliche Auseinandersetzung oder die schriftliche Zustimmung sämtlicher (andern) Erben des Ehemannes beizubringen. Es steht der Gesuchstellerin frei, eine neue Anmeldung mit solchen Ausweisen einzureichen. Fraglich ist, ob es alsdann, der Ánsicht des Justiz- und Polizeidepartements entsprechend, noch der vorgängigen Eintragung der Erbengemeinschaft als Eigentümer dieses Grundstückes bedarf, das (unter der angenommenen Voraussetzung) zwar zum Nachlass, aber nicht zur Erbschaft des Ehemannes gehört.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 226, Art. 248, Art. 559, Art. 963 et Art. 9683 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Ordonnance sur le registre foncier, Art. 18 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 février 2004, 1 juillet 2004, 1 avril 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2008 et 1 octobre 2009.

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