Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

73 I 330

49. Auszug aus dem Urteil der IE. Zivilabteilung vom 23. Oktober 1947 i. S. Kölliker und Görges gegen Direktion des Innern des Kantons Ziirich.

Zivilstandswesen. Die schweizerischen . Zivilstandeämter können es ablehnen, unter Verweisungsbruch eingereiste Ausländer zu trauen (Art. 113 ff. ZGB, Art. 54 BV).

Etat civil. Les officiers de l'état civil’ peuvent refuser de procéder à la célébration du mariage d'étrangers entrés en Suiss6 au mépris d’une décision d’expulsion (art. 113 CC, 54 Const. féd.).

Stato civile. Gli ufficiali dello stato civile possono rifiutare di procedere alla celebrazione del matrimonio di stranieri entrati in TSFIaZOrA nonostante un decreto d’espulsione (art. 113 CC, Obwohl auf die Verkündung hin kein Einspruch erfolgt war, weigerte gich das Zivilstandsamt Zürich, den Schweizerbürger Kölliker und die deutsche Staatzangehörige Görges ohne Bewilligung der Direktion des Innern des Kantons Zürich zu trauen, da sich nach Einleitung des Verkündverfahrens herausgestellt hatte, dass die Braut unter Missachtung der gegen sie verhängten Landesverweisung in die Schweiz eingereisb war, Das Gesuch um « Erteilung der Traubewilligung », das die Brautleute hierauf bei der erwähnten Direktion stellten, wurde am 22. August 1947 abgewiesen, Mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. August 1947 machen die Brautleute geltend, die Verfügung vom 22. August 1947 verletze Art. 105 ffÆ., insbesondere Art. 113 und 114 ZGB, Art. 144 Abs. 3, 169 Abs. 1, 170 und 172 der eidg. Verordnung über den Zivilstandesdienst vom 18. Mai 1928 (ZStdV), Art. 7 e Abs. 3 NAG und Art. 54 Abs. I und 2 BV. Am 26. August 1947 wurde die Braut ausgeschaffft. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab mit folgender Begründung :

1. — Die Traubewilligung im Sinne von Art. 7 e Abs. NAG und Art. 172 ZStdV ist nicht von der kantonalen Anufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter, sondern von der Regierung des Kantons, in dem die Trauung erfolgen soll, zu erteilen. Entscheide über die Erteilung oder Verweigerung dieser Bewilligung können daher nicht mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 99 Ilit. c OG an das Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. BBI 1920 IV 67 Ziff. 11, wonach der Bundesrat als damalige oberste Beschwerdeinstanz in Zivilstandssachen sich ebenfalls als unzuständig erachtet hat, golche Entscheide zu überprüfen). Gegen solche Entscheide ist vielmehr nur die staatsrechtliche Beschwerde zulässig (vgl. BGE 68 I 79). Die Vorschrift von Art. 87 Zif. 2 des frühern OG, die es gestattet hatte, letztinstanzliche, der Berufung nicht unterliegende kantonale Entscheide in Zivilsachen wegen Verletzung von Bestimmungen des NAG durch zivilrechtliche Beschwerde anzufechten, ist bei der Revision des OG von 1943 bewusst fallen gelassen worden (BBI 1943 8. 133). Von den Rügen, die die Beschwerdeführer erheben, könnte nur diejenige der Verletzung von Art. 54 BV mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 84 OG). Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger sind nach Art. 86 Abs. 2 OG, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, erst zulässig, nachdem von den kantonalen Rechtemitteln Gebrauch gemacht worden ist. Verweigert die Direktion des Innern die Traubewilligung im Sinne von Art. 7 e Abs. 3 NAG und Arft. 172 ZStdV, s0 kann ihr Entscheid durch Rekurs an den Gesamtregierungsrat weitergezogen werden (vgl. § 44 A Ziff. 8 des zürch. EG zum ZGB, § 58 der zürch. Verordnung über den Zivilstandesdienst vom 18. Oktober 1928 und § 13 des zürch. Gesetzes betr. die Organisation 332 Verwaltungs- und Disziplinarrecht, und Geschäftsordnung des Regierungsrates und geiner Direktionen vom 26.. Februar 1899). Betrifft der angefochtene Entscheid die Frage, ob den Beschwerdeführern diese Bewilligung zu erteilen sei, 80 kann die vorliegende Beschwerde demnach weder als verwaltungs- noch als staatsrechtliche entgegengenommen werden.

In Wirklichkeit war aber vor der Vorinstanz gar nicht die Frage streitig, ob die erwähnte Bewilligung zu erteilen sei, sondern das bei ihr eingereichte Gesuch um « Erteilung der Traubewilligung » war einfach dadurch veranlasst, dass das Zivilstandsamt im Hinblick auf die gegen die Braut bestehende Landesverweisung erklärt hatte, es nehme die Trauung nicht vor, sofern es nicht von der Direktion des Innern als der kantonalen Anufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen hiezu ausdrücklich ermächtigt werde. Die Beschwerdeführer erstrebten also mit ihrem Gesuche nur die Erteilung dieser Ermächtigung oder Anweisung an das Zivilstandsamt. Dementsprechend prüfte die Vorinstanz nur, ob die schweizerischen Zivilstandsämter die Trauung von unter Verweisungsbruch eingereisten Ausländerinnen ablehnen dürfen oder nicht. Sie hat sich also in ihrer Eigenschaft als kantonale Aufsichtsbehörde über eine Frage der Amtsführung der Zivilstandsämter ausgesprochen. Gegen ihren Entscheid ist daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. — Eine Traubewilligung im Sinne von Art. 7 e NAG. scheinen die zürcherischen Behörden dann, wenn die Braut Ausländerin, der Bräutigam dagegen Schweizer ist, entsprechend der in Praxis und Lehre vorherrechenden Anschauung (vgl. SramPa, Der Zivilstandsdienst nach den Vorschriften für Schweizer im Ausland und Ausländer in der Schweiz, S. 67, und BeEcK N. 6-8 zu Art. 59/7 e SchIT) überhaupt nicht für erforderlich zu halten.

2. — Mit der Ausschafung der Braut ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Án der Feststellung, dass die Trauung vorzunehmen wäre, wenn die Braut sich weise hieher käme, haben die Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse. Die Beschwerde hätte aber auch dann keinen Erfolg haben können, wenn die Ausschaffffung bis heute aufgeschoben worden wäre.

Die Vornahme einer Trauung in der Schweiz setzt nicht bloss voraus, dass das Verkündverfahren beendet ist (Art. 113 Abs. 1 ZGB, Art. 169 Abs. 1 ZStdV), und dass kein Grund vorliegt, aus dem die Verkündung verweigert werden muss bzw. verweigert werden müsste, wenn sie nicht bereits erfolgt wäre (Ärt. 114 Abs. 1 ZGB, Arft. 170 ZStdV). Aus den Vorschriften über die Trauhandlung (Árt. 116 ff. ZGB) ergibt sich vielmehr das weitere Erfordernis, dass die Brautleute persönlich vor dem Zivilstandsbeamten erscheinen müssen. Der des Landes verwiesene Ausländer, der das ihm auferlegte Einreiseverbot beachtet, ist hiezu nicht in der Lage. Art. 54 BV gibt weder ihm noch seinem schweizerischen Verlobten Anspruch darauf, dass die Áusweisung vorübergehend eingestellt oder ganz aufgehoben wird, damit er sich zur Trauung in die Schweiz begeben kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind die staatlichen Behörden nicht verpflichtet, jemanden von der Erfüllung der ihm obliegenden öffentlichrechtlichen Pflichten überhaupt oder zeitweise zu entbinden, um seine Trauung zu ermöglichen (BGE 10 S. 330, 31 IT 93, 68 T 81 ffÆ.). Ausgewiesene in dieser Hinsicht besser zu stellen als z.B. internierte Militärpersonen, besteht umso weniger Anlass, als ihnen im Gegensatz zu diegen letztern unter Umständen die Möglichkeit bleibt, sich im Ausland trauen zu lassen. Kann aber der Ausgewiesene, der sich pflichtgemäss verhält, seine Trauung in der Schweiz nicht erreichen, s0 muss für denjenigen, der die Verweisung bricht, gerechterweise das gleiche gelten. Dië Rechteordnung würde sich mit sich selber in Widéreptuth setzen, wenn gie einer Person, die sich entgegen dem von einer schweizerischen Behörde erlassenen Verbot in der Schweiz aufhält, die Befugnis gäbe, die Mitwirkung schweizerischer Behörden bei Rechtshandlun- 334 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

gen zu beanspruchen, deren Vornahme die persönliche Anwesenheit in der Schweiz voraussetzt. Das Zivilstandsamt Zürich hat es däher mit Recht abgelehnt, die Beschwerdeführer zu trauen, nachdem es von der gegen die Braut bestehenden Landesverweisung Kenntnis erhalten hatte.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 113 et Art. 114 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 2 et Art. 54 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 84 et Art. 86 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 mars 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.

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